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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.05.1935
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1935-05-18
- Erscheinungsdatum
- 18.05.1935
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- Deutsch
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zurückzurufen. Der Prüfungskommission steht ein zuverlässiger Lcktorcnstab zur Verfügung, dessen Ergebnisse von der Ge schäftsführung der Kommission ausgewertet werden. Schriften, gegen die Bedenken bei der Prüfung nicht geltend gemacht wurden, wurde die Aufnahme in den Katalog des national sozialistischen Schrifttums in Aussicht gestellt. Alles Nähere über die Einrichtung der Parteiamtlichen Prüfungs kommission und über die Ausführungsbestimmungen findet sich im Börsenblatt Nr. 92 vom 21. April 19Z4. Die Ausführungsbestimmungen erfuhren einige Tage nach der Einrichtung eine gewisse Änderung, in der endgültig fest gelegt wurde, in welcher Weise das Ergebnis der von der Kommission geleisteten Prüfungsarbeit nach außen bekannt- gemacht werden konnte und durfte. ES heißt in diesen er gänzenden Ausführungsbestimmungen unter anderem: „Die Prüfungskommission wertet das einschlägige Schrifttum und übermittelt dem Verlag die Entscheidung: 1. Diese Schrift darf nicht als nationalsozialistisch bezeichnet werden. 2. Gegen die Herausgabe dieser Schrift werden seitens der NSDAP keine Bedenken erhoben." Der Verlag ist berechtigt, den Un bedenklichkeitsvermerk in das von ihm herauSgcbrachte Buch einzudruckcn. Schriften, die von der Prüfungskommission ge prüft und als empfehlenswert befunden worden sind, können außerdem dem Beauftragten deS Führers zur Überwachung der weltanschaulichen Schulung der NSDAP zur Einsicht nahme zugeleitet werden. „In seinem Ermessen liegt eS, die für die Partei besonders geeigneten Schriften den Dienststellen der NSDAP parteiamtlich zu empfehlen." Der Wortlaut der ergänzenden AuSführungSbcstimmungen findet sich im Börsenblatt Nr. 99 vom zo. April 19Z4. Am 15. Mai 19^4 (siehe Börsenblatt Nr. 118 vom 24. Mai 19^4) ordnete Or. Frank, der Reichsleiter der Rcchtsabteilung in der Reichs leitung der NSDAP an, daß auch alle Druckschriften auf dem Gebiete deS Rechts, „die, sei eS im Titel, in der Aufmachung, in Verlagsanzeigen oder auch in der Darstellung selbst als nationalsozialistisch ausgegeben werden", an die Parteiamtliche Prüfungskommission zur Prüfung einzusenden sind. Damit wurde auch das außerordentlich wichtige Gebiet der RechtS- literatur in die Arbeit der Parteiamtlichen Prüfungskommission einbezogen. Obwohl die Einrichtungsverfügung und die nachfolgenden Ausführungsbestimmungen keinerlei Zweifel lassen konnten an der Arbeitsweise der Parteiamtlichen Prüfungskommission, war in der Öffentlichkeit, vor allem auch in Verlag und Sortiment, eine Reihe von falschen Vorstellungen über die Arbeit der Prüfungskommission im Schwange. Der Vorsitzende der Kommission erließ daher am 21. September 19Z4 (siehe Börsenblatt Nr. 226 vom 27. September 19^4) eine neue An ordnung, in der darauf hingewiesen wird, daß Verleger, die der Vorschrift, nationalsozialistisches Schrifttum zur Prüfung vorzulegen, nicht Nachkommen, die daraus entstehenden Folgen selbst zu tragen haben. „Schriften, die sich an die Bewegung wenden oder Forderungen von ihr behandeln, kommen für Partcibibliothcken oder Schulungszwecke innerhalb der Partei nicht mehr in Frage, wenn sie nicht den Unbedenklichkeits vermerk tragen." Zur Erläuterung dieser Anordnung nahm der Geschäftsführer der Prüfungskommission in einem über die NSK verbreiteten Artikel ausführlich Stellung. Auch dieser Artikel ist abgcdruckt in Nr. 226 des Börsenblattes vom 27. September 19Z4. Der Verfasser deS Artikels, Karl Heinz Hederich, befaßt sich dort in äußerst klarer Weise mit den ver schiedenen Arten und Möglichkeiten politischen Schrifttums, vom wirklichen nationalsozialistischen Schrifttum angefangen bis zu einer gewissen Art von Hetzschrifttum, das sich nicht selten in nationalsozialistischer Tarnung hervorgewagt hat. Hier wird auch das Wesen des UnbedenklichkeitSvermcrkS noch einmal näher erläutert, der in erster Linie als eine Schutzmaß nahme gedacht ist, „die verhindern soll, daß Unberechtigte im Namen deS Nationalsozialismus zur Feder greifen oder daß unter dem Deckmantel nationalsozialistischer Bezeichnung irreführende und verwirrende Gedanken verbreitet werden. Mit voller Absicht ist die Fassung des von der Parteiamtlichen Prüfungskommission zu gebenden Vermerks weit gehalten. Es wird damit bekundet, daß bei einer Schrift, die diesen Vermerk trägt, keineswegs die Partei nun mit allem und jedem, was darin entwickelt ist, einverstanden ist. Auch können manche Schriften, die sich mit irgendwelchen Fragen unserer Zeit beschäftigen, vom UnbedcnklichkeitSvermcrk ausgeschlossen sein, ohne daß damit gesagt ist, daß es sich um minderwertige oder Konjunktur-Schriften handelt." Die Ablehnung des Un- bcdenklichkeitSvermerks bedeutet ja auch keine Ablehnung des betreffenden Buches der Öffentlichkeit gegenüber, da der Öffent lichkeit nicht bekannt ist, ob das betreffende Buch der Partei amtlichen Prüfungskommission zur Prüfung Vorgelegen hat oder nicht. Im übrigen empfehlen wir in ZweifclSfällcn den Artikel von Karl Heinz Hederich nachzulescn. Am 2. Oktober 19Z4 erließ Reichsleiter Bouhler eine An ordnung gegen Überproduktion pscudonationalsozialistischcr Schriften (siehe Börsenblatt Nr. 2Z4 vom 6. Oktober 19Z4). Hier heißt eS einleitend: „Die Zahl der Bücher, die sich in erzählender oder schildernder Form meist durch lose aneinander gereihte Abhandlungen und Aufsätze mit der nationalsoziali stischen Revolution und den sie begleitenden Ereignissen be schäftigen, hat eine solche Höhe erreicht, daß es notwendig er scheint, darauf hinzuweisen, daß ein weiteres Bedürfnis an solcher Produktion nicht besteht." Rcichsleitcr Bouhler wendet sich in dieser Anordnung u. a. energisch gegen das Übcrhand- nchmen der sogenannten Prachtschinken. Eine weitere wichtige Bestimmung über die Arbeit der Prü fungskommission zum Schutze des NS-SchrifttumS erschien dann in Nr. 90 des Börsenblattes vom 16. April 19z;. Hier wird erneut darauf hingewiesen, daß Fragen des national- 26
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