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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.07.1931
- Strukturtyp
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- 1931-07-21
- Erscheinungsdatum
- 21.07.1931
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- Deutsch
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X- lös, 21. Juli 1931. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhandel. Kleine Mitteilungen Jubiläum. — Die Firma G. A. Gloeckner Verlags buchhandlung in Leipzig besteht am 22. Juli 50 Jahre. Gustav August Gloeckner übernahm am 22. Juli 1881 den Handels und sprachwissenschaftlichen Teil des Verlages von Otto Spamer, zu dem er verwandtschaftlich und als Mitarbeiter in nahen Beziehun gen stand, und gründete damit unter seinem Namen eine eigene Ver lagsbuchhandlung. Den Grundpfeiler bildete »Rothschilds Taschen buch für Kausleute«, das im Jahre 1852 von Handclslehrer Ludwig Rothschild in Kassel erstmalig als bescheidenes Bändchen heraus gegeben, heule als zweibändiges Werk in 60., von Geheimrat Prof, vr. Eckert und Prof. vr. Walb besorgter Auflage in einer halben Million verbreitet ist. Dazu kamen »Thum's fremdsprachliche Lehr bücher«, die mehrsprachlichen »Taschenbücher der Handelskorrespon denz«, »Mercks Warenlexikon« und andere Erscheinungen, die ln zeitgemäßen Bearbeitungen auch heute noch verbreitet sind. — Im Jahre 1891 setzte der Tod Gloeckners erfolgreicher Tätigkeit ein Ziel; das Geschäft ging an den Verlag Julius Klinkhardt Über, unter dessen Leitung es sich ständig weiter entwickelte. Als mit dem neuen Jahrhundert die Handels-Hochschulen Ver tiefung kaufmännischen Wissens auf akademischer Grundlage mit sich brachten, entstand 1902 die »Handels-Hochschul-Bibliothek«, unter deren 20 Bänden die Arbeiten von Schär, Calmes u. a. hervor ragten. Vor allem vertraute 1910 Prof. vr. vr. Schmalenbach dem Verlag seine »Zeitschrift für handelswissenschaftliche Forschung« an, die in ihrem 25jährigen Bestehen die Betriebswirtschaftslehre zu einer Wissenschaft gemacht hat. Ihm dankt der Verlag seine Be ziehungen zur Kölner Schule mit Werken von Beste, Geldmacher, Mahlberg, Walb u. a. In dieser Richtung wirkten später auch die für die Praxis bestimmte »Betriebswirtschaftliche Rundschau« von Prof. vr. Heber, die »Zeitschrift für Verkehrswissenschaft« von Prof. vr. Napp-Zinn und »Das Betriebswirtschaftliche Schrifttum«. Als Niederschlag wissenschaftlicher Forschungsarbeit entsteht der von den Professoren Mahlberg, Schmalenbach, Schmidt und Walb mit ersten Fachleuten herausgegebene »Grundriß der Betriebswirt schaftslehre«, von dessen 16^-17 Bänden bisher sechs, zum Teil in 2. Auflage, vorliegen. Mit der Entwicklung des Wirtschaftslebens ging im gleichen Schritt eine Ausbreitung des Handelsschulwesens und eine methodische Ausgestaltung des Handelsschul-Unterrichtes, was im »Handbuch für das kaufmännische Unterrichtswesen in Deutsch land«, herausgegeben von Prof. Ziegler, und in verschiedenen neu zeitlichen Unterrichtswerken zum Ausdruck kam. Die »Deutsche Han- delsschul-Warte« förderte durch neun Jahre die Beziehungen zur Handelslehrerschaft. Den gesteigerten Ansprüchen an eine allgemeine kaufmännische Bildung dient »Gloeckners Handels-Bücherei«, die unter Prof. Zieglers Leitung in rund 120 Zweimark-Bändchen Einzel schriften für alle einschlägigen Stoffe bietet. Wenn außer anderen schließlich die »Kölner Vorträge«, die »Kölner Studien« und einige Veröffentlichungen des NKW (Reichskuratorium für Wirtschaftlich keit) genannt werden, so ist in großen Umrissen das Arbeitsgebiet und die Wirksamkeit der Verlagsbuchhandlung G. A. Gloeckner wäh rend ihres 50jährigen Bestehens dargestellt. Freizeit-Freistellen. — Der Sächsisch-Thüringische Buchhändler-Verband hat für die Sommerfreizeit zu Stol- berg i. Harz vom 9.—15. August noch eine Anzahl Freistellen an junge Leute des Verbandsgebiets zu vergeben. Sofortige Bewerbung beim Vorsitzenden, Herrn Friedrich Reinecke, Magdeburg, Breiter Weg 135, ist erforderlich. Kurzer Bericht über den Werdegang, über Alter und Schulbesuch ist zu geben. Auch der B u ch h ä n d l e r v e r e i n der Provinz Bran denburg hat noch eine Freistelle für seinen Verbanösbezirk in der Freizeit zu Stolberg verfügbar. Die jungen Leute, die sich darum bewerben wollen, müssen sich unverzüglich an den Schrift führer -es Vereins, Herrn Kurt Kretzschmar, Cottbus, Dresdener Straße 2, wenden. Der Bewerbung sind Niederschrift des Lebens laufs und des Bildungsgangs beizufügen. Nur sofortige Bewerbung hat Zweck. Infolge vorliegender Anfragen sei darauf hingewiesen, daß auch junge Leute aus anderen Verbandsgebieten an der Freizeit Stolberg noch tcilnehmen können. Die Bedingungen sind durch den Vorsitzen den des Sächsisch-Thüringischen Buchhändler-Verbandes zu beziehen. Urhcberrcchtsschuj; deutscher Werke in Lettland jetzt gewährleistet. — In Lettland sind verschiedene deutsche Werke unberechtigt nachge druckt worden. Eine von einem deutschen Verlag in Riga angestrengte Klage hatte keinen Erfolg. Das Gericht ging von dem Standpunkt aus, daß ein Urheberrechtsschutz zwischen Deutschland und Lettland nicht besteht, da der zwischen beiden Ländern vorgesehene Vertrag zum gegenseitigen Schutz des geistigen Eigentums noch nicht abge schlossen sei und Lettland der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst nicht beigctreten ist. Diese Entschei dung steht nach deutscher Auffassung in Widerspruch zu den Bestim mungen des zwischen dem Deutschen Reich und Lettland abgeschlosse nen Vertrags zur Regelung der wirtschaftlichen Beziehungen. In Artikel 1 kieses Vertrags sichern sich belle Länder gegen seitig die uneingeschränkte Meistbegünstigung zu, die, wie ausdrück lich festgelegt worden ist, auch den Urheberrechtsschutz an Werken der Literatur und Kunst umfassen soll. Da in dem zwischen Lettland und Frankreich abgeschlossenen Handelsvertrag die Anwendung der Ber ner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur vereinbart worden ist, so mutz der Schutz der Berner Konvention, insbesondere der Schutz des Ubersetzungsrechtes, kraft der Deutschland eingeräum ten Meistbegünstigung auch den deutschen Neichsangchörigen zugute kommen. Der Lettländische Senat, der das im September 1929 gefällte Urteil nachzuprüfen hatte, hat jetzt der deutschen Ansicht zugestimmt und eine Verfügung an die Gerichte erlassen, deren wesentlichen Teil wir nachstehend abdruckcn: »Der Gesetzgeber hat, indem er sich im Artikel 14 der Konvention mit Frankreich verpflichtet hat, die im Jahre 1886 am 9. September in Bern abgeschlossene, im Jahre 1908 am 13. November in Berlin umgearbeitete und im Jahre 1914 am 20. März in Bern mit einem Ergänzungs-Protokoll ergänzte internationale Konvention zum Schutze der Werke der Literatur und Kunst in vollem Umfang anzu- wenden, und indem er durch die Meistbegllnstigungsklausel diese Ver pflichtung auch auf andere Staaten bezogen hat, in bezug auf die ver tragschließenden Staaten zum Schutz der Autorrechte die Bestimmun gen der Berner Konvention in Kraft gesetzt, welche auch bei der Ur teilsfällung nicht nur in bezug auf die Rechte, sondern auch bei Ent scheidung der Frage über die subjektive Schuld des Angeklagten in Betracht zu ziehen waren. Die in internationalen Verträgen angewandte Meistbegünsti gungsklausel ist ein bestimmter juristischer Begriff und bezeichnet, daß ein Staat einem anderen Staat alle die Rechte zuerkennt, welche von ihm einem dritten Staat schon zuerkannt worden sind oder in Zu kunft zuerkannt werden. Der Inhalt dieses Begriffes ist bezeichnet sowohl in den Verträgen zwischen der lettländischen Republik und dem deutschen Staat (Gesetz-Sammlung 1920, Nr. 192, Art. 4, Ges.-Samml. des Jahres 1926, Nr. 153, Art. I 8 2) wie auch in einer ganzen Reihe anderer mit ausländischen Staaten abgeschlossener Han delsverträge, z. B. in der Konvention mit Frankreich, im Vertrage mit Ungarn, im Vertrage mit Finnland und im Vertrage mit Nor wegen. Alle diese Verträge und Konventionen sind, ebensowie der Vertrag mit dem deutschen Staat vom Jahre 1926, vom Parlament angenommene und vom Staatspräsidenten publi zierte Gesetze, mit deren Unkenntnis oder Nichtverstehen sich niemand rechtfertigen kann, wie solches der Artikel 2 des Gesetzes über den Regierungs-Anzeiger (1925 Nr. 86) bestimmt. Daher hat die Ge- richts-Palate, indem sie ihr freisprechendes Urteil auf die Erwägung stützte, daß die Meistbegünstigungs-Klausel ein vollständig unklarer Be griff sei, und daß keine Grundlage vorhanden sei, um den Schluß zu ziehen, daß dem Angeklagten die Verträge bekannt waren, die den Bürgern Deutschlands in bezug auf Autorenrecht dieselben Rechte wie den Bürgern Frankreichs, gemäß den mit den genannten Staaten abgeschlossenen und in Lettland im Gesetzgebungsverfahren publizierten Verträgen, zuerkennen, falsche Auslegungen des Artikels 2 des Ge setzes über den Negierungsanzeiger und des Artikels 1 8 2 des Ver trages zwischen der Republik Lettland und dem deutschen Staat zu gelassen. Die Gerichts-Palate hat auch die Art. 48 und 620 des Straf gesetzes falsch interpretiert, indem sie das Vorhandensein des Merk mals absichtlich des im Art. 620 des Strafgesetzes vorgesehenen Ver gehens davon in Abhängigkeit gestellt hat, ob dem Verleger der Autorrechte die Normen des Gesetzes, welche diese Rechte schützen, be kannt gewesen sind oder nicht. Der Senat hat, indem er das Gesagte in Betracht zieht und sich aus die Art. 932 und 949 des Kriminalprozeß-Gesetzes stützt, verfügt: Das Urteil der Gerichtspalate aufzuheben und sie zu beauftragen, die Sache von neuem in einem anderen Gerichtsstände zu verhandeln.« Der deutsche Verlag wurde durch den vereidigten Rechtsanwalt, Herrn Paul Sakranowicz in Riga, Alcxander-Bonl. 6, W 4, ver treten. 691
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