Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.07.1931
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1931-07-14
- Erscheinungsdatum
- 14.07.1931
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19310714
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193107146
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19310714
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1931
- Monat1931-07
- Tag1931-07-14
- Monat1931-07
- Jahr1931
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
160, 14. Juli 1831. Redaktioneller Teil. BSrt-nblaN I. d. T-tsch-l «Uchhaad-I. und verlangt es säst, daß der Literat und der Künstler nicht im Nebenamte schaffen, sondern ihre Kunst als Hauptberuf aus üben. So will es schon die Selbsteinschätzung der anderen. Und wenn auch im Berlagsgesetz die Vergütung nicht zu den Essen- tialien des Geschäfts gerechnet wird, so spielt sie doch eine ganz wesentliche Rolle. Das Wort Honorar täuscht darüber noch etwas hinweg: es heißt nicht: Ware und Preis, es heißt Wert und Ehrenfold. Dem entspricht die Tatsache, daß Ware und Preis nicht in einem rein materiell bedingten Verhältnis zu einander stehen, sondern daß dieses Verhältnis von Impondera bilien abhängt, sodaß im einen Fall der Ehrensold weit hinter dem Wert der Leistung zurückbleibt, im andern Fall ihn weit übersteigt. Wenn man aber näher zusieht, so wird es klar, daß das Wort Honorar gleich Ehrensold selbst ein« große Täuschung ist. Denn die Bemessung hängt von dem Umsatz und der Markt lage, d. h. also von der Schätzung des Werkes als Wäre durch die Masse (die größere oder kleinere) ab. Diese Multiplikation infolge des Umsatznutzens ist eine Folge der kapitalistischen Or ganisation, der Teilnahme der Massen an den Gütern aller Art, der modernen Verkehrsfrequenz und der dadurch bedingten Pro paganda. Um den Schutz des Geisteswerkes gegen Nachahmung und gegen Ausnutzung zu erklären, müssen wir uns die Stellung des Geisteswerkes zur Person dessen, der es schuf, klar machen. Da bei handelt es sich um zwei deutlich voneinander zu trennende Arten der Verletzung: Die Nachahmung und die Ausnutzung. Bei der Nachahmung wird das Geisteswerk des einen im Wege des — echten oder vermeintlichen — Form-Schaffens ausgenutzt, bei der sonstigen Ausnutzung handelt es sich um wirtschaftliche Auswertung fremden Schaffens, ohne daß dessen Form ver ändert wird. Letzteres ist in seinem Wesen nicht stark von der wirtschast- lichen Nutzung anderer Leistungen oder Waren verschieden. Es sind vermögensrechtliche Eingriffe, die erst verhältnismäßig spät in der Geschichte des Geisteswerkschutzes als unerlaubt empfun den worden sind — während Nachahmung neben dem ver- mögensrechtlichen Eingriff auch einen ethischen, einen persönlich- keitsrechtlichcn Eingriss in sich schließt. Denn hier mißt sich jemand etwas als Eigengewächs zu, was nicht lediglich sein Eigengewächs ist. Die Grade dieser Eingriffe sind verschieden; sie gehen von erlaubtem Lernen bis zum täuschenden Plagiat. Da kommt es dann eben daraus an, zu ermitteln, wie weit das Persönliche berührt und angetastet wird, das heißt also: wie stark das Werk mit der Person des ersten Schassenden zusammenhängt und mit der des Nachahmenden in Zusammenhang gebracht wird. Und hierin liegt der große Unterschied zwischen dem Geistes werk und der handwerksmäßig oder technisch hergestellten Ware und hierin zugleich der wichtigste Grund für den besonderen Schutz des Geisteswerkes für die Person, die es geschaffen hat. Gewiß verrät auch manche rein gewerbliche oder technische Lei stung die individuelle Fähigkeit des Herstellers, ein Optiker ist nicht wie der andere, ein Schneider.nicht wie der andere. Aber der Augenblick, wo aus Handwerk und Technik die Kunst wird, ist doch erst dann gekommen, wenn neben technischer Fertig keit (die ja auch individuell verschieden ist) eine erhöhte indi viduelle Verschiedenheit seelischen und geistigen Charakters zum Ausdruck kommt. Das ist der Anfang des Problems der individuellen Form gebung des Werkes, darin sich ein Ur-Heben, ein Er-finden, also das Heben und Finden aus tieferem als dem gewöhnlichen Grunde, nämlich aus dem Ur-grunde, zeigt und verwirklicht. Aber das ist nur der Ansang des Problems der Formgebung, keineswegs das ganze, das viel weiter ausladend ist. Es ist das Moment des Originellen, das damit gemeint ist. Urheber sein heißt: ursprünglich schaffen, (origo der Ursprung) original schaffen. Und es gilt der Satz: ohne Originalität kein Geisteswerkschutz. Aber es gilt nicht der Satz: ohne Originali tät keine geistige Arbeit. Es gibt viele geistige Arbeit, die man wohl auch als Werk oder Schaffen (im vulgären Sprachgebrauch) bezeichnet, aber Lei der doch kein originales, daher mit beson derem Monopolschutz begabtes Geisteswerk entsteht. Das Ur- 668 schassen in dieser Hinsicht ist subjektiv gemeint, das heißt: es können zwei das Gleiche schaffen; wenn es unabhängig von einander geschieht, so hat jeder den Anspruch aus der Originali tät. Aber um hier Konflikte zu vermeiden, hat man das Mo ment der Priorität, das ein wettbewerblich-reales Moment ist, hinzunehmen müssen — und zwar aus dem Grunde, weil es einen praktisch unmöglichen Zustand geben würde, wenn der Nachempfindende, der subjektiv ur-geschaffen zu haben glaubt und doch aus vergessenen, im Unterbewußtsein hängen geblie benen Anregungen dichtet, komponiert oder bildet, Anspruch auf Rechtsschutz haben sollte. Deshalb mußte das Zuerst hinzu kommen, das den späteren Schöpfer des gleichen Werkes oder Teilwerkes vom Monopolschutz ausschließt. Aber weiter ist noch Folgendes von besonderer Wichtigkeit: Nicht jedem originellen Einsall kann ein Schutzrecht ge geben werden. Die Kultur und das Gemeinschaftsleben setzt sich aus vielen originalen und unoriginalen Einfällen zusammen. Jedem selbstgemachten Witz, jeder eigenartigen Konversation, jedem neuen Organisationsgedanken usw. einen Schutz gegen Nachahmung zu geben, sodaß die Benutzung verboten oder nur gegen eine Vergütung gestattet wäre, würde das menschliche Zu sammenleben in kulturellem Sinne fast unmöglich machen. Darum ist das Urheberrecht nicht für jede Idee gegeben. Die Idee ist noch kein Werk. Beides ist zwar original aus der Person heraus entstanden. Aber daß Ideen an sich noch keinen Monopolschutz genießen, beruht ebenso aus praktischen wie auch auf psychologischen Erwägungen. Psychologische Erwägun gen verbieten es, weil der Wust der Ideen, die tagtäglich den Kopf durchschwirrcn, über ihre menschlich-geistige Bedeutung für den Einzelnen unbcrechtigtermahcn hinausgchobcn würden, wenn man ihnen eine mehr als spielerische Beachtung schenken wollte. Hochmut und Selbstanalyse würden großgezogen und die geistig-seelische Freiheit würde beeinträchtigt. Aber praktische Erwägungen verbieten in noch stärkerem Maße den Monopol schutz der bloßen »Idee«, und sei sie noch so bedeutend. Ihre Existenz wäre ja nicht nachweisbar. Und jeder stritte sich mit dem andern, daß er die Idee zuerst gehabt habe. Ohne For mung zu einem Werk wäre es ein molluskenhaftes Etwas, das jede Rechtssicherheit des Schutzes unmöglich machen würde. Damit soll die Idee nicht in ihrem Werte verkleinert wer den. Sie bleibt der wahre Keim eines schutzfähigen Werkes — ohne sie könnte keine Originalität vorhanden sein. Aber sie ist noch nicht das Werk, da sie ohne Werkschaffen weder dem andern erkennbar noch oftmals dem, der die Idee hat, ganz deutlich ist. Ein Willensalt muß zu der Idee hinzukommen, daß sie Werk werde. Und dies verstärkt wiederum die Beziehungen der Per son zum Geisteswerk. Es verliert dann das Wesen des unacht sam Hingeworfenen (wie man Ideen, »billig wie Brombeeren-, hinwirft), sobald der Wille Arbeit aufwendet, auf daß die Idee zum Geisteswerk werde. Die Arbeit mag kleiner oder größer sein, aber sie muß mit Willen geschaffen werden: gleichgültig ob man den Aphorismus niederschreibt, um ihn an eine Zeitung zu senden, oder ob man eine Tetralogie komponiert. Aus Einfall und Willen setzt sich die besondere Leistung zusammen, die zum Geisteswerk werden will; der Wille aber schafft die Form, die letzte und wesentlichste Voraussetzung für einen besonderen Rechtsschutz, und zugleich das körperliche Sub strat, ohne das ja auch ein Beweis der erfolgten Leistung un möglich wäre. Das Werk ist ein geformtes Etwas: geprägte Form... ... .Die lebend sich entwickelt'? Sie ist fixiert, und doch ist damit nicht jede Entwicklung des Geisteswerks beendet; seine Auffassung in der Umwelt, die Stellungnahme der Umwelt zp ihm wandelt sich, entwickelt sich während des »Lebens- des Werkes; die Form erscheint dem einen anders als dem andern, und doch ist sie dieselbe. Dieser feste Pol in der Erscheinungen Flucht iz. B. wenn der Schauspieler oder der Kapellmeister ein Werk anders auffaßt und wiedergibt, so ist das der Erscheinungen Flucht!) ist das Wesen des Werkes. Das Geisteswerk ist da, wenn im Kämmerlein die Idee gestaltet ist, und ist ein schutzfähiges Gut, schon bevor die Stadien der Materialisierung — wie Veröffentlichung, Verviel-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder