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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.11.1921
- Strukturtyp
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- 1921-11-19
- Erscheinungsdatum
- 19.11.1921
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- Deutsch
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schließen seien. Die Schweiz. Bundesanwaltschast hat ferner mitgeteilt, daß sie gleichzeitig mich die deutsche Zentralstelle für Bekämpfung der unsittlichen Literatur um Anordnung geeig neter Maßnahmen ersucht hat. Basel und Bern, den 12. November 1921. Für den Vorstand des Schweiz. Buchhändlervcreins: Der Präsident: Der Sekretär: G. Hel bing. vr. R. v. Stllrler. Offener Brief an den Vorstand des Dörsenvereins. Vom Bor st and des Deutschen Verlegerver eins ist dem Vorstand des Börsenvereins der nach stehende Brief zugegangen, der auf ausdrücklichen Wunsch des Verlegervereins-Vorstandes veröffentlicht wird, ohne daß der Vorstand des Börsenvereins hierdurch zu den Ausführungen oder zu dem Rechtsgutachten des Herrn Geheimrat Heinsheimer nach der einen oder anderen Seite hin Stellung nimmt: Leipzig, 31. Oktober 1921. An den Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig Leipzig. Sehr geehrte Herren! Der Erklärung, die Ihr Erster Vorsteher, Herr Hofrat Meiner, auf der Heidelberger Herbsttagung der Kreis- und Ortsvereine über die Möglichkeit, die Teuerungszuschläge des Sortiments zu schützen, abgegeben hat, und den Schlußfolgerungen aus der gut achtlichen Äußerung des Herrn Geheimrat Professor vr. Heins heimer, auf die in jener Erklärung Bezug genommen war, glauben wir so große Bedeutung beimessen zu sollen, daß wir die Auslegung, die Sie diesen beiden Äußerungen in Ihrem Schrei ben vom 28. September geben, nicht unwidersprochen lassen können. Zunächst scheint es uns nunmehr an der Zeit zu sein, daß das in den Verhandlungen der letzten Monate immer wieder an gezogene Gutachten des Herrn Professor vr. Heinsheimer zur Kenntnis der buchhändlerischen Allgemeinheit gebracht wird. Wie großes Ansehen dieser Gelehrte als Kenner des Vereinsrechts gerade in Buchhandelskreisen genießt, geht zur Genüge aus der bekannten Tatsache hervor, daß sein Gutachten in der Zuschlags frage seinerzeit auf Veranlassung des Gilde-Vorstandes eingeholt wurde. Von einer derartigen Veröffentlichung ist daher zweifel los weitgehende Klärung und Beruhigung zu erhoffen. Schon heute müssen wir aber feststellen, daß wir mit der in Ihrem Schreiben vom 28. September vertretenen Auffassung darin durchaus übereinstimmen, die Schaffung neuen Rechts in wirtschaftlichen Fragen sei gleichbedeutend mit der Modifizierung buchhändlerischen Gewohnheitsrechts. Dieser von uns immer wieder mit allem Nachdruck verfochtene Grundsatz wird aber von Ihnen zu Unrecht wieder eingeschränkt, wenn es in Ihrem Schrei den weiterhin heißt: »Es lassen sich aber auch, namentlich in Zeiten stark be wegten Wirtschaftslebens, Fälle denken, wo im Wege ver einsrechtlicher Regelung Wirtschaftsfragen geordnet werden müssen, die plötzlich auftauchen und sofortige vereinsseitige Maßnahmen erheischen, die so sehr dem Willen der buchhänd lerischen Allgemeinheit entsprechen, daß diese auch gesonnen ist, solche zu befolgen, bzw. sie durch den Börsenverein schützen zu lassen«. Ist in einer Frage eine so weitgehende Übereinstimmung der buchhändlerischen Allgemeinheit festznstellen, so hat sich eben in diesem einen Falle schon ein buchhändlerisches Gewohnheitsrecht entwickelt, das zur Modifizierung durch die Ordnungen des Bör senvereins reif ist. Diese Entwicklung wird sich ganz naturge mäß einmal rascher, einmal langsamer vollziehen. Alle Versuche verfrühter vcrcinsmäßiger Regelung haben aber nicht nur stets ihren Zweck verfehlt, sondern die Erfahrung der letzten Monate hat auch gezeigt, daß dadurch regelmäßig Widerstände ausgelöst werden, die den Buchhandel in die gefährlichsten Krisen treiben. 1876 Auf die Geschichte der Notstandsordnung, der wir im Jahre 1918 nur unter der Voraussetzung eines baldigen Abbaues zuge stimmt haben, brauchen wir in diesem Zusammenhänge nicht mehr einzugehen. Im Bewußtsein der schweren Verantwortung, die wir im Kampf um eine zeitgemäße Revision ihrer Bestim mungen vor unseren Mitgliedern, vor dem gesamten Buchhandel und darüber hinaus vor dem bücherkaufenden Publikum aus uns genommen haben, müssen wir aber auf eines Hinweisen: Seitdem der allgemeine Teuerungszuschlag der Notstands ordnung gegen den erklärten Willen des Verlages und gegen durchaus nicht vereinzelte Warnungen aus den Kreisen des Sor timents von 10 auf 20?L erhöht worden ist und dadurch der An stoß zur Revision der ganzen Notstandsordnung gegeben wurde, haben wir immer wieder auf die große grundsätzliche Bedeutung der Auseinandersetzungen darüber hingewiesen. Auch wer es bis dahin noch nicht gesehen hatte, konnte sich nach den Gildeanträgen zur diesjährigen Kantate-Versammlung der Erkenntnis nicht mehr länger verschließen, die Gilde setze alles daran, aus der Not standsordnung noch rechtzeitig vor ihrem Außerkrafttreten zu Kantate 1922 eine ständige Ordnung des Börsenvereins werden zu lassen, in der ihre den damaligen Zeitströmungen so geschickt angepaßte Forderung, dem Sortiment gebühre ein »Mitbestim mungsrecht« bei der Festsetzung des Ladenpreises, »verankert« werden sollte. Demgegenüber war es unsere Pflicht, das im Verlagsrecht ausdrücklich dem Verleger vorbehaltene Recht, den Ladenpreis zu bestimmen, zu wahren und mit allen Mitteln zu verteidigen. Dessenungeachtet mutzten wir an unserem Grundsatz festhalten, jede Einmischung in die wirtschaftliche Seite der zwischen Verlag und Sortiment erforderlichen Auseinandersetzungen zu unter lassen, soweit diese nicht wichtige Interessen des Gesamtverlages gefährdeten. Daß der wissenschaftliche Verlag mit den unter Führung der »Arbeitsgemeinschaft des wissenschaftlichen Buchhandels« zu stande gekommenen Abkommen von Firma zu Firma die Vor aussetzungen für den Wegfall der Notstandszuschläge geschaffen hat, zeigte sich mit überzeugender Deutlichkeit, als einem auf dasselbe Ziel gerichteten, im schönwissenschaftlichen Verlag ver suchten G r u p p e n - Abkommen ein gleicher Erfolg versagt blieb. Die Sortimenterkundgebungen, in denen gegen dieses Gruppen-Abkommen protestiert wurde, betonten fast ausnahms los, daß die mit dem wissenschaftlichen Verlag getätigten Son derabkommen nach wie vor als bindend anerkannt werden. In Heidelberg und in den Leipziger Beratungen des dort eingesetz ten Zwölferausschusses sind ebenfalls keinerlei Wünsche auf Ab änderung dieser von Firma zu Firma getroffenen Abmachungen geäußert worden. Mit der Nennung von Verlegermitgliedern für den Zwölfer ausschuß haben wir den oben umschriebenen Grundsatz der Nicht einmischung des Deutschen Verlegervereins in wirtschaftliche Verhandlungen zwischen Verlag und Sortiment durchbrochen, um eine Vermittlung des Börsenvereins überhaupt zu ermög lichen. Der Verlauf der Heidelberger Tagung berechtigte zu der Hoffnung, daß die dort beschlossenen Kommissionsberatungen endlich auch im schönwissenschastlichen Buchhandel die mit allen Mitteln anzustrebende Klärung bringen würden. Schon im In teresse eines großen Teiles unserer Mitglieder, des gesamten schönwissenschaftlichen Verlags, war es unsere Pflicht, unter Zurückstellung der grundsätzlichen Bedenken in diesem Falle unsere praktische Mitwirkung nicht zu versagen. Was wir seither erlebt haben, hat uns aber gezeigt, daß wir dieses Opfer umsonst gebracht haben. Mit überraschender Ein mütigkeit hat die Heidelberger Versammlung sich dahin ausge sprochen, daß der Sortimenterteuerungszuschlag nicht mehr län ger ausrechtzuerhalten ist. Der von ihr eingesetzte Ausschuß zieht in seinen Richtlinien die Schlußfolgerung aus dieser Einsicht. Durch die alsbald einsetzenden Sabotageversuche des Sortiments läßt sich der Verlag nicht beirren. Allerorten treffen die Ver leger Vorbereitungen zur Durchführung der vom Ausschuß auf gestellten Richtlinien. Und ohne Rücksicht auf die Sachlage grün-
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