Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.12.1931
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1931-12-24
- Erscheinungsdatum
- 24.12.1931
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19311224
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193112247
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19311224
- Bemerkung
- Seiten 7471+7472 fehlen im Original
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1931
- Monat1931-12
- Tag1931-12-24
- Monat1931-12
- Jahr1931
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
288, 24. Dezember 1931. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhandel. betrieben der Wunsch nach einer Dezentralisierung durch Auflösung der großen Gesellschaften in Einzelbetriebe. Diese volkswirtschaftlich durchaus zu begrüßende Maßnahme soll auch st e u e r l i ch e r l e i ch t e r t werden, wennschon es nicht einer gewissen Komik entbehrt, daß der Gesetzgeber zunächst durch das Steuermilderungs gesetz den Zusammenschluß erleichtert hat und jetzt folgerichtig den umgekehrten Weg gehen muß. Die Erleichterungen liegen auf dem Gebiet der Gesellschaft-, Grunderwerb-, Wertzuwachs- und Zubehörsteuer. Von beson derer Wichtigkeit — man denke z. B. nur an die Bewertung von G.m.b.H.-AntSilen — sind die Erleichterungen auf dem Gebiete der Einkommen- und Körperschaft steuer >(L ! q u i d a t i o n s st e u e r), die namentlich den zur Auflösung gelangenden Grundstücksgesellschaften und Holding gesellschaften zugute kommen werden, für deren Fortbestehen kein Bedürfnis mehr vorhanden ist. d> Auf dem Gebiet der E i n h e i t s b e w e r t u n g und der V e r m ö g e n st e u e r ist dem Reichsfinanzminister die Er mächtigung erteilt worden, die seit dem l. Januar 1931 ein- gctretenen Wcrtänderungcn mit steuerlicher Wirkung vom l. April 1932 ab über die bestehenden gesetzlichen Vorschrif ten hinaus zu berücksichtigen. Seit dem letzten Stichtag für die Einheitsbewertung sind namentlich infolge der Julikrise ausgedehnte Wertminderungen eingetreten, die besonders stark bei Wertpapieren, zum großen Teil aber auch bei Außen ständen (Pfundentwertung!), Rohstoffen usw. eingetreten sind. In welcher Weise diese Berücksichtigung erfolgen wird, steht noch nicht fest. Man könnte z. B. daran denken, daß für den l. Januar 1832 die Einheitswerte der Betriebsvermögen und Kapitalvermögen neu festgestellt würden. c) Die M i n e r a l w aff e rst c u e r ist mit Wirkung vom 1. Ja nuar 1932 ab zunächst auf zwei Jahre außer Kraft gesetzt wor den, weil ihre Erhebungskosten in keinem Verhältnis zum Ertrag standen. >1) Weiterhin ist durch die Notverordnung die Reichsrcgierung ermächtigt worden, mit Rücksicht auf die Wirtschaftskrise Be stimmungen über die Darstellung des Vermögen- standes in den Bilanzen von Kaufleuten, die zur Führung von Handelsbüchern verpflich tet sind, zu treffen. Soweit von dieser Ermächtigung Ge brauch gemacht werden sollte, würden die neuen Vorschriften auch das geltende Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht be einflussen können. Ob die Ermächtigung auch dazu benutzt werden soll, den Bilanzstichtag vom 31. Dezember 1931 mit Rücksicht auf die augenblicklich gänzlich unübersichtlichen Wert- verhältnissc um ein halbes Jahr hinauszuschieben (Bilanz- aufschub), ist noch eine offene Frage. II. Während die bisher geschilderten steuerlichen Vorschriften durchaus im Einvernehmen stehen mit der durch die Notverord nung beabsichtigten Preissenkung, sieht der »Sicherung der Haushalte« überschriebene Siebente Teil der Notver ordnung durchweg Maßnahmen vor, die fiskalischen Charakter tragen und namentlich durch eine erhebliche Erhöhung der Um satzsteuer die Wirtschaft verstärkt belasten, also ein Kapitel, das an und für sich einen Fremdkörper in der Preissenkungsnotver ordnung darstellt, aber durch den katastrophalen Rückgang der Steuereinnahmen seine Erklärung findet. 1. Für den Buch-, Kunst- und Musikalienhandel, der an den vom Verleger festgesetzten Ladenpreis gebunden ist und deshalb in seiner Kalkulation nicht beweglich, ist steuerrechtlich die E r - Höhungderallgemeinenllmsatz steuer von 0.85^ aus 2 ?S mit Wirkung ab 1. Januar 1932 das ein schneidendste Ereignis der Notverordnung. Damit sind die schon seit längerer Zeit gehegten Befürchtungen Wirklichkeit geworden, und die Reichsregierung hat hiermit ihre letzte steuerliche Reserve erschöpft. Im einzelnen ergeben sich für die Umsatzsteuer ab 1. Januar 1932 folgende Staffeln: s) Umsätze bis 5060 Mark jährlich sind steuerfrei. d> Soweit die Jahresumsätze über 5000 Mark hinausgehen, sind sie — mit Ausnahme von Getreide und Futtermitteln — mit 2?? zu versteuern. v> Umsätze bei Unternehmen, deren Gesamtumsatz im jeweils vor angegangenen Steuerabschnitt eine Million Reichsmark über stiegen hat, sind mit 2,5?? (bisher 1,35??) (erhöhte Um satz ft e u e r) zu versteuern. Soweit die Umsätze vorwiegend im Einzelhandel erfolgen, beträgt der Steuersatz für die erste Million des Umsatzes 2??. Die erhöhten Steuersätze von 2 bzw. 2,5?? finden nur auf Umsätze Anwendung, bei denen sowohl die Verein- nahmungwieauchdieLieserung bzw. Leistung nach dem 31. Dezember 1931 liegen; jedoch ist dies zeitlich begrenzt bis zum 30. Juni 1932. Für den Fall, daß ein Verlauf bereits vor dem Tage der Verkündung der Notverordnung (9. Dezember 1931) abgeschlossen war und demzufolge der Verkäufer von der Umsatzsteusrerhöhung noch keine Kenntnis haben konnte, kann der Verkäufer dis Um satzsteuer, soweit er sie nach dem erhöhten Satz entrichten muß, in Form eines Zuschlages dem Käufer gesondert in Rechnung stellen. Der Empfänger ist zur Zahlung des Zuschlages ver pflichtet und kann aus der Forderung des Zuschlages keinen Grund zur Vertragsaufhebung herleiten. Es empfiehlt sich, möglichst eine Trennung der ein gehend enEn igelte nach dem Gesichtspunkte vorzunehmen, ob sie dem alten oder dem neuen Steuersätze unterliegen. Andern falls bleibt nur übrig, daß das Finanzamt von dem Rechte der Schätzung Gebrauch macht, was für den Steuerpflichtigen immer eine gewisse Gefahr bedeutet. Angesichts der beträchtlichen Erhöhung der Umsatzsteuer ent steht für den Buchhandel die Frage, wie er diese zusätzliche Belastung, die letzten Endes von seinem Reingewinn abgeht, mil dern kann. Im Steuerausschuß des Börsenvereins war erwogen worden, im Verhältnis zwischen Verlag und Sortiment einen Ausgleich wenigstens bei der Neuproduktion dadurch zu schaffen, daß der Verleger außer der Differenz von 0,85 zu 2?? — 1,15??, soweit sie ihn selbst betrifft, bei seiner Preiskalkulation auch noch weitere 1,15?? anteilige Erhöhung des Sortiments berücksichtigt — ausgenommen etwa billige Volksausgaben —, um dem Sorti menter durch Erhöhung des Rabattes um diese Differenz die Möglichkeit der Abwälzung zu geben. Es wird abgewartet wer den müssen, inwieweit es möglich ist, in Zeiten finkender Preise derartige Kalkulationselemcntc in der Verlagskalkulation zu be rücksichtigen. Aus diesem Grunde muß in dem gegebenen Zusam menhang erneut auf die Möglichkeiten verwiesen werden, die § 7 ll S t G. dem Buchhandel bietet. Soweit das Sortiment hierbei in Frage kommt, sind die in Betracht kommenden Fragen durch meine Börsenblattausfätze vom 21. Februar und 25. August 1931 sowie durch das grüne Merkblatt hinreichend geklärt. Da gegen besteht bezüglich der beschränkten Anwendbarkeit des Zwi schenhandelsprivilegs auf den Verlag noch erhebliche Unklar heit, weshalb ich demnächst an dieser Stelle nochmals ausführ lich über dieses Problem berichten werde. 2. Außer der allgemeinen Umsatzsteuererhöhung sieht die Notverordnung noch folgende Eingriffeindasgeltende ll ms a tz st e u e r re ch t vor: ») Nach ausländischem Borbilde soll künftig auch dieEinfuhr, die bisher steuerfrei war, der Umsatzsteuer in Form einer an läßlich der Verzollung zu erhebenden Ausgleich st euer unterworfen werden. Ein Termin für das Inkrafttreten dieser Ausgleichsteuer steht noch nicht fest. Man rechnet frühestens mit dem 1. Februar 1932. Ob überhaupt und in wieweit für den Buchimport die neue Ausgleichsteuer in Frage kommen wird, muß zunächst abgewartet werden, da über die Absichten des Reichsfinanzministeriums im einzelnen noch nichts bekannt ist. Hinsichtlich des ersten Umsatzes nach der Ein fuhr sind die inländischen Firmen, die Auslieferungslager ausländischer Verleger unterhalten, an der Beibehaltung der bisherigen Freiliste 1 d, die künftig als Freiliste 3 bezeich net werden wird, interessiert. Nach Mitteilung des Reichs- 1102
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder