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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.07.1931
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- 1931-07-25
- Erscheinungsdatum
- 25.07.1931
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X; 170, 2S. Juli 1931. Redaktioneller Teil. B5rsenblatt f. L. Dtschn Buchhandel. A. Steucramnestie. Um nun die Erfüllung der Anzeigepflicht auch denjenigen Steuerpflichtigen zu ermöglichen, die bisher ihre ausländischen Zahlungsmittel und Forderungen nicht versteuert haben, hat -die Reichsregierung von der ihr bereits früher erteilten Ermächti gung zum Erlaß einer Steueramnestie Gebrauch gemachi. Diese erstreckt sich nicht etwa nur auf die unterlassenen Angaben von ausländischen Werten, sondern ebenso auf Steuerzuwider handlungen aller Art, die bezüglich des inländischen Vermögens bzw. Einkommens begangen worden sind. Somit ist jeder Steuerpflichtige in der Lage, Steuerzuwiderhandlungen, gleich viel welcher Art, die er in der Vergangenheit auf dem Gebiete der Vermögen-, der Einkommen- und der Gewerbe besteuerung begangen hat, aus der Welt zu schaffen. Diese Tatsache ist umso beachtlicher, als durch die Neufassung der Ab gabenordnung -die Verpflichtung zur Abgabe einer eides stattlichen Versicherung auf Verlangen der Finanz behörde allgemein für jeden Steuerpflichtigen eingeführt wor den ist. Nach einer kürzlich ergangenen Entscheidung des Reichs- finanzhoses kann -dieses Auskunftsmittel auch für die Feststellung ausländischer Beteiligungen und Guthaben Verwendung finden, und es muß sich deshalb jeder Steuerpflichtige vor Augen halten, daß er schon anläßlich der nächsten Buchprüfung vor die Frage gestellt werden kann, eine eidesstattliche Versicherung abgeben zu müssen, die er nur dann mit gutem Gewissen und ohne Straf risiko abzugeben in der Lage ist, wenn er auch nicht eine einzige Steuerzuwiderhandlung begangen hat. Andernfalls wird er durch diese Maßnahme gezwungen, sich selbst der Steuerzuwider handlung zu bezichtigen, was ihm erspart bleibt, wenn er jetzt von der allerdings nur bis zum 31. Juli 1931 befri- steten Amnestie Gebrauch macht. Diese Einrichtung ist als eine große Generalbeichte auf steuerlichem Gebiete gedacht, damit auch der Tatsache Rechnung tragend, daß solche Verstöße auf steuerlichem Gebiete angesichts des bisherigen Vorgehens der staatlichen Steuerpolitik in weiten Kreisen nicht als besonders entehrend angesehen wurden, sodaß das Risiko einer etwaigen Bestrafung nicht so hoch erschien, wie es jetzt unter -den ver änderten Verhältnissen des Notverordnungsrechts erscheinen muß. Es kann deshalb nicht dringend genug emp fohlen werden, indenbisherigenSteu erdeklar a- tionen vorsätzlich oder fahrlässig bzw. irrtüm lich nicht angegebene Posten sofort dem zustän digen Finanzamte oder der zuständigen Ge werbe st euerbehör-de anzuzeigen. Diese Anzeige hat zur Folge, daß der Betreffende straffrei ausgeht und auch für die Vergangenheit keinerlei Nachzahlungen für -die nachträglich angezeigten Werte zu leisten hat, d. h. keine Ver mögensteuernachzahlungen, die aus die Zeit vor dem 1. Januar 1931 entfallen, keine Nachzählungen auf die Jahreszahlungen nach dem Ausbringungsgesetz sowie auf die Aufbringungsumlage, die vor dem IS. August 1931 fällig waren, keine Einkommen- und Körperschaftsteuernachzahlungen, die auf die Steuerab schnitte entfallen, die vor dem 1. Januar 1930 geendet haben, keine Gewerbesteuernachzahlungen, die auf die Steuerabschnitte vor dem 1. April 1931' entfallen. Bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer wird der Pflichtige allerdings den Nach weis führen müssen (durch Geschäftsbücher oder sonstige Auf zeichnungen u. dgl.j, welcher Teil der nicht deklarierten Werte auf 1930 entfällt, weil andererseits die Gefahr besteht, daß der fällige nicht versteuerte Vermögenswert dem.Einkommen bzw. Reingewinn 1930 zugerechnet wird. Ferner gilt die Amnestie beispielsweise nicht sür die -Schenkung-, Erbschaft-, Umsatz- und Kapitalverkehrsteuer. Selbstverständlich entfallen die Vorteile der Amnestie dann, wenn eine Steuerbehörde bereits vor der nach träglichen Anzeige des Steuerpflichtigen Kenntnis von den Werten erlangt und dies aktenkundig (der Steuerpflichtige braucht also davon noch gar nichts zu wissen) gemacht hat. Aus diesem Grunde empfiehlt es sich auch, die etwa notwendige An zeige sofort zu erstatten und nicht bis zum Fristablaus zu warten. 4. Steueraussicht. Nachdem bereits durch K 201 der Reichsabgabenordnung n. F. zur Bekämpfung der Steuerflucht die Möglichkeit des Ver langens eidesstattlicher Versicherungen durch die Finanzämter eingeführt worden ist, und zwar im weitestgehen den Umfange und mit der Folge, daß bei Verweigerung der eidesstattlichen Versicherung in der Regel anzunehmen ist, daß die Behauptung, über die die Versicherung verweigert worden ist, nicht zutrisft, ist jetzt auch die Verpflichtung zur laufen den Auszeichnungspflicht von Ausgaben und Einnahmen und zur alljährlichen Vermögensauf stellung erweitert worden, wobei jedoch die Höhe des Ein kommens zur Zeit noch nicht feststeht, bei welcher die Aufzeich- nungspflicht beginnt. Erweitert ist ferner die Nachprüfungs möglichkeit der Finanzbehörden bezüglich des Einkommens von Arbeitnehmern anläßlich von Buchprüfungen in den Betrieben. Die Kapital- und Steuersluchtverordnung enthält schließlich noch eine interessante Bestimmung über die Verpflichtung jedes Staatsbürgers, der Behörde Anzeige zu erstatten, wenn er von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Zuwiderhandlung gegen die Anzeigeverpslichtungen glaubhaft Kenntnis erhält. 5. Zuschläge für Steuerrllckstände. Mit Rücksicht auf die eingetretene Stockung in den Steuer eingängen hat sich das Reich veranlaßt gesehen, exorbitant hohe Zuschläge für Steuerrückstände festzusetzen, nämlich in Höhe von 120^ jährlich. Durch Verordnung vom 20. Juli 1931 ist be stimmt worden, daß für rückständige Beträge an Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Erbschaft-, Umsatz-, Grund-, Gewerbe oder Hauszinssteuer für jeden aus den Monat Juli 1931 folgen den halben oder angefangenen halben Monat ein Zuschlag in Höhe von des Rückstandes erhoben wird. Diese hohen Zuschläge werden jedoch dann nicht erhoben, wenn Stundung bewilligt worden ist. Hierfür sind nach Lage des Falles S bis 12 v. H. Stundungszinsen zu entrichten. Die Auswirkungen dieser Verordnung auf die Wirtschaft werden also im wesentlichen davon abhängen, wie sich die Ver- waltungspraxis künftig bezüglich der Stundungsgewährung ein stellt. Auf alle Fälle aber ist es notwendig, stets daraus zu achten, daß rechtzeitig Stundungsanträge gestellt werden, sofern der Steuerpflichtige nicht in der Lage ist, pünktlich Zah lung zu leisten. Bericht über die ord. Hauptversammlung der Vereinigung der Kunst- verlcgcr e. V. am 26. Juni 1931 in Berlin. Der Erste Vorsitzende, Herr Ernst Schultz e, eröffnete kurz vor 16 Uhr die ordentliche Hauptversammlung, begrüßte die Erschienenen, insonderheit auch die an der Versammlung teil nehmenden Gäste und gab der Hoffnung Ausdruck, daß die Be ratungen heute zu dem gewünschten Erfolge führen mögen. — Er möchte sich nicht versagen, noch ein Paar Worte zu der augenblicklichen Lage des Kunsthandels zu sagen und seinen Kol legen das Motto zurufen: »-Arbeiten und nicht verzweifeln». Es muß sich jeder darüber klar sein, daß er, wenn er gegen die Lieferungsbedingungen verstößt, die allgemeine Situation nur noch weiter verschlechtert, und daß es nur möglich ist, durchzu- halten, wenn sich die Kollegen gegenseitig durch Jnnehaltung der Lieferungsbedingungen den Rücken stärken. Herr Or. Dietze verlas den Geschäftsbericht, der von der Versammlung einstimmig genehmigt wurde. Für den abwesenden Herrn Hoeckert verlas Herr Grauert den Rechenschaftsbericht, der von den Herren Länder und Schnitzer geprüft und für richtig befunden ward. Daraufhin wurde dem Vorstand Entlastung erteilt und der Voranschlag für das Jahr 1931 einstimmig ohne Stimmenthaltung genehmigt. 694
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