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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.12.1930
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1930-12-23
- Erscheinungsdatum
- 23.12.1930
- Sprache
- Deutsch
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2S7, 23. Dezember 1930. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhandel. des Vertrages erlitt der Verleger schwere Geschäftsver luste, teilte dies dem Verfasser mit und erklärte, er sei außer stande, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten; er stellte dem Verfasser das Werk für den Fall zur Verfügung, daß dieser mit der Aufhebung des Vertrages einverstanden sei. Der Ver fasser verweigerte seine Zustimmung und verlangte Rückgabe der Handschrift, falls das Werk nicht im September herauskomme, behielt sich aber alle seine Rechte vor. Hillig verneint das Recht des Verlegers zum Rücktritt, weil der Mangel an Mitteln keine Unmöglichkeit im Sinne des 8 323 BGB. sei, die den Verlust de^ Anspruchs aus die Gegenleistung zur Folge habe; auch sei nicht die Grundlage des Vertrages im Sinne einer bei seinem Abschluß zutage getretenen Vorstellung der Beteiligten über den Bestand gewisser maßgebenden Verhältnisse (clausula robus sio stantibus) hinfällig geworden, denn darunter sei nicht die Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei nur einem der beiden Vertragschließenden zu verstehen. Dieser Ansicht vermag ich nicht beizustimmen. Der § 323 regelt die Frage, ob der Vertragsteil, dem seine Leistung unmög lich wird, dadurch den Anspruch auf die Gegenleistung verliert, die Frage wird mit der in § 323 bezeichnten Maßgabe bejaht. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, es kommt nicht darauf an, in welchem Sinne die Unmöglichkeit der Vorschrift zu verstehen ist. Was die Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse be trifft, so fragt es sich nur, ob ein Vertragsteil von dem anderen Erfüllung verlangen kann, wenn die Verhältnisse sich so geändert haben, daß dem anderen nach Treu und Glauben die Erfüllung nicht zugemutet werden kann. Gemeint sind hier die wirtschaft lichen Verhältnisse des anderen Bertragsteils, nicht die allgemei nen. Eine Unmöglichkeit der Leistung braucht nicht vorzuliegen, vielmehr genügt es z. B., wenn der andere durch die Erfüllung sich wirtschaftlich zugrunde richten würde. Natürlich gehört auch der Fall hierher, wenn die Verluste des Verlegers derartig sind, daß er nicht die Mittel zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes und zum Entrichten der Verfasservergütung aufzu bringen vermag. Ob solche Gründe vorhanden sind, muß im Streitfälle geprüft werden. Auch die Verhältnisse des Verfassers sind zu berücksichtigen; er mißbraucht seine Rechte aus dem Ver trage (BGB. 8 226), wenn es ihm ein leichtes ist, seine Arbeit anderweitig unterzubringen; erleidet er wirklich einen Schaden, so steht dieser in keinem Verhältnis zu dem Schaden des Ver legers. Im Streitfälle müssen deshalb die beiderseitigen Ver hältnisse gegeneinander abgewogen werden (RG. vom 5. De zember 1925, IR. 2 Nr. 386, 387). Eine bloße Verminderung der Absatzfähigkeit hält Hillig in seinem Gutachten Nr. 183 nicht für ausreichend. Die Nichtzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhält nisses kann auch auf anderen Gründen beruhen. In der Ent scheidung des RG. vom 26. April 1921 (IW. 51, 1208, 15) heißt es: »Bei Verträgen, die ein besonderes persönliches Vertrauensverhältnis voraussetzen — zu solchen ist auch der Verlagsvertrag zu rechnen — begründen schon die Zerstörung oder die erhebliche Erschütterung des Vertrauens, z. B. durch Beleidigungen eine erhebliche Gefährdung des Ver tragszweckes und stellen sich als grobe Vertragsver letzung dar. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine solche Vertragsgesährdung eingetreten ist, sprechen nicht nur rechtliche, sondern sehr wesentlich auch tatsächliche Erwägungen mit.» Fer ner in der Entscheidung vom 8. Februar 1928 (MuW. 27/8, 315): »Verlagsverträge erfordern in besonderem Maße gegenseitiges Vertrauen unter den Beteiligten. Daher können sie, besonders wenn auf lange Zeit geschlossen, aus wichtiger Ursache gelö-st werden, sofern ihre Fortsetzung, nach den besonderen Umständen des Falles, der Partei nicht mehr zugemutet werden kann (RGZ. 79, 160. 110, 281. 112, 188. 115, 365).« Diese Grundsätze gelten sowohl für den Verfasser als auch für den Verleger. Kleine Mitteilungen Die Geschäftsstelle des Börsenvereins in Leipzig bleibt am 27. De zember geschlossen. Das Börsenblatt erscheint, wie bereits am 18. Dezember mitgeteilt, an diesem Tage nicht. Vertragsnormen für das schöngeistige Schrifttum. Das Ar beitsamt des Deutschen Schrifttums, in welchem der Reichsvcrband sestgelcgt worden waren, hat sich die Beratung in zwei Sitzungen am 13. November und 10. Dezember 1930 auf Einzelheiten erstreckt. Es liegen jetzt schon Ergebnisse über folgende Punkte vor: Beschaffenheit des Manuskriptes und die Nechtsvorgängc bei seiner Zusendung an den Verleger; Form und Rechtsverbindlich keit von Abreden zwischen Autor und Verleger; Form nnd In halt des Verlagsvertrages, insbesondere Bestimmungen über den scheinens, über Art und Höhe des Honorars und über die Ab rechnungstermine. Es besteht allseits der Wille, die weiteren Beratungen mög lichst zu beschleunigen, sodaß zu hoffen ist, das gesamte Vertrags wert bald Autorenschaft und Buchhandel vorlegen zu können. Umfragen über das Weihnachtsgeschäft. — Seitens der Presse ergehen jetzt vielfach Umfragen über die Entwicklung und die Aus sichten des Weihnachtsgeschäfts, dabei wird auch der Buchhandel cin- bezogen. Auf Gruijd einer Anregung aus Mitgliederkreisen sei dazu hier die Mahnung ausgesprochen, bei der Erteilung von Auskünften recht sorgsam zu verfahren. Weder nach der einen noch der anderen Richtung möge man sich nur von subje^iven Stimmungen leiten lassen. Auch isoliert an sich richtige Angaben können verallgemeinert sich daher stets sehr sorgsam die Frage stellen, wie die Angaben verallgemeinert wirken dürften. Ausstellungen. — In Ravensburg hat Anfang Dezember nach der Buchhandlung Hans Burger Nachfolger Franz Schmitt auch die Dorn'sche Buchhandlung eine Weihnachtsausstellung er öffnet. Sie findet in von einem Freund und Gönner des Buches zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten statt und ist nach dem ein gesandten Bild zu urteilen sehr umfangreich. Die Ortspresse brachte sehr ausführliche Artikel, in denen die Ausstellung genau beschrieben und auf die einzelnen Gruppen hingewiesen wurde. Auch allgemeine Hinweise auf den Wert der Bücher und des Lesens wurden gegeben. In Marburg hat die Buchhandlung Hans Schmidt ab 1. Dezember eine Ausstellung hauptsächlich von Bilderbüchern und Jugendschriften veranstaltet, die ebenfalls die Beachtung der Presse gefunden hat. Die Firma mar durch ihren vorjährigen Erfolg er mutigt, denn es hatte sich gezeigt, daß in solchen Ausstellungen das Publikum viel kauflustiger ist als im Laden. Zur Bekanntmachung wurden Zeitungsanzeige, Plakate und Handzettel benutzt. Verbotene Druckschrift. — Sämtliche Stücke des Inhaltsverzeich nisses des Buches »Die C a z z a r i a« sowie die zu ihrer Herstellung bestimmten Platten und Formen', soweit sie sich im Besitz des Druckers, Herausgebers und Verlegers oder von Buchhändlern befinden, sind unbrauchbar zu machen. II 6 2 v 3023/30, I Nr. 8415/50. Stutt gart, 12. 12. 90. St.A. (Deutsches Kriminalpolizeibbatt Nr. 823 vom 20. Dez. 1930.) Inhaltsverzeichnis. Bekanntmachungen: Gesamtvorstand des B.-V. betr. Deutsche National'bibliographie. S. 1189; Geschäftsstelle des B.-V. betr. Bücherbezüge der Angestellten. S. 1190. Artikel: Das Recht zum Rücktritt vom Verlagsvertrage. II. Von A. Ebner, S. 1190. Kleine Mitteilungen S. 1192: Die Geschäftsstelle des B.-V. / Vertragsnormen für das schöngeistige Schrifttum / Um fragen über das Weihnachtsgeschäft / Ausstellungen / Verbotene Druckschrift. 1192 ranz Wagner. — Verlag: DerBvrsenoerein der Deutsch«« Buchhändler zu Leipzig, Deutsches Buchhändlerhaus. Sämtl. in Leipzig. — Anschrift d. Schrtstleitung u. Expedition: Leipzig, Gerichtsweg2« sBuchhändlerhauSj, Postschließfach S74/7ö.
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