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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.05.1935
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- 1935-05-18
- Erscheinungsdatum
- 18.05.1935
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sozialistischen Schrifttums nur von der Parteiamtlichen Prü fungskommission bearbeitet werden. Sic allein bestimmt dar über, ob eine neu erscheinende oder früher erschienene Schrift als dem nationalsozialistischen Schrifttum zugehörig betrachtet werden kann oder nicht. Hier werden auch einige Bestimmungen über die Möglichkeiten des praktischen Eingreifens der Prü fungskommission gegeben. Ihrer Wichtigkeit halber wieder holen wir sie auszugsweise an dieser Stelle: „Die Parteiamtliche Prüfungskommission ist in der Lage, das Erscheinen jeder Schrift zu verhindern bzw. vorhandene Bücher zu beseitigen, wenn diese in einer Form sich über nationalsozialistisches Gedankengut verbreiten, die der wahren Absicht der Bewegung widerspricht. Verbote werden nur in Auönahmcfällen erlassen, wenn Art und Umstände ein solches Eingreifen unbedingt notwendig machen. Lm allgemeinen geschieht die Ablehnung einer national sozialistischen Schrift durch die Partei durch Verweigerung des UnbedcnklichkeitSvcrmcrkS mit einer entsprechenden Mit teilung an den Verlag und Autor. Wird die Verweigerung des UnbcdcnklichkcitSvermerkS aus allgemeinen Gründen ausgesprochen, ohne daß der Inhalt der Schrift abgclehnt wird, so ergeht ebenfalls eine entsprechende Mitteilung an den Verleger, die dieser in der jeweils mit der Parteiamt lichen Prüfungskommission fcstgclegten Form verwenden kann. Eine äußerst wichtige Anordnung der ReichSschrifttumS- kammer, die sich auf die Arbeit der Parteiamtlichen Prü fungskommission bezieht, erschien schließlich in Nummer 9z des Börsenblattes vom 2z. April 19Z5. Diese Bestimmung bedeutet die Legalisierung der von der Parteiamtlichen Prü fungskommission ausgesprochenen Beanstandungen, sie be sagt, daß Schriften, die durch die Prüfungskommission be anstandet worden sind, durch den Buchhandel nicht verbreitet werden dürfen. Damit die im Vorstehenden angczogcnen Anordnungen, Ver fügungen und Verlautbarungen der Prüfungskommission ein hinreichendes Bild über deren Arbeit zu geben vermögen, sei hier zusammcnfasscnd noch einmal folgendes darüber gesagt: 1. Die Kommission prüft Bücher und für die Veröffentlichung bestimmte Manuskripte, sofern sie ihr von den Verlagen zur Prüfung vorgelegt werden. 2. Ihre Tätigkeit beschränkt sich auf das Schrifttum, das den Anspruch darauf erhebt, als nationalsozialistisch gewertet Die RcichsschrlfttumssicUe Die RcichSschrifttumSstcllc, die heute unter der geschäftsführen den Leitung von Kurt Reinhard Dietz steht, wurde am i.Juni 19Z4 als Nachgeordnete Dienststelle des RcichSministeriumS für Volksaufklärung und Propaganda gegründet. ES wurde zu werden — in zweifelhaften Fällen kann unter allen Um ständen zur Vorlage geraten werden. Für die Prüfung wird eine Gebühr erhoben. 4. Die Kommission hat folgende Möglichkeiten: a) Sie erteilt den UnbedenklichkeitSvermcrk; dieser be deutet jedoch keine unbedingte JncinSsetzung der in dem betreffenden Werk niedergelegten Ansichten mit den An sichten der Partei; er bedeutet aber die Anerkennung als nationalsozialistisch nach Haltung, Gesinnung, geistigem Niveau, Aufmachung, Form usw. b) Sie verweigert den UnbcdenklichkcitSvermerk. Die Ver weigerung bedeutet keine Ablehnung im allgemeinen Sinne, sondern bedingt eine Ablehnung des Prädi kates: nationalsozialistisch. Ein sonst nicht beanstan detes Werk kann also ruhig erscheinen und verbreitet werden, wenn cS darauf verzichtet, sich als national sozialistisch zu bezeichnen. c) Sie beanstandet: DaS bedeutet für ein Manuskript das Verbot der Veröffentlichung, für ein bereits erschienenes Werk gegebenenfalls die Vernichtung der Auflage und die Zurückziehung auS dem Buchhandel. Wir haben oben darauf hingcwiescn, daß die entsprechenden Maß nahmen der Kommission von der ReichSschrifttumS- kammcr mit Gesetzeskraft auSgcstattet worden sind. 5. Die Kommission bearbeitet eine Bibliographie des national sozialistischen Schrifttums. Aufnahme in die Bibliographie finden Schriften, die den Unbedenklichkcitsvermerk erhalten haben. Aufnahme können finden in der Abteilung „We sen SverwandteS Schrifttum" alle die Schriften, die den UnbedcnklichkcitSvcrmcrk nicht tragen, aber doch als eben nationalsozialistisch „wcscnSvcrwandt" angesehen werden können. Über die Aufnahme entscheidet in allen Fällen die Kommission. Die Prüfungskommission zum Schutze des NS.-Schrift- tumS ist, wie schon der Name sagt, keine Zensurstclle, als die sie oft in völliger Verkennung ihrer Aufgaben aufgcfaßt worden ist, sondern eine Schutz- und Ab- wchrstclle gegen pseudo-nationalsozialistisches Schrift tum jeder Gattung und Färbung. Aus dieser ihrer vorbeu genden Tätigkeit ergab sich auf organischem Wege ihre weitere Aufgabe als Sammclstcllc des wirklichen national sozialistischen Schrifttums. ihr die Aufgabe gestellt: Förderung des Schrifttums durch praktische Propagandamaßnahmcn im Einvernehmen und in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen und DerufSständen. Einer der Hauptwcgc, den die Neichsschrift- 4' 27
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