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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.11.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-11-16
- Erscheinungsdatum
- 16.11.1911
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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267, 16. November 1911. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. Dlschn Buchhandel. 14225 Nunmehr erst konnte der Vorsitzende die 4^ ständige an geregt verlaufene Sitzung mit einem herzlichen Dank an alle An wesenden schließen. Das darauf folgende Festmahl vereinigte eine Korona von 40 Personen bei festlicher Tafel in fröhlichster Stimmung. Kollege Oppermann brachte den Kaisertoast aus, während Kollege Kriedte die Gäste, insbesondere die Künstler, die sich freundlichst in unfern Dienst gestellt hatten, begrüßte und Kollege Paetsch der deutschen Buchhändlerfrauen in lobenden Worten gedachte. Eine Reihe weiterer Telegramme, darunter der Dank des Posener Provinzial buchhändler-Verbandes, gelaugte zur Verlesung und brachte uns den Beweis dafür, daß auch unsere nicht teilnehmenden Mitglieder in Gedanken bei uns waren. — Fräulein Hasse, eine Königs- berger Opernnovize, sang während der Tafel die Arie »Die Sonne, sie lachte« aus »Samson und Dalila« und »I.a Lsreuata« von Paola Tosti, später ein Wiegenlied nach dem berühmten Neger liedchen und »Auf dem Zaun« von Hildach, Darbietungen, die den lautesten Dank der Versammlung ernteten. — Herr Referen dar Mittmanu erfreute die Tafel durch das Andantino für Flöte von Mozart und durch einen Walzer von Andersen. Auch er, der freund lichst die Begleitung des Fräulein Hasse übernommen hatte, bot uns einen erlesenen Kunstgenuß, für den ihm herzlichst gedankt sei. Ein fröhliches Tafellied >geschäftsmüden Buchhändlern zur Aufmunterung« verfehlte seine Wirkung nicht. Der Urtext von M. Georg war »unter mancherlei Mühen für den Kreisverein Ost- und Westpreußischer Buchhändler vom ,üblen Sortimenterver- treter'- frisiert«, »in 50 mit der Hand numerierten Exemplaren in der Offizin der Hartungschen Verlagsdruckerei hergestellt« und von dieser den Versammlungsteilnehmern freundlichst dargereicht. Auch hier sagen wir an dieser Stelle unseren herzlichsten Dank. Auch der »Feuchtfröhliche Liederkranz für Ost- und West preußische Buchhändler Heft 1« fand eine glänzende Aufnahme, die alle Verlegerklagen von dem mangelhaften Novitäteuinteresse des Sortiments verstummen lassen müßte. So verflog die Zeit nur allzuschnell, und schon während die ersten Tassen Kaffee gereicht wurden, meldeten von der Straße her die Autohupen, daß die Zeit gekommen, sich zur programmäßigen Rundfahrt zu rüsten. In fünfzehn Wagen ging die Fahrt durch die Stadt und die umliegenden Villenkolonien, den Teilnehmern ein abwechslungs reiches Bild von der schönen Entwickelung der alten Krönungs stadt bietend, deren Festungsmauern zu fallen beginnen und der Stadt die laug ersehnte Ausdehnung gestatten. Auf der Rück fahrt führte der Weg den Pregel entlang, durch das alte, malerische Speicherviertel. Glutrot war inzwischen der Mond aufgegangen und ließ des Hafens mastenreichen Wald am Abendhimmel als scharfe Silhouetten auf uns wirken. Das war ein schöner Abschluß der Fahrt. Man aß und trank zum Beschluß des Tages im »Börsengarten« und ging früh zur Ruhe, denn der nächste Tag führte 28 Teilnehmer an Samlands schönen Ostseestrand. Wie gut wir uns auf solcher Fahrt Vergnügen, brauchen wir denen, die sie mitmachten, nicht erst in Erinnerung zu rufen, den andern aber sei geraten, sie mögen im nächsten Jahr mit bei der Partie sein! Daß unser Graudenzer Vereinsphotograph wie in allen Vor jahren auch diesmal in bekannter Liebenswürdigkeit alle denk würdigen Momente für die Nachwelt im Bilde festgehalten hat, sei unter Dank registriert. Königsberg i. Pr., Graudenz, Allenstein und Danzig. Der Vorstand des Kreisvereins Ost- und Westpreustischer Buchhändler. Kleine Mitteilungen« «k. Wer haftet bei der Unterschlagung eines Wechsels? Urteil des Sächsischen Oberlandesgerichts. (Nachdruck verboten.) — Wenn jemand einem Geschäftsfreund einen Wechsel zur Gut schrift auf sein Konto übersendet und der Wechsel von einem Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 78. Jahrgang. Angestellten des Geschäftsfreundes unterschlagen wird, wer hastet für den Schaden? Diese Frage dürfte die Handelswelt lebhaft interessieren, und darum sei auf folgenden, sehr beachtlichen Fall aufmerksam gemacht: Der Beklagte wurde durch den hierzu ermächtigten Buchhalter des Klägers B. wegen einer Kaufpreisschuld gemahnt. Auf seinen Vorschlag, über einen Teilbetrag von 275 einen von ihm zu akzeptierenden Wechsel zahlungshalber zu geben, schickte ihm der Kläger ein Wechselformular zur Akzeptierung zu. Der Beklagte versah das Formular mit seinem Akzept und sandte es in einem nicht eingeschriebenen Briefe an den Kläger zurück. Der Brief mit dem Akzept wurde in Abwesenheit des Klägers in dessen Kontor durch den Postboten abgeliefert. Hier öffnete B. den Brief, nahm das Akzept widerrechtlich an sich und behielt es, als er im Februar 1908 seine Stellung beim Kläger aufgab. B. kassierte das Geld bei der Zahlungsstelle, nachdem er den Namen des Klägers unbefugt als Aussteller und Indossanten auf das Akzept gesetzt hatte, und verwendete das Geld in seinem Nutzen. Er wurde für seine Taten bestraft. Der Kläger verlangte von dem Beklagten Bezahlung, der den Einwand der Zahlung in Höhe von 275 machte. Das Landgericht verurteilte den Beklagten. Anderer Ansicht war da gegen das Oberlandesgericht Dresden, das ausführte: Allerdings hat der Kläger aus dem ihm zahlungshalber über sandten Akzept des Beklagten keine Befriedigung erlangt. Immer hin steht so viel fest, daß der Kläger auf Grund der zwischen den Parteien über die Gewährung des Akzeptes getroffenen Verein barung Besitz und Eigentum an dem mit dem Akzept des Be klagten versehenen Papier und damit an einer Wertsache erlangt hat (BGB. § 929). Mit der Abgabe des das Akzept des Beklagten enthaltenden Briefes im Kontor des Klägers durch den Post boten hatte der Kläger die tatsächliche Gewalt über das Akzept erworben (BGB. § 864). Aber auch das Eigentum hat der Kläger an dem Akzept erlangt, da zufolge des voraus gegangenen Wechselbegebungsvertrags bereits eine stillschweigende Einigung der Parteien darüber herbeigeführt worden war, daß das Eigentum an dem mit dem Akzept des Beklagten versehenen Papier auf den Kläger übergehen follte. Einflußlos in dieser Hinsicht ist, daß das Papier, auf dem das Akzept des Beklagten stand, zur Zeit seiner Übersendung an den Kläger noch nicht den wesentlichen Erfordernissen eines gezogenen Wechsels entsprach, insofern noch die Unterschrift des Ausstellers fehlte (W.-O. Art. 4, Ziff. 5). Auf die zeitliche Reihenfolge der Wechselerklärungen kommt es nicht an; der Kläger konnte seine Unterschrift als Aus steller jederzeit nachholen. Daß der Kläger zur Vervollständigung des Wechsels nicht kam und überhaupt nicht in die Lage versetzt wurde, sich aus dem Akzept des Beklagten Befriedigung zu verschaffen, ist lediglich auf einen Zufall im Rechtssinne, auf die Unehrlichkeit seines Angestellten, zurückzuführen. Dieser Schaden betraf einen im Eigentum des Klägers befindlichen Wertgegenstand und ist von ihm selbst zu tragen; er kann ihn nicht auf den Beklagten abwälzen, indem er von der Hingabe des Akzepts ganz absieht und wegen der 276 ./k auf das ursprüngliche Schuldverhältnis, die Kaufpreisforderung, zurückgeht. - Den Be klagten trifft keine Schuld an dem Verluste des Klägers. Das Akzept ist durch die Abgabe im Kontor in die Hände des Klägers gekommen, und nur für diesen Erfolg der gewühlten Ubersen- dungsart hatte der Beklagte einzustehen. Der Kläger wurde des halb in Höhe von 276 abgewiesen. (Vgl. Annalen des Sächsischen Oberlandesgerichts Bd. 31 S. 268 ff.) (Aktenzeichen: 8 0 160,09.) Die erste Remittendenfaktur. — Was für die Redaktionen der Tageszeitungen der erste Maikäfer, das ist für die Redaktion des Börsenblattes die erste Remittendenfaktur. Nur daß bei der Verschiedenheit der Objekte auch die Empfindungen verschieden sind. Denn während sich mit dem einen die Vorstellung von Lenz und Liebe und sel'ger, goldner Zeit verknüpft, kündet das andere eine Zeit der Arbeit an, Tage, von denen ge schrieben steht: sie gefallen uns nicht. Die Firma Johannes Herrmann in Zwickau ist diesmal die erste, die sich mit einer Remittendenfaktur zu einer Zeit einstellt, in der der Sortimenter sich noch der Hoffnung hingibt, fein Lager auf andere Weise zu räumen als durch Remission. So mag diese erste 1843
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