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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.11.1921
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1921-11-19
- Erscheinungsdatum
- 19.11.1921
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- Deutsch
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270, 19. November 1921. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. den 14 Leipziger Verleger eine »Arbeitsgemeinschaft« mit dem Ziele der Aufrechterhaltung und des Schutzes der Sortimenter- Teucruugszuschläge! Das Recht, neue Grundlagen für die materielle Verständi gung zwischen Verlag und Sortiment zu suchen, soll auch dieser Gruppe nicht bestritten werden. Weite Kreise in Verlag und Sortiment werden aber nicht verstehen, daß diese Gruppe die Zeit für gekommen sieht, auch programmatische Forde rungen aufzustellen, deren Verwirklichung einer Sabotierung aller Anstrengungen zur Wiederherstellung des festen Ladenprei ses gleichkäme. Der Börsenvereinsvorstand erklärt sich mit Recht außerstande, die Zuschläge und die Besorgungsgebühren des Sortiments zu schützen. An seiner Stelle soll nach den Vor schlägen der 14 Leipziger der Verlag den Schutz der von den Ortsgruppen festgesetzten Besorgungsgebühren übernehmen, in dem er sie bei direkter Lieferung selbst erhebt und indem er jeder Firma, die sie nicht erhebt, die Lieferung sperrt! Wem damit allein gedient ist, ergibt sich zur Genüge aus der inzwischen im Börsenblatt Nr. 254 veröffentlichten Erklärung des Gildevorstandes vom 27. Oktober. Nach dieser Veröffentlichung können wir uns leider nicht darauf beschränken, unseren Mitgliedern, wie wir es ursprüng lich in Aussicht genommen hatten, in den »Vertraulichen Mittei lungen« von diesem Schreiben Kenntnis zu geben. Unfern Mit gliedern sind wir zwar in erster Linie Aufklärung darüber schuldig, warum wir uns künftig jedes Eingriffs in die ange sichts des bevorstehenden Ablaufs der Notstandsordnung unver meidliche Auseinandersetzung zwischen Verlag und Sortiment enthalten müssen. Nachdem aber die Revision der Notstands ordnung, zumal durch das Eingreifen der Behörde, zu einer An gelegenheit von hervorragendem öffentlichen Interesse geworden ist, müssen wir Sie ersuchen, dieses Schreiben alsbald im Bör senblatt zu veröffentlichen. Außerdem bitten wir Sie, die Orts- und Kreisvereine auf die Satzungswidrigkeiten etwaiger örtlicher Bestimmungen zur Festsetzung und zum Schutze von Teuerungszuschlägen oder Be sorgungsgebühren nach Ablauf der Notstandsordnung hinzu weisen. In vorzüglicher Hochachtung Der Vorstand des Deutschen Verlegervereins. I. A. gez.: vr. Georg Paetel, Erster Vorsteher. Das in obigem Briefe erwähnte Gutachten lautet: Heidelberg, den 26. März 1921. Roonstr. 2. Dem Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig erstatte ich, auf das Ersuchen vom 10. d. M., mein Rechtsgutachten über die Frage: »Lassen die Satzungen des Börsenvereins einen vereins mäßigen Beschluß dahin zu, daß Bücher bei Verkäufen an das Publikum mit einem gleichmäßigen, sowohl für Verleger, wie für Sortimenter verbindlichen Zuschlag belegt werden müssen, und zwar dergestalt, daß gegen ein zuwiderhandelndes Mit glied mit vereinsmäßigen Zwangs- oder Strafmitteln, insbe sondere mit der Ausschließung, vorgegangen werden kann?« Ich beantworte diese Frage auf Grund der mir zur Ver fügung gestellten Drucksachen und Materialien des Börsenver eins in der Weise, daß ich zunächst den bis zur Einführung der Notstandsordnung vom 28. April 1918 herrschenden Zustand — also den überlieferten Normalzustand — des Börsenvereins be handle und mich sodann der Würdigung der Notstandsordnung selbst und den sich aus ihr etwa ergebenden Folgerungen zu wende. 1. Der Börsenverein der Deutschen Buchhändler (gegründet 1825) hatte, abgesehen von allgemeineren Aufgaben, ursprünglich nur »die Erleichterung des geschäftlichen Verkehrs, insbesorrdere der jährlichen Abrechnung« unter seinen Mitgliedern zum Zweck, siehe 8 1 b des Statuts vom 9. Mai 1852. Der Verein wollte also nicht selbst regulie rend in den Geschäftsbetrieb seiner Mitglieder eingreifen, son dern ihnen nur bei Abwicklung der sich in ihren Geschäftsbetrie ben ergebenden gegenseitigen Beziehungen helfend zur Seite stehen. Der Kampf gegen die sogenannte Schleuderei (Gewährung eines übermäßig hohen Kundenrabatts von seiten gewisser Sor timenter und anderer Betriebe) führte dann vom Jahre 1880 an zu einer Erweiterung und Änderung der Vereinszwecke. Das neue Statut vom 25. April 1880 erklärte in 8 1b »die Anbahnung und Feststellung allgemein gültiger geschäft licher Normen im Verkehr der Buchhändler untereinander« zum Vereinszweck, und die Satzungen vom 25. September 1887 gehen noch weiter, indem sie in 8 l, Ziffer 3 den soeben bezeich- neten Worten hinzufügen: »sowie der Buchhändler mit dem Publikum in bezug auf die Einhaltung der Bücherladenpreise bzw. den von letzteren zu gewährenden Rabatt«; zugleich bestimmte 8 3, Ziffer 5 als grundsätzliche Mitglieder- pflicht: »bei Verkäufen an das Publikum ... die von den Verlegern festgesetzten Ladenpreise einzuhalten«. Durch Satzungsänderung vom 24. April 1910 wurde diese Kompetenz des Vereins noch um etwas erweitert, indem die Re gulierung des Verkehrs mit dem Publikum nicht bloß »in bezug auf die Einhaltung der Bücherladenpreise«, sondern ganz allge mein zur Vereinsaufgabe erklärt wurde. Die Satzungen erhiel ten damals ihre noch heute geltende Fassung. Danach bezeichnet 8 1 «, Nr. 2 (unter der Überschrift: ». . . Zweck des Vereins«) als ein Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks: »die Feststellung allgemein gültiger geschäftlicher Bestimmun gen im Verkehr der Buchhändler untereinander, sowie der Buchhändler mit dem Publikum (8 3, Ziffer 3 und 4)«. Der in 8 1 zitierte 8 3, Nr. 3 bestimmt sodann wiederum die Verpflichtung jedes Mitgliedes zur Befolgung der Satzungen und Ordnungen des Vereins und fährt in Absatz 2 fort: »insbesondere haben alle Mitglieder die Pflicht, unter Beach tung der obenerwähnten Ordnungen, Beschlüsse und Bestim mungen die von den Verlegern festgesetzten Ladenpreise ein zuhalten . . .« Von 1887 an wurde also nicht bloß dem Verein die Zu ständigkeit zur »Feststellung« allgemein gültiger geschäftlicher Normen zugelegt, sondern zugleich die Normierung des geschäft lichen Verkehrs in einer bestimmten Richtung: der Aufrecht erhaltung des vom Verleger festgesetzten Ladenpreises in dev Satzung selbst getroffen. Um eine wie bedeutsame Neubildung im Börsenverein es sich bei diesen Satzungsänderungen handelte, zeigt schon die rein äußerliche Tatsache, daß der Vorstand des Börsenvereins, der schon in Band VI seiner Publikationen (1878) die den Aus gangspunkt der Bewegung bildenden Verhandlungen einer Kon ferenz veröffentlicht hatte, in drei starken Bänden derselben (XI, xil, xm zusammen mit über 1600 Seiten) die Aktenstücke dieser »Reform beweg ung im Deutschen Buchhandel 1878 bis 1889« herausgab, und zwar noch 20 Jahre nach ihrem Abschluß, 1908 bis 1912. Das Ziel der ganzen Bewegung ist dahin charakterisiert als »der Schutz des Ladenpreises« (Band I, Vorwort Seite VI). Daß der Verleger den Ladenpreis festsetzt, zu dem der Sor timenter zu verkaufen hat, ist eine Folgerung aus der Natur des Buches als Ware, die in jenen Beschlüssen des Vereins nicht erst gezogen, sondern vielmehr nur bestätigt und gesichert werden sollte. Ein Buch ist keine beliebige Gattungsware, wie etwa ein Stuhl oder ein Hemd; es ersckeint auch schon äußerlich im Ver kehr als Produkt eines bestimmten Fabrikanten (nach dem Ge setz über die Presse vom 7. Mai 1874, 8 6 ist es sogar Rechts vorschrift, daß der Verleger auf dem Buche angegeben wird). Aus alledem ergibt sich ein monopolartiger Charakter des Bu ches, wie er ähnlich — nur schwächer — den sogenannten Marken- 1677
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