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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.04.1922
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- 1922-04-01
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- 01.04.1922
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78, I. April 1922. Redaktioneller Teil. Ihre gef. Antwort erbitten wlr an den mitunterzeichneten Herrn Robert Voigtländer. In vorzüglicher Hochachtung lgez.i Gu st av Kirstein, Ern st Schnitze, Robert Voigtländer. Die Antwort darauf lautet: Berlin, den tv. März 1822. Herrn Verlagsbuchhänblcr Robert Voigtländer, Leipzig. Sehr geehrter Herr! Betr. Verlagsrecht. Wir nehmen Bezug aus die uns unterm 23. Januar 1822 über mittelte Zuschrift, unterzeichnet von den Herren Gustav Kirstein, Robert Voigtländer und Ernst Schultze, und beehren uns, auf diese Zuschrift bas Folgende zu erwidern: Der Reichswirtschaftsverband verkennt nicht den Vorzug schieds gerichtlicher Verfahren bei Streitigkeiten zwischen Verlegern und Autoren. Wir vermögen aber nicht anzuerkennen, daß durch Schaffung eines derartigen Güte-Verfahrens die Absicht unserer Bestrebungen aus Schaffung eines Verlagsrechts für die bildende Kunst verwirklicht werden könnte. Der Rcichswirtschastsverband erblickt den Haupt mangel des gegenwärtigen Zustands gerade in dem Fehlen matcriell- rechtlichcr Bestimmungen über das Berlagsvertragsverhältnis in der bildenden Kunst und muß sein Hauptaugenmerk darauf richten, diesem Mangel abznheifcn. Er kann sich nichts davon versprechen, durch eine aus Jahre hinaus erst zu schaffende allmähliche Spruchpraxis der artiger Schiedsgerichte gewissermaßen die materiell-rechtlichen Grund lagen für die hier in Frage kommenden Rechtsverhältnisse zu schassen. Die Tatsache, daß die vom Buchhändler-Börsenverein schriftlich fixierten sogenannten Usancen im Kunstverlage ln einer großen Reihe wesentlicher Punkte von den seitens der Kllnstlerschast vertretenen Auffassungen abweichen, beweist am besten die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung. Die Notlage der bildenden Künstler kann daher nach unserer Auf fassung nur behoben werden, wenn neben anderen Faktoren auch der augenblicklich bestehenden Rechtsunsicherheil auf dem Gebiete des künstlerischen Verlagsrechts mit tunlichster Beschleunigung ein Ende bereitet wird. Hierzu ist nach unserer Überzeugung ein Gesetz er forderlich und nicht erst eine sich in jahrelanger Praxis möglicherweise herausbildende Übung. Besitzt der Kunstverlag erst einmal seine materiell-rechtliche Grundlage durch ein Gesetz, so läßt sich der Ge danke schiedsgerichtlicher Erledigung von Streitigkeiten zwischen Künst lern und Autoren sicherlich leichter verwirklichen, als dies im Augen blick der Fall sein kann. Wir bitten, hierbei zu berücksichtigen, daß der Vorgang der Einsetzung von Schiedsgerichten zwischen Verlegern und literarischen Autoren darum nicht zum Vergleich herangezogen werben kann, weil die literarischen Autoren bereits seit langer gelt ein Verlagsrecht und damit auch eine materiell-rechtliche Grundlage besitzen, die den künstlerischen Autoren bislang noch immer sehlt. Wenn also die Schaffung eines Verlagsgesetzes für den Reichs- wirtschastsverbanb bildender Künstler die erste Voraussetzung für die Regelung der ganzen Frage ist, so erlauben wir uns, weiter zu der Krage des von Ihnen vorgeschlagenen Glite-Versahrens noch auf sol- gendes hinzuweisen: Wir können dem Güte-Verfahren in dieser Form unsere Zustim mung nicht erteilen. Die paritätische Zusammensetzung des Schieds gerichts ohne Möglichkeit einer entscheidenden qualifizierten Majori tät bei der Abstimmung scheint uns nicht die genügende Gewähr für eine ersprießliche Rechtsprechung zu bieten. Das von Ihnen ange führte Argument, ein unparteiischer Vorsitzender würde sich nicht sinden lassen, können wir als stichhaltig nicht anerkennen. Außerdem müssen wir den lediglich fakultativen Charakter des Schiedsgerichts bemängeln. Wenn es möglich ist, daß durch bloßes Schweigen aus den Spruch des Schiedsgerichts das ganze Verfahren gegenstandslos gemacht werden kann, so erblicken wir in einem solchen Verfahren lediglich eine Verzögerung der Entscheidung, die, was die Kostcnfrage anbetrisst, der in wirtschaftlich ungünstiger Lage befindlichen Kllnstler schast nicht zugemutet werden kann. Es wird sich alsdann in solchen Fällen doch die Notwendigkeit ergeben, die Entscheidung der ordent lichen Gerichte anzurusen, und hierbei muß sich alsdann der von uns oben angedeutete Mangel eines Verlagsgcsetzes wiederum unan genehm bemerkbar machen. Wir sind danach nach eingehender Rücksprache mit den maß gebenden Kreisen der von uns vertretenen bildenden Künstlerschaft nicht in der Lage, ln den von Ihnen gemachten Vorschlägen einen Ersatz für die von uns beabsichtigte Schaffung eines Verlagsgcsetzes zu erblicken, und bedauern daher, Ihre Vorschläge zurzeit nicht an- nchmen zu können. Wir müssen nach dem Inhalt Ihrer Zuschrift annchmen, daß Sie Ihrerseits die Berhandiungen als gescheitert betrachten, und erachten uns nach diesem Ergebnis der bisherigen Ver handlungen für völlig srei, die uns geeigneten Maßnahmen zur Durch führung der von uns beabsichtigten Schaffung eines VerlagsgejetzeS zu ergreisen. Mit vorzüglicher Hochachtung (gez.) Otto Marcus, lgez.j Kodlin, Generalsekretär. Syndikus. Zu diesem Antwortschreiben wäre kurz zu bemerken: Von Rechtsunsicherheit kann in alle Wege nicht die Rede sein; das Gesetz über Urheberrecht an Werken der bildenden Künste, die auch für den Kunstverlag nicht abzulehnenden all gemeinen Grundsätze des Verlagsrechts für Werke der Literatur und der Tonkunst und die Vertehrssitte bilden zusammen eine ganz gute Grundlage. Zudem sind bekanntlich die meisten Ver träge zwischen Künstlern und Kunstverlegern von der einfachsten Art; verwickelt wird das Verlagsrecht an Werken der bildenden Künste erst dann, wenn es als Gesetz künstlerisch, rechtlich und wirtschaftlich so grundverschiedenen Dingen, wie Werke der selb- ständigen und der angewandten (dienenden) Kunst, z. B. Post karten, Buchschmuck, Illustration, Ein« und Mehrfarbendruck, Hoch«, Tief-, Flachdruckversahren, Plastik usw. es sind, angepaßt werden soll. Weil das äußerst schwierig ist, zu Verwicklungen führen muß, und weil das Bedürfnis sehr fragwürdig erschien, ist in den Beratungen im Reichsamt des Innern im Januar 1904 der dort vorgelegte, von allen Sei ten angegriffene Entwurf eines Kunstverlagsgesetzes von der Regierung zurückgezogen worden. Die Vertreter des Kunsthandelz wären diesmal den Wün schen des Reichswirtschaftsverbandes bildender Künstler in der aus dem Brief vom 23. Januar ersichtlichen Weise gern ent- gegengekommen; an ihnen hätte es nicht gelegen, daß nicht bin nen wenigen Monaten die von der Gegenseite so dringend be gehrte wohlgeordnete Rechtsgrundlage als Vertragsrecht hätte geschaffen werden können, das dann durch das schiedsrichter liche Verfahren weiter auszubauen war. Diesem Weg des ver trauensvollen Zusammenarbeiten? zieht die Leitung des Reichs- wirtschaftsverbandes den der mißtrauischen Kampfstellung gegen die Kunstverleger und die kunstgewerbliche Industrie vor. Denn als eigentlichen Grund der Ablehnung unseres Vorschlages ver muten wir die enge Auffassung, daß nur zwingendes Recht, also ein Gesetz mit zwingenden Bestimmungen, geeignet sei, die Künstler vor den immer geargwöhnten Übervorteilungen zu schützen. Das ist irrig. Zwang lähmt, während ein unterneh mungslustiger, starker, von gesetzlichen Fesseln nicht unnötig gehemmter Verleger- und Unternehmerstand der bildenden Kunst, soweit diese auf graphische Vervielfältigung und deren Verbrei tung angewiesen ist, nützlich und nötig ist. Ihn verkümmern heißt auch die Künstler schädigen. Berlin und Leipzig, den 25. März 1922. (gez.) Gustav Kirstein. Ernst Schultze. Robert Voigtländer. Bücherpreise und Notstandsordnung. Ein Ausweg? (Zuletzt Bbl. Nr. 72.) 1. Der vom Verleger festzusetzende Ladenpreis bleibt auch weiterhin ein unangetasteter Grundpfeiler des Buch handels. Ladenpreise sind aber nicht immer auch V erkaufspreise. 2. Bis zu einem noch zu vereinbarenden, möglichst nahelie genden Tage (l. Juni ?) setzen alle Verleger für ihre sämtlichen Verlagswerke neue Ladenpreise fest in einer Höhe, die nach ihrer Ansicht einerseits der Geldentwer tung soweit als möglich angepaßt ist, andrerseits die für jedes Verlagswerk in Betracht kommenden besonderen Umstände und Verhältnisse berücksichtigt und die Aufzeh. rung des Verlegerkapitals verhindert. 3. Diese neuen, dann der Gegenwart entspre chenden Ladenpreise gelten als bleibend, sie werden in 4IS
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