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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.11.1921
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1921-11-19
- Erscheinungsdatum
- 19.11.1921
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- Deutsch
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Börsenblatt s. d. Dlschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. X- 270, 19. November 1921. artikeln eigen ist; daraus folgt der Grundsatz, daß die Feststel lung des Kleinverkaufspreises durch den Verleger geschieht. Während dies aber früher nur durch ausdrücklichen oder übungsmäßig bestimmten Vertrag zwischen Verleger» und Sor timentern festgelegt wurde, so daß sich daraus nur Rechte und Pflichten zwischen den einzelnen Verlegern und dem einzelnen Sortimenter ergaben, machte nunmehr der Börsenverein, der ja sowohl Verleger wie Sortimenter umfaßt, die Einhaltung des Ladenpreises auch zu einer V e r e i n s p f l i ch t, d. h. einer Verpflichtung seiner Mitglieder gegenüber dem Verein. Dies geschah zunächst, um zu verhindern, daß ein Buch zu einem billigeren Preise, als dem vom Verleger festgesetzten, verkauft werde. Es sollte aber auch umgekehrt nicht teurer als zu diesem Preise verkauft werde», da der Verleger selbstver ständlich, wie jeder Fabrikant von »Markenartikeln«, um des einheitlichen Preises willen gerade auch hieran ein ent scheidendes und besonders schutzwürdiges Interesse hat. Dem gemäß sagt schon der Entwurf der »Grundorduung für den buch händlerischen Geschäftsverkehr« 1888 in 8 12: »Ter Sortimenter ist nicht berechtigt, ein Buch teurer als zu dem vom Verleger fest gesetzten Ladenpreise au das Publikum zu verkaufen; ebenso darf er nicht billiger verkaufen« (Reformbewegung, Band m, S. 4). Aus dieser »Grundordnung« wurden daun die beiden Ord nungen, die jetzt als »Buchhändlerische V e r k est r s o r d n u n g« für den Verkehr der Buchhändler untereinander und als »Ver kaufsordnung für den Verkehr des Deutschen Buchhandels mit dem Publikum« bezeichnet werden. Beide wiederholen zu nächst auch ihrerseits den von der Satzung aufgestellten Grund satz: »Verkehrsordnung 8 4»: Der Verleger bestimmt den Laden preis, zu dem seine Verlagsartikel an das Publikum zu ver kaufen sind . . .« und Verkaufsordnung 8 5, Ziffer 1: »Beim Verkauf neuer Bücher an das Publikum ist der vom Verleger festgesetzte Ladenpreis einzuhalten.« Dieser in den Rechtsquellen des Börsenvereins somit drei fach verankerte Grundsatz bindet selbstverständlich auch den Ver leger selbst, siehe Verkaufsordnung 8 10: »Der Verleger ist nicht berechtigt, . . . selbst unter dem Laden preis zu verkaufen, solange dieser dem Gesamtbuchhandel ge genüber sortbesteht.« Da der Ladenpreis nur für den Verkauf an das »Publikum« gelten soll, der Verleger aber nicht gehindert ist, an gewerbs mäßige Wiederverkäufe!, auch wenn sie nicht »Buchhändler« sind, unter dem Ladenpreis zu verkaufen, war es dabei ebenso erfor derlich wie zulässig, daß der Börsenvercin auch die Grenzen zwischen beiden Kategorien in einigen zweifelhaften Punkten festsetzte, wie dies in 8 3 der Verkaufsordnung durch Bestimmung des Begriffs »Publikum« im einzelnen geschah. Der Grundsatz des festen Ladenpreises bedeutet im übrigen ein Doppeltes: r>) Der Verleger ist es, der den Ladenpreis seiner Werke festsetzt, und b) dieser Ladenpreis ist für den ganzen Buchhandel bin dend. Von dem Satze ») kennen die Rechtsquellen des Börsenver eins keine Ausnahme: sie beschränken also den Verleger in keiner Weise, den Ladenpreis, wenn er einen solchen bestimmen will, so zu bestimmen, wie er es für gut findet. Dagegen ist der Satz v) kein ausnahmsloser: der vom Ver leger festgesetzte Ladenpreis ist zwar die N o r m, an die der Sor timenter wie der Verleger gebunden ist, aber Satzungen und Ordnungen sehen besondere Umstände vor, bei deren Vorliegen von dem festgesetzten Ladenpreise nach unten oder oben soweit abgewichen werden darf, als dies eben da festgesetzt oder zuge lassen ist. Sa darf der Sortimenter innerhalb der von den ört lichen Vereinen erlassenen und statutenmäßig bestätigten Bestim mungen »Abzüge vom Ladenpreis (Skonto, Rabatt)« gewähren, Verkaufsordnung 8 5, Ziffer 2; der Verleger seinerseits darf in den Ausnahmefällen der Satzung 8 3, Ziffer 3, Absatz 2, Satz 2, sowie der Verkaufsordnung 88 11 bis 13 zu Vorzugspreisen lie fern. Andererseits sieht die Verkaufsordnung 8 7 vor, daß die Sortimenter Werke, die geringer als zu 3026 rabattiert sind, 1678 »mit einem entsprechenden Aufschlag verkaufen dürfen«; in der Erläuterung zu der Verkaufsordnung heißt es hierzu: Wird dem Sortimenter unter bestimmten Voraussetzungen »die Möglichkeit ausdrücklich zugesprochen, neben dem Ladenpreis Spesen zu be rechnen, so bleibt selbstverständlich das Recht des Verlegers, den Ladenpreis zu bestimmen, bestehen. Bei der herrschenden Kon kurrenz ist nicht anzunehmen, daß sich aus dieser Spesenberech nung je erhebliche übelstände ergeben werden« (Ausgabe der Verkaufsordnung von 1920). Hier wird also, schon vor der Notstandsordnung, ein Ver kauf über Ladenpreis in den Rechtsquellen des Börsenvereins für bestimmte Fälle als zulässig vorgesehen; aber dieser 8 7 der Verkaufsordnung unterscheidet sich dabei aufs charakteristischste von derjenigen Regelung, nach deren satzungsmäßigcr Zulässig keit ich gefragt bin. Es wird in 8 7 nicht ein bestimmter Zu schlag von Vereins wegen festgesetzt, sondern nur ein vom Sorti menter selbst zu berechnender Aufschlag gestattet. Ein solcher Aufschlag ist nach 8 7 nicht obligatorisch, sondern steht im freien Belieben des einzelnen Sortimenters. Vor allem aber ist der Aufschlag nicht für den Verleger selbst verbindlich, der seiner seits nur eben den »Ladenpreis« einzuhalten hat und daher seine Verlagsartikel, ganz gleichgültig, wie er sie dem Sortimenter rabattiert, an das Publikum stets zum Ladenpreis abgeben kann. Ob dieser 8 7 tatsächlich einen Einfluß auf die Bemessung der Rabatte ausgeübt hat, ob er vielfach angewendet wurde oder nicht, ist mir unbekannt. Rechtlich ist die Sachlage jeden falls so, wie oben geschildert, d. h. der Börsenverein verbietet dem Verleger nach dem dargelegten Satzungsinhalt niemals, zu seinem »Ladenpreis« zu verkaufen; noch weniger verpflichtet er ihn, unter irgendwelcher Voraussetzung teurer zu verkaufen, d. h. vom Publikum, dem er direkt liefert, irgendwelche Zu schläge zum Ladenpreis zu nehmen. 2. Alles das würde bei der nun zur Debatte stehenden neuen Ordnung völlig geändert: Der Verleger würde zwar nach wie vor einen Geldbetrag bezeichnen, den er als den »Preis« seines Buches für richtig hält; dieser Betrag würde auch bei der Be rechnung des von ihm den Sortimentern gewährten Rabatts zu grundegelegt; dieser Betrag wäre aber nicht derjenige, den das Publikum für das Buch zu zahlen hätte; vielmehr hätte es die sen Betrag plus der vereinsmäßigen Zuschläge, also z. B. 110 oder l20?L des vom Verleger »festgesetzten« Betrages zu zahlen, und der so errechnete höhere Betrag wäre als obligatorischer Verkaufspreis bei jedem, sei es von einem Sortimenter, sei es vom Verleger selbst, erfolgenden Verkaufe an das Publikum ein zuhalten, d. h. seine Einhaltung wäre zwingende Pflicht dem Verein gegenüber, durch alle vereinsmäßigen Zwangs- und Machtmittel, letztlich durch Ausschließung des Mitglieds ge schützt. Ist der Börsenverein berechtigt, eine derartige Neuordnung einzuführen? Diese Frage kann deutlicher dahin formuliert Iverden: Wäre die Einführung einer solchen Neuordnung durch die Satzungen des Börsenvereins gedeckt? oder wäre sie im Ge genteil satzungswidrig, so daß sie nur vielleicht auf dem Wege einer Satzungsänderung eingeführt werden könnte, und dann weiter zu fragen wäre, ob und evtl, unter welchen forma len Voraussetzungen eine solche Satzungsänderung zulässiger weise vor sich gehen könnte? Daß ein Beschluß der Hauptversammlung oder des Vor standes nur dann bindende Kraft für alle Mitglieder hat, wenn er satzungsgemäß ist, ist selbstverständlich und übri'gens in 8 2, Ziffer 4 und 8 3, Ziffer 3 der Satzungen ausdrücklich gesagt (»Pflicht, die s a tz u n g s g e m ä ß c n Beschlüsse zu be folgen«), Aber auch die »Or dnungen« des Börsenvereins stehen nicht auf einer Linie mit der Satzung, sondern unter ihr. Zwar gehören Änderungen sowohl der Satzungen wie der Ordnungen zur Zuständigkeit der Hauptversammlung (Satzungen 8 14, Zif fer 7, s. a. Ziffer 8); aber während für eine Änderung der »Ord nungen« die gewöhnlichen Abstimmungsgrundsätze gelten (8 17«: Mehrheit der Anwesenden und Vertretenen), sind Satzungsände rungen an besondere Vorschriften gebunden (8 56: eine Haupt versammlung muß den Änderungsantrag einem außerordent-
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