Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.05.1935
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1935-05-18
- Erscheinungsdatum
- 18.05.1935
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19350518
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193505189
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19350518
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1935
- Monat1935-05
- Tag1935-05-18
- Monat1935-05
- Jahr1935
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Der Kampf um die Erfüllung der Kulturaufgaben in Verant wortung für Volk und Reich steht also an erster Stelle. Das Gesetz verlangt vorab, daß auch der Künstler diene, daß er durch sein Werk für Volk und Reich und aus beider Wesen spreche. Danach erst folgt die Regelung der wirtschaftlichen Unter- bauung, also die Zuteilung der Volksgüter an den einzelnen auf Grund seiner Leistungen. Die Durchführungsverordnung bestimmt des weiteren, daß gleich wie jeder Deutsche einem Berufsstand zugeordnet ist, die Kammerzugehörigkeit für den schaffenden Künstler bin dende Verpflichtung ist. Wer bei der Erzeugung der obenge nannten Kulturwerte - so sagt der Abschnitt, und erinnert uns an die Bestimmungen der altehrwürdigen St.-Lukas-Gilde wer bei Erzeugung, aber auch wer bei der Wiedergabe, der Verbreitung, der Erhaltung, bei Absatz und Vermittlung der sieben Künste mitwirkt, muß Mitglied der einzelnen Kam mer sein. In Erweiterung der früheren freiwilligen Schutz- oder Be rufsverbände schließt der Staat in der ReichSschrifttumSkam- mer neben dem schaffenden und erzeugenden Künstler also auch den Verleger und den Buchhändler, die Leihbüchereien, die Buchvertreter, die buchhändlerischen Angestellten und wer immer gewerbsmäßig oder gemeinnützig hilft, in den Kreis der Kammer ein, wobei einerlei ist, ob es sich um Einzelper sonen oder Körperschaften, einerlei ob eS sich um Reichsan gehörige oder um Ausländer auf deutschem Boden handelt. Das Gesetz fährt fort: Von der Aufnahme und damit vom Recht auf Mitarbeit kann ausgeschlossen werden, wer für die Ausübung seines Amtes oder Berufes die erforderliche Zu verlässigkeit und Eignung nicht besitzt. Nach einer Reihe von Bestimmungen über den Aufbau der Kammer und nach Einfügung besonderer Vollmachten für den Präsidenten der Reichskulturkammer gibt ein weiterer Abschnitt den Obmännern der Kammern dann die Vollmacht, Bedingungen für den Betrieb, für die Eröffnung und Schließung von Unternehmungen, Anordnungen über wichtige Fragen innerhalb ihrer Gebiete, insbesondere auch über Art, Gestaltung und Verträge ihrer Tätigkeitsgruppen zu erlassen. Die Kammern haben eigenes Strafrecht und die Befugnis, durch die Polizeibehörden ihre Anordnungen durchzuführen. Während in den anderen europäischen Staaten die Künste lose Verbände gebildet haben, in denen sie ihre wirtschaft lichen Interessen vertreten und mit mehr oder weniger Glück Einfluß auf die Gesetzgebung zu erreichen suchen, sind in Deutschland die Schaffenden und ihre Mittler allzumal zu sammengefaßt in Körperschaften des öffentlichen Rechtes, also in unabhängige Selbstverwaltungsgruppen, die dennoch mit ungewöhnlichen Rechten begabt sind und von der Regierung als Standesvertretung gleichen Rechts mit den gesetzgebenden Instanzen eingesetzt sind. Mit anderen Worten: Der neue Staat will keine unbestimmten Zustände. Er macht den Versuch - ich möchte sagen - durch ein Umstellung der Aufgaben die Verantwortung für die Künste den Gruppen selbst aufzuerlegcn. DaS ist eine so entscheidende Wendung, daß ich mit einigen Worten auf ihre begründenden Meinungen eingehen möchte. Die Lehren vom ständischen Staat, unter denen sich die Neu bildungen vollziehen, wurden schon seit Jahrzehnten ver teidigt, umstritten oder bekämpft. Sie werden sich vielleicht auch noch entsinnen, daß bei den Zusammenkünften des Schrifttums der verschiedenen Völker eine Regelung der Ver hältnisse von Schrifttum und Staat gerade von französischer und englischer Seite immer wieder gefordert wurde. Man fand allerdings keine bessere Lösung, als nach Ablehnung der stän dischen Neubildung einem kaum umschränktcn blassen Libera lismus das Wort zu reden. Ein Zeichen rechter Jugendlich keit war es, daß demgegenüber wir Deutschen uns schon da mals - ähnlich den Italienern - gegen den literarischen Frei handel wandten. Beide Völker haben danach aber bei der Neu ordnung an ihre eigene Überlieferung angeknüpft und recht verschiedene Gebilde geschaffen. Während Italien wohl die Schichtung vollzieht, im übrigen aber den einzelnen Stand, um mit einem Wort BortolettoS zu sprechen, als Briefboten zwischen dem Einzelmann und Staat benutzt, haben wir Deut schen den ständischen Begriff vertieft und mit der Selbstver waltung auch die Pflicht der Selbstbeobachtung verknüpft. Der Staat schränkt, um ein Bild zu geben, freiwillig einen Teil seiner Aufsichtsbefugnissc ein. Er ersetzt sie durch eine eigen- ständische Verwaltung, die die Ordnung der Mitglieder zu einander und die Verantwortung für Handel und Wandel des einzelnen zu einem Teil, nämlich im Rahmen des Berufes, der Kammer auferlegt, der der einzelne untersteht. Fast ebenso weit wie vom Liberalismus ist der deutsche ständische Begriff also vom Faschismus entfernt. Solche Neuformung, die gewiß noch manches Opfer des Staa tes und die Wandlung mancher Mitglieder voraussetzt, steht erst in ihrem Beginn. Eine oft auch weltanschauliche Um stellung ist erforderlich, um den einzelnen innerhalb der ständi schen Vertretung zu neuen Aufgaben anzureizen. Nicht nur, daß unö das Erbe der „wirtschaftlichen Interessenvertretung" der alten Berufsverbände belastet, wir müssen, wenn wir dem Gedanken des Kulturkammergesetzes den rechten Unterbau verleihen, uns auch von Beginn an jener geistigen Verengung der Schichten entgegenstcllen, die sich in der Geschichte ständi scher Staaten oft ergeben hat. Wir wissen, daß aus dem Zu sammenwachsen der Menschen in Zünften und Gilden oft ein Gefühl sproß, das sich gegen die Gesamtschaft gewandt hat. Der ständische Aufbau ist also nur in einem straff geordneten Staat möglich, in dem die Machtbefugnisse des Führers sich immer und unbedingt gegen den Eigenwillen der beruflichen Schichten durchzusetzen vermögen. Erst das Reichsstatthalter gesetz mit seiner gesicherten Manneszucht, erst die landschaft- 2 9
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder