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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.11.1936
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- 1936-11-17
- Erscheinungsdatum
- 17.11.1936
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Nummer 368, 17. November 1936 Skibbe und Johannes Lebek in diesem Sinne eine festere, persönlichere Richtung gefunden zu haben. Jedenfalls ist es eine reiche Fülle von Individualitäten, die sich in dieser Technik zu Wort meldet, genannt seien nur Hans Pape, Fritz Kr edel, Walter Klemm, Rudolf Riege, Hanns Zethmeyer, Willi Harwerth, Ernst G r ü n e w a l d, Walter Buhe, Fritz Rich te r, I. L. G a m p p u. a. Eine Klasse für sich sind die Holzschnitt individualitäten von Paula Jordan und Elisabeth Voigt. Als zeichnerische Kräfte vorzüglicher Art mögen noch Alfred Mahlau, Werner Luft, Rudolf LiPus, Ernst Heig erwähnt sein. Die Ausstattung und Illustrierung des Kinder- und Märchen buches zeigt eine nicht umfangreiche, aber gewählte Abteilung; hier begegnet man neben Kr edel, Rudolf Riege, Hartmuth Pfeil und Marie-Luise Scherer aber vor allem Else Wenz- Viktor. Die Handeinbände, die in den Vitrinen aufs wirksamste zur Geltung kommen, wurden mit Unterstützung des kenntnisreichen und feinsinnigen Or. Klette vom Bund Meister der Ein ban d k u n st zusammengestellt. Für die Verlags- und Gebrauchs bände ist der Buchkünstler der Entwerfer und der Kontrolleur der Ausführung, hier liegt aber das Schwergewicht darin, daß Ent wurf und Ausführung von ein- und derselben Meisterpersönlichkeit ausgehen, die in der Wahl des Materials, in der Ornamentierung unh Beschriftung, in der Qualität der technischen Durchgestaltung ihren Mann zu stehen hat. Die Abteilung zeigt in »Mein Kampf«, in Familienchroniken, Ahnen-, Erbhof-, Gästebüchern usw. ganz vortrefflich, auf welch hoher Stufe die deutsche Einbandkunst steht; was Otto Dorfner, Heinrich Engel, Heinrich Vahle, Karl Funke, Wolfgang Eckardt, Otto Ulrich Fischer, Walter Veit, Adolf Rhein, Otto Gurbat, Otto Förster hier an handgebundenen Leistungen zeigen, ist der eingehenden Betrach tung würdig. Anni Adelmann und Ferdinand Hansel mögen hier angeschlossen sein. So sehen wir unsere deutsche Buchkunst in einer kernigen und tüchtigen Fortbewegung begriffen, neue Individualitäten stellen sich vor, neue Gebiete werden erfaßt, ein volkstümlicher Geschmack ist im Vormarsch. Wenn Eugen Diederichs 1910 äußerte, er be trachte seine buchgestalterische Tätigkeit im wesentlichen für abge schlossen, so hat dieser bedeutende Buchreformator gewiß nur ge meint, daß nun das Grundsätzliche erobert sei. In Wirklichkeit ist auch Diederichs weitergegangen und hat seine Buchtypen entfaltet, denn wie bei ihm, hat nun und heute erst recht die Wirkung ins Volk hinein zu beginnen. Mit der Weiterentwicklung der Buch kunst selbst möge daher Hand in Hand gehen eine Erziehung zur Würdigung und zum Genuß des schönen Buches, die es unserem Volke in die Seele dringen läßt, welche Werte und welche Reich- tümer ihm damit vermittelt werden, wenn die Werke seiner geistigen Kultur in einer anständigen, edlen und schönen Form ge geben sind. * Die Ausstellung deutscher Buchkunst 1936 findet in den unte ren Räumen des Deutschen Buchgewerbehauses in Leipzig statt und ist bis zum 30. November täglich bei freiem Eintritt von 9 bis 16 Uhr und Sonntags von 9 bis 13 Uhr geöffnet. Kein Buch händler darf ihren Besuch versäumen. Entscheidungen höherer Gerichte Berichtet und besprochen von Dr. A. Elster tZuleyt Börsenblatt Nr. 1751 Rücktritt von einem Vertrag aus Rasscgründcn. Durch Vertrag vom 24. Februar 1933 — der Zeitpunkt ist nicht ganz gleichgültig — übertrug eine Firma einer anderen alle Urheber-, Aufsührungs- und Verlagsrechts, besonders das Versilmungsrecht, an einem Werke eines Regisseurs. Der Regisseur war Jude. Für die Übertragung der Rechte einschließlich der Arbeit dieses Regisseurs CH. am Drehbuche wurden je 26 000 RM für fünf Monate als Entgelt vereinbart. Ein Satz des Vertrages lautete: Sollte der Regievertrag »aus dem Grunde nicht durchführbar werden, daß CH. durch Krank heit, Tod oder ähnlichen Grund nicht zur Durchführung seiner Regietätigkeit imstande sei«, solle Rücktritt gestattet sein und etwa bereits empfangene Zahlungen sollen zurückgegeben werden. Es handelte sich nun um die Frage, ob der Rücktritt statthaft sei und die Rückzahlung der ersten Rate gefordert werden könne, weil CH. Jude war und sein Film mithin keine Aussichten in Deutschland haben konnte. Man behauptete, die Persönliche Rassezugehörigkeit Ch.s sei zuvor bekannt gewesen und könne nicht unter die vertrag lichen Rücktrittsgründe »Krankheit, Tod oder ähnlichen Grund« ein gereiht werden. Kammergericht und Reichsgericht (letzteres mit Urteil vom 27. Juni 1936, abgedr. in Arch. f. Urheberrecht Bd. 9 S. 368 ff., in GRUR. 1936, 692 ff. und anderwärts) erklärten jedoch das Rück trittsrecht für gegeben, und die Begründung hierfür ist von allge meiner Wichtigkeit für andere Fälle und Verträge. Da Manuskriptverfasser und Regisseur Mitglieder der Film kammer sein müssen, wenn ihre Filme in Deutschland volles Ver kehrsrecht genießen sollen, so wird ein Film, bei dem ein Jude als Regisseur, Produktionsleiter oder sonstwie mitgewirkt hat, nicht als deutscher Bildstreifen anerkannt und ist mithin nicht das, was beim Vertrage beabsichtigt war. »Der nationalsozialistischen Weltanschau ung entspricht es«, sagt das Reichsgericht, »im Deutschen Reiche nur Deutschstämmige (und gesetzlich ihnen Gleichgestellte) als rechtlich vollgültig zu behandeln ... Wenn in dem Vertrag davon die Rede ist, daß CH. .durch Krankheit, Tod oder ähnlichen Grund nicht zur Durchführung seiner Regietätigkeit imstande sein sollte', so ist unbe denklich eine aus gesetzlich anerkannten rassepolitischen Gesichtspunkten eingetretene Änderung in der rechtlichen Geltung der Persönlichkeit dem gleich zu achten, sofern sie die Durchführung der Regietätigkeit in entsprechender Weise hindert, wie Tod oder Krankheit es täten.« Auf die vorherige Kenntnis der Rassezugehörigkeit Ch.s komme es nicht an. »Angesichts vollzogener Tatsachen kann, wie die Erfahrung lehrt, leicht der Eindruck entstehen, daß sie kraft innerer Folgerichtig keit notwendig gewesen seien, der Gang der Dinge so, wie er sich ge staltet hat, habe verlaufen müssen; daß er mindestens als wahrschein lich in Rechnung zu stellen gewesen sei. Aber Politik ist die Kunst des Möglichen. Solange die jetzt vorliegende Entwicklung, aus die es für den gegenwärtigen Streit ankommt, noch einer ungewissen Zu kunft angehörte, konnte gerade für das Gebiet des geistigen, besonders des künstlerischen, Lebens der Zweifel aufkommen, ob überhaupt und bejahendenfalls in welchem Umfang und Schrittmaß die geplante durchgreifende Umwandlung ausführbar sei.« Daher sei es nicht richtig, anzunehmen, daß der oben angeführte Satz des Vertrages bewußt diese Hindernisse in der Person Ch.s habe auf jeden Fall in Kauf nehmen und das Rücktrittsrecht ausschließen wollen. Umsatzsteuer beim Zcitschristen-Kommissionsvcrlag. Ein Verleger hat zwei elektrotechnische Zeitschriften in Kom mission, für die er auch das Anzcigengeschäst besorgt. Alle mit Wer bung und Verwaltung der Anzeigen verbundenen Ausgaben gehen zu Lasten des Verlags, der dafür einen Prozentsatz der Reineinnahmen erhält; als Entgelt für die sonstige Tätigkeit als Kommissionsverlag erhält der Verleger: für alle Bezüge durch das Sortiment und das Postzeitungsamt 25—40°/«. Uber die Tragung der Umsatzsteuer ist Streit entstanden. Nach dem Kammergericht hatte sich auch das Reichsgericht damit zu befassen. Aus dessen Urteil (vom 12. Februar 1936, Markenschutz und Wettbewerb 1936, S. 329) sei nur einiges allgemein Interessierende hier herausgchoben. Da über die Abwälzung der Umsatzsteuer nichts im Vertrage ausgemacht war, so mußte nach gesetzlichen Regeln und insbesondere nach der Billigkeit entschieden werden. Es wurde von den Instanzen als wesentlich erachtet, daß der Vertrag, namentlich des Anzeigen- und Zeitschriftenvertriebes wegen, in die Gruppe der Geschäfts- besorgungen (BGB. tz 675) gehöre und den Inhalt eines 1007
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