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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.04.1922
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- 1922-04-01
- Erscheinungsdatum
- 01.04.1922
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«IrtnUI-U d. Dy«». »-«»»»d-l. Redaktioneller Teil. W 78, I. April 1922. Verhandlungen mit dem ReichSwirtschaftSver- dand bildender Künstler Deutschlands über Verlagsrecht an Werken der bildenden Künste. Durch Schreiben vom I. April 1921 hat der »Reichstvirt- schaftsverdand bildender Künstler Deutschlands- an die Vorstände des Börsenvereins und des Deutschen Verlegervereins die Frage gerichtet, ob sich diese Vereine an Arbeiten zur Schaffung eines Verlagsrechts an Werken der bildenden Kunst beteiligen würden. Der Börsenverein entsandte die Herren Gustav Wir st ein (E. A. Seemann, Leipzig), Paul Kirchgraber <F. Bruckmann, München), Ernst Schnitze (Stiefbold L Cie., Ber lin), Günther Werckmeister (Berlin); der Deutsche Ver legerverein Herrn Roberl Voigtländer (Leipzig). Herr Ernst Schnitze vertrat zugleich die Vereinigung der Kunstverleger, deren Vorsteher er ist. Aus den Wunsch dieser Herren nach Er weiterung des Kreises der Sachverständigen zog der Reichswirt- schaflsverband noch folgende Herren zu: als Vertreter der gra phischen Industrie Erich Gumprecht (Hollerbaum L Schmidt, Berlin), Syndikus 0r. Schubert (Leipzig), als Ver treter des Verbandes Berliner Kunstgewerbetreibender v>. Christiansen; als Vertreter der plastischen Industrien Direktor Loning (Gladenbeck L Sohn), als Vertreter ihrer Firmen I)r. FelixWeber (Jllustrirte Zeitung, Leipzig), Hermann Schütze (Photogr. Gesellschaft, Charlottenburg). Nach der dritten Sitzung, im Dezember 1921, äußerte der Verein von Verlegern illustrierter Zeitschrif ten den Wunsch, zur Teilnahme an den weiteren Verhandlun gen eingeladen zu werden; doch ist es zu solchen nicht gekommen. — Herr Werckmeister hat wegen Krankheit nur an der ersten Sitzung teilnehmen können, Herr Kirchgraber wegen steter dringender Abhaltungen an keiner; in der dritten ist als sein Stellvertreter Herr Edgar Hanfstaengl (München) er schienen. Kurz vor der ersten Sitzung am 29. September in Berlin ging dem Vertreter des Deutschen Verlegervereins durch den Syndikus des Reichswirtschaftsverbandes, Herrn Rechtsanwalt Kodlin, ein »Entwurf eines Verlagsgesetzes zum Kunstschutz gesetz- zu, der in einer Vorbesprechung in Berlin drei der kunst händlerischen Sachverständigen (zwei fehlten) veranlaßte, zu Be ginn der Sitzung folgende Erklärung abzugeben: Die ergebenst Unterzeichneten, zu der Sitzung der Verlagsrechts kommission von dem Ncichswirtschaftsvcrbande bildender Künstler Deutschlands am 29. September 1821 geladenen Vertreter des Bör senoereins der Deutschen Buchhändler, des Deutschen Verlegervercins und der Vereinigung der Kunstverlegcr beehren sich, folgendes zu erklären: Der Entwurf eines Verlagsgesetzes zum Kunstfchuygesetz, den Ihr Syndikus Herr Kodlin Herrn Voigtländer allein — den anderen Herren nicht — dem Einladungsschreiben vom 23. September beizusügcn die Güte gehabt hat, stellt uns vor eine ganz neue Sach lage. Schon bei flüchtiger Durchsicht dieses Entwurfs fanden wir Vorschläge, die so weit Uber das bestehende Recht und die bestehende Verkehrssitte hinausgehen und sich in diesem Maße aus der uns frllher mitgeteilten, für die unterbliebene Sitzung vom ö. Juli auf gestellt gewesenen und auch aus der für heute aufgestellten Tages ordnung nicht haben erkennen lassen, daß wir uns außerstande sehen, uns dazu heute irgendwie verantwortlich zu äußern. Es wird längere Arbeit erfordern, zunächst uns selbst mit dem Inhalt dieses Gesetzentwurfs vertraut zu machen, und dann werden wir vor weiterem zunächst unseru Auftraggebern zu berichten und deren Ent schließungen abzuwarten haben. Darum müssen wir zu unserm lebhaften Bedauern erklären, daß wir uns heute nicht an den Verhandlungen der Kommission beteilige» können, und bitten, uns zu beurlauben. Berlin, den 29. September 1921. gez.: Ernst Schultz e. Robert Voigtländer. Günther Werckmeister. Es kam zu einer lebhaften und langen Aussprache, in der zuletzt die Vertreter der Künstlerschaft sich bereit erklärten, den Verhandlungen nicht die von ihnen aufgestellte Tagesordnung oder den Kodlinschen Gesetzentwurf zugrunde zu legen, sondern die im Jahre 1914 abgeschlossene Arbeit des »Ausschusses für Urheber- und Verlagsrecht- des Börsenvcreins über Verkehr s- 414 sitte im Kunstverlag (s. Börsenblatt 1921, Nr. 190)1 Ausdrücklich wurde vereinbart, daß die Aussprache für die Ver-I bände unverbindlich, also nur vorbereitender Art sein solle. I Auf dieser Grundlage wurde nun am 29. September und! in zwei folgenden Sitzungen (21. Oktober und 2. Dezember) Ver-I handelt. Es stellte sich dabei Wohl heraus, daß eine sachliche! Verständigung nicht aussichtlos sei, wenn nur die Künstlerschaft auf ein Gesetz verzichten wollte. Das ist aber, wie sich offen sichtlich aus den Verhandlungen ergab, nicht der Fall. In dieser Beziehung standen sich die Anschauungen schroff gegenüber, und daher richteten drei der Sachverständigen folgendes Schreiben an den Reichswirtschaslsverband: , Berlin und Leipzig, den 23. Januar 1922. An den Vorstand des Wirtschaftliche» Verbandes bildender Künstler Deutschlands, zu Händen des Syndikus Herrn Rechtsanwalt Kodlin, Berlin W. 3S, Dersslingerstraße 5. Hochgeehrte Herren! In den drei Verhandlungen am 29. September, 21. Oktober und 2. Dezember 1921 über Verkchrssitte zum Verlagsrecht an Werken der bildenden Kunst haben sich zwar zu unserer Genugtuung In vielen Einzelheiten die Anschauungen erfreulich genähert. Aber trotzdem gehen unsere Ziele nach wie vor auseinander: Sie erstreben ein Gesetz über Verlagsrecht, und dies sogar mit zwingenden Bestimmungen; der Buch- und Kunsthandel lehnt solches aus unbestimmte Zeit hinaus unbedingt ab. Unter diesen Umständen kann die Fortsetzung unserer Verhandlungen aus der jetzigen Grundlage unmöglich zu einem prak tischen Ergebnis führen, und darum bitten wir, von der Anberaumung- einer vierten Sitzung zunächst Abstand zu nehmen. Wir beehren uns aber, im Einvernehmen mit unseren Verbänden, Ihnen den Vorschlag zu machen, die Verhandlungen aus anderer Grundlage und mit verändertem gemeinsamen Ziel fortzusetzen. Wie Sie aus dem anliegenden Vertrage zwischen dem Akademi-j schen Schutzverein und dem Verband Deutscher Hochschulen, einerseits, und dem Deutschen Verlegerverein, anderseits, glltigst ersehen wollen, beabsichtigen diese Verbände, den Versuch zu machen, die Weiter bildung des Urheber- und Verlagsrechts und der Verkchrssitte durch vertrauensvolle gemeinsame praktische Arbeit zu sördern, zunächst durch Einsetzung von Schiedsgerichten, sodann durch Auslegung und Ergänzung gewisser gesetzlicher Bestimmungen. Anderen Schriftsteller und Kllnstlerverbändcn ist der Zutritt zu dieser Gemeinschaft durch gleichartige Verträge Vorbehalten. Es würde insbesondere der Zu tritt des »Wirtschaftlichen Verbandes bildender Künstler- willkom men sein. Wir übergehen für heute die falls noch zu regelnden Einzel heiten und erlauben uns nur als zu einer Hauptsache folgendes zu sagen: An Stelle des von Ihnen betriebenen Gesetzes über künst lerisches Verlagsrecht, das wir aus sehr wohlerwogenen Gründen nicht wünschen, ließe sich als Veitragsrecht zwischen den Verbänden in Form von Richtlinien alles vereinbaren, was ein solches Gesetz enthalten könnte, ja noch einiges mehr und in gemeinverständ licherem Ausdruck. Ein solcher Vorentwurs liegt uns bereits vor; er lehnt sich so eng, als es der andersartige Stofs erlaubt, an das Gesetz über Verlagsrecht an Werken der Literatur an und zerfällt, nach einigen einleitenden Bestimmungen, in die vier Abschnitte: 1. Über Verlagsrecht an selbständigen Werken der bil denden Kunst; 2. über Urheberrechts-Erwerb an dienenden Werken der bildenden Kunst; 3. über Lizenzen; 4. Uber Kommissionsverlag. Wird eine derartige Ausarbeitung Vertragsrecht, wenn auch in keiner Bestimmung zwingendes, so dürfte, in Verbindung mit den gemeinsamen Schiedsgerichten, der unseres Erachtens sehr erstrebens werte Fortschritt erreicht sein, daß sich aus einander angewiesene Be- rufsverbänbe sachverständig ihr eigenes Recht schasse» und sich selbst Siecht sprechen. Der Vertrag könnte zunächst aus die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen werden; vor Ablauf würde keine Partei berechtigt sein, auf gesetzliche Bestimmungen hinzuwirken, die das Verlagsrecht ändern. Wir würden es sehr begrüßen, Sie mit uns der Meinung zu wissen, daß solche gemeinsame Arbeit bas Verhältnis unserer Ver bände mit der Aussicht aus schnellen und guten Erfolg neu und ver trauensvoll zu gestalten geeignet sein werde, und erhoffen in diesem Sinne Vorschläge zur Wiederausnahme unserer Verhandlungen.
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