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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.11.1941
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1941-11-15
- Erscheinungsdatum
- 15.11.1941
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- Deutsch
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Liserue 8parkonteu und Lvtrivbsaulage-Outbabvu /Vm nationalen 8partag 1941 wurde eine Verordnung über die Lenkung von Kaufkraft erlassen (ROLI. I, 8. 664 ff.), zu der 8tasts- sekretär Reinhardt in einer Rundkunkanspracbe auskübrte: Ls muß Lbrensacbe Jedes Volksgenossen sein, seinen krivatbedarf aus das unbedingt Lrkorderliche zu beschränken, denn es kommt daraus an, daß die größtmögliche Klcnge an -krbeitskrakt und an Oütern kür Lwecke der Kriegskübrung zur Verfügung siebt. 8oviel Liuknmmen wie möglich muß für die Leit nacb dem Kriege zurückgelcgt werden, dann kann Jeder die /Knschakfungen nachholen, auf die er wäbrcnd des Krieges verliebtet bat. — -Lus diesen Oesicktspunkten beraus wird das 8paren im Kriege besonders belobnt. LoHn- OeHa/tremp/änger babcn die Kläglichkeit, eisern zu sparen, ^Luk Antrag bebält der Llnternekmer einen 8parbetrag vom -Lrbeitslobne ein und sübrt diesen aus eiserne 8parkonten ab. Vor aussetzungen dafür sind: 1. Lin Antrag des Oekolgschaktsmitgliedes, der sieb aus mindestens 3 Klonate im voraus beliebt. 2. Oie 8parbcträge sind sestxelegt: bei täglicber Lohnzahlung RKI I.— täxlicb, bei wöcbcntlicber Lohnzahlung RKI 6.— wöcbent- licb, bei monatlicber Lohnzahlung RKI 26.— monatlicb. Wird Klebrarbcit geleistet, erköben sieb die Beträge um die Hälfte. 3. Weiknacbts- und KleuJakrszuwendungen können eisern gespart werden, und zwar entweder die volle Zuwendung bis zum Betrage von Je RKI 500,— oder die OLIkte davon. 4. Oie 8parcinlagen werden mit dem Linssatz für 8pareinlagen mit 12 Klonaten Kündigungsfrist verzinst und sind nacb Beendigung des Krieges mit zwölfmonatiger Lrist kündbar. Bei Wechsel des Arbeitsplatzes kann das 8parkonto selbstverständlicb mitgenommen werden. 5. Oie Beträge für eiserne 8parkonten sind von Reichssteuern und von den gesetzlichen Beiträgen zur 8ozialversickerung befreit, ebenso die Linsen kür solche 8parbeträge. 6. Lisern sparen ist erstmals möglich für Arbeitslöhne aus Lobn- zablungszeiträumen, die nacb dem 29 Klovember 1941 enden, und für Weibnackts- und KleuJabrszuwendungen, die^nach dem 15. l4o- vember 1941 gezahlt werden. Ourchfübrungsbestimmungcn ergeben noch. Oiese werden auch eine trübere Rückzahlung der (Guthaben in Lallen besonderer Not lage zulassen. östrr'eHran/age-OutHcrHen.- Oewerblicbe Llnternekmer mit ord nungsmäßiger Bucbfübrung können bei den Linanzämtern durch Lin- zaklung von Oeldbeträgen Outkaben bilden, die für die Anschaffung abnutzbarer ^nlagegüter des beweglichen Betriebsvermögens nach Kriegsende bestimmt sind. Oer (Gesamtbetrag dieser Linzablungen darf die Llälftc der in die 8teuerbilanz für 1940 aufgenommenen Wertansätze für abnutzbare -Lnlagegüter des beweglichen Betriebsver mögens nickt übersteigen. Klack dem Kriege kaben die Llnternekmer für die für das Letriebsanlage-Outhaben angescbafftcn abnutzbaren -Lnlagegüter volle Lewertungsfreibeit bei den 8teuern kür Linkom- mcn und Lrtrag. 8ie können also die Kleuanschafkungen gleich im Le- schasfungsIabre voll abscbreiben. Während der Kriexsdauer werden die Letriebsanlage-Outkaben nicht verzinst, wobl aber von der Be endigung des Krieges an. Klack Kriegsende werden die Outkaben auf Antrag zurückgezablt. -Lus webrwirtschaftlicben Oründen oder infolge einer besonderen Notlage kann das Outbaben auch vorzeitig zurüch- gezablt werden. Oamit gebt allerdings die Lewertungsfreibeit ver loren, es werden aber kür diese Outbaben Linsen vom Beginn des auf die Linzablung folgenden Klonats an gewäbrt. Oiese Verordnung gilt auch in den eingeglicderten Ostgebieten, aber nicht im Lrotektorat Löbmen und Kläkren. üleldepkliebt zur Vvbrüberwaebung 1 Oa die Bestimmungen über V/ebrübcrwacbung wiederbolt nicht beachtet wurden, bringt sie der Rcicbsarbeitsministcr in Lrinnerung: Wer seinen dauernden -Lukentkalt in einen Ort außerhalb des bisberigen Wehrmeldeamts (Wehrbezirks) verlegt, bat sich bei der zuständigen Webrersatzdienststclle ab- und bei der neu zuständi gen Wehrersatzdienststelle anzumelden. Oas gilt auch, wenn ein Wehrpflichtiger (freiwillig oder verpflichtet) eine Arbeit auf nimmt, die außcrbalb des bisberigen Wehrmeldeamts (Wehrbezirks) länger als 60 läge dauert, auch wenn er seine bisberige Wobnung beibebält Oie Kleidungen sind mündlich oder schriftlich innerhalb von 48 8tunden zu erstatten. Lei mündlichen Kleidungen ist Wehrpaß, Lereitstellungssckein oder Webrpaßnotiz mitzubrinxen, schriftlichen Kleidungen ist im allgemeinen nur der Wehrpaß beizukügen. küekgabv des Arbeitsbuchs bei Beendigung der Beschäftigung Klack der bisherigen Kecbtsansicht batte der Llnternekmer — bis auk den besonders genannter Wirtschaftszweige — nicht das Reckt, das Arbeitsbuch zurückzubekalten, wenn das ^Lrbeitsverkältnis vom Oc- kolgscbaftsmitglied unberechtigterweise gelöst wurde. Oas Arbeitsbuch war vielmehr herauszugeben, sobald das -Lrbeitsverbältnis tatsächlich aukbörte. Ourcb Llrteil des Reichsarbeitsgerichts vom 5. August 1941 — R-LO. 50/1941 — bat diese Lrage eine alle Wirtschaftszweige be friedigende Lntscheiclung gefunden. Oas Llrteil wird vom Reicbs- arbeitsministcr im Rcicksarbeitsblatt I, 8. 463 ff. beksnntgegeben. -Lus der mit ausführlicher Begründung versehenen Lntscheiclung er gibt sich folgender Orundsatz: Oer Orrterrre/rmer Hat c/as >1r5er/^5uc/r dem 6e/o/grcHa/t;arrt- g/rede erst raräcHrage/-ea, wenn dre Lastrmmarrg des /IrHeitcamtes rar Kü-rdrgang des /liZ-ertsnerHÄtaisses gearä/! § 7 der Oerordnang ä5er dre LesdrrärrHurrg des rlröerts/r/atzraeeHse/s r-om d. 8e/rtemöer 2939 vor/regt. Klack Prüfung der bestehenden rechtlichen Bestimmungen und aller in ihnen liegenden Oesicbtspunkte wird dann entschieden, daß die vom Oekolgsmann okne Linverständnis des Letriebskübrers ber- beigckübrte tatsächliche Beendigung der Beschäftigung rechtliche Be deutung erst in dem Lcitpunkt erlangt, in dem das Arbeitsamt unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange der Lösung des -Lrbeits- verbältnisscs zustimmt. Lrst wenn der llnternekmer von der Lu- stimmung des Arbeitsamtes Kenntnis bat, muß er das -Lrbeitsbucb dem Oekolgsmann berausgeben. Vorher kann er sich weder eines Verstoßes gegen die ibm aus dem Oesetz über die Linkükrung des -Lrbcitsbuckes und aus den Durchführungsverordnungen erwachsenen öffentlich-rechtlichen Pflichten, noch gegen die ibm aus dem .Vrbeits- verkältnis obliegende Oreu- und Lürsorgepklicbt schuldig marken. 8trakantrag bei Verlassen des Arbeitsplatzes Wer seine Beschäftigung vor rechtmäßiger Lösung des -Lrbeits- oder Lebrverbältnisses aufxibt, kann nickt nur auf Antrag des 8e- triebskübrers, sondern auch auk Verlangen des Reickstreubänders der Arbeit oder des 8ondertreubänders bestraft werden. Oiese Verord nung vom 28. Oktober 1941 trat mit dem läge ihrer Verkündung in Krakt (ROLL I, 8. 664). Oer Lustimmung zur Lösung von -Lrbeitsverbältnissen und der Lustimmung zur Linstcllung bedarf es nickt bei gesetzlichen Vertre tern von' Oesellscbaften des Handelsrechts mit eigener Rechtspersön lichkeit. Versivberuogskrvibeit und Obernabm« der Beiträge zur 8ozialver- sicderung durrb den llnternekmer Vorbehaltlich einer Lntscheiclung im Rechtszuge nimmt das Reichsversickerungsamt an, daß durch die Obernabme der Beitrags anteile des Versickerten durch den Llnternekmer, ganz gleich aus wel chem Orunde sie erfolgt, kür sich allein niemals die Versicberungs- kreibeit wegen Llberschreitung der Verdienstgrenze bewirkt werden kann. Oie Obernabme von Beitragstcilen ist sinngemäß nur dann möglich, wenn eine Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen be steht. Außerdem schafft eine geringfügige Oberscbrcitung der Ver- dienskgrenze nickt die Versicherungskreibeit, wenn das über die Ver sicherungsgrenze binausgebcnde Lntgelt offenbar in der Absicht ge geben wird, die Versicberungspklickt auszuscbließen. (Bescheid des Keichsversickerungsamts vom 9. 8eptember 1941, Keicbsarbeitsblatt II, 8. 409.) Lteigerungsbeträge der keoteuvsrsiekeruug kür die Lriegszeit Lür die Leiten der Oeilnabme an dem Jetzigen Kriege werden in der Rentenversicherung 8teigerungsbeträge nach der Klasse ge wäbrt, zu der der letzte Beitrag vor der Linberutung zur KVebrmacbt entrichtet worden ist. Jedoch mindestens 8teigerungsbeträge der zwei ten Klasse. Oer Versicherungsträgcr kann statt des letzten Beitrages den Ourckscbnittsbeitrag der letzten 3 Klonate zugrunde legen. rLuk Antrag des Berechtigten bat dies zu geschehen. Llat ein Versickerter vor der Linberukung mehreren Versicbe- rungszwcigcn gleichzeitig angebört, so gilt der Betrag, der den höch sten 8teigcrungsbetrag ergibt. — Oiese Verordnung vom 8. Oktober 1941 (KOLI. I, 8. 634) sickert den 8c>Iclaten die -knrccbnung der Kricgszcitcn auf die Rentenversicherung zur günstigsten Bedingung, sodaß die Kriegsteilnehmer vor Jedem Klacbteil bewahrt bleiben. Urlaub iu weitergeltencien Larikverträgeu Line Anweisung des Reichstreuhänders der Arbeit kür das Oe- bict Klordmark — angeführt im Reichsarbeitsblatt V, 8. 543 — weist darauf bin, daß eine Reibe von 'Larikverträgen aus der Leit vor der Klachtübernabme als Larikordnungen weitergelten, aber Llrlaubsbe- stimmungen enthalten, die sieb in keiner KVeise mit den Klindest- ankorderungen unseres heutigen Llrlauhsrccbtes vereinbaren lassen. 2^Is Klindesturlaub gilt heute nach balbIäbriger Beschäftigung ein Urlaub von 6 KVerktagen, der sich in den folgenden fahren bis zu 12 Werktagen steigern soll. Oiese Klindesturiaubszeiten, die den I4r. 2Ü8, Lonngbenct, 6en iz. Covernder 194, 3S1
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