Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.11.1921
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1921-11-19
- Erscheinungsdatum
- 19.11.1921
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19211119
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192111195
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19211119
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1921
- Monat1921-11
- Tag1921-11-19
- Monat1921-11
- Jahr1921
-
1680
-
1681
-
1682
-
1683
-
1684
-
-
-
-
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Börsenblatt s. d. Dtjqn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. 270, 19. November 1921. Verpflichtung nicht eingehakten zu werden braucht. So ist, wie gezeigt, im K 7 der Verkaufsordnung bestimmt, daß der Sorti menter unter Umständen einen gewissen Aufschlag nehmen »darf«. All das ist nichts qualitativ anderes, sondern nur die feinere Um grenzung und nähere Ausgestaltung der satzungsgemäßen Pflicht zur Einhaltung des vom Verleger bestimmten Preises. Würde nun aber bestimmt werden, daß die Vereinsmitglieder ver pflichtet sind, zu dem vom Verleger festgesetzten Preis gewisse Zuschläge zu nehmen, so wäre damit das Gegenteil der Satzungs vorschrift angeordnet: Sie wären nicht mehr verpflichtet, den vom Verleger festgesetzten Preis normalerweise zu nehmen, son dern sie würden umgekehrt für verpflichtet erklärt, einen ande ren als den vom Verleger bestimmten Preis zu fordern, ja er s e l b st würde hierzu verpflichtet sein. Das aber wäre nicht mehr Ausführung des Satzungsprinzips, sondern vielmehr etwas schlechterdings Neues und Anderes. Denn davon steht nichts in der Satzung, die vielmehr gerade das Gegenteil davon be stimmt. Um etwas Derartiges einzuführen, würde es also wie derum einer Satzungsänderung bedürfen, denn ein Mitglied wird in seiner persönlichen Freiheit von Vereins wegen nur eben soweit beschränkt, als die Satzung dies bestimmt oder zuläßt, und ein Beschluß der Mitgliederversammlung kann daher neue Beschränkungen der Mitglieder nur einführen, wenn dies in der Satzung vorgesehen ist (vergleiche Kommentar der Reichsge richtsräte zum B.G.B. tz 38 n. 2, Planck H 35 n. 6., v. Tuhr all gemeiner Teil, 1. Seite 549 ff., sowie, da ja der Börsenverein eine Genossenschaft des Sächsischen Rechtes ist: Kloß, Sächsisches Landesprivatrecht Z 26 m). Auf die Frage, ob eine einfache Satzungsänderung genügen würde oder ob nicht auch eine Ände rung des Vereinszwecks vorläge — bejahendenfalls wäre nicht bloß die qualifizierte Mehrheit, sondern sogar Einstimmigkeit erforderlich —, werde ich später noch zurückkommen. Schon das bisher Dargelegte genügt aber, um die erste der oben formulierten Fragen zu beantworten: »Die Satzungen des Börsenvereins lassen nicht zu, daß durch Vereinsbeschluß ein für Sortimenter und Verleger verbind licher Zuschlag zu dem von dem Verleger festgesetzten Ver kaufspreise eingeführt werde; die Frage nach der Zulässigkeit etwaiger Sanktionen eines solchen Beschlusses (Zwangs- und Strafmittel, Ausschließung) erledigt sich darnach von selbst in negativem Sinne.« k 3. Nun hat aber die Hauptversammlung des Börsenvereins vom 28. April 1918 bereits — und zwar einstimmig — eine »Notslandsordnung« beschlossen, die einen solchen Zuschlag ein führt: Auf alle Verkäufe an das Publikum soll ein allgemeiner gleicher, verbindlicher Teuerungszuschlag zum »Ladenpreis« er hoben werden; seine Höhe ist vom Vorstand des Vereins nach Anhörung der Vorstände der Verleger- und Sortimenter-Orga nisationen sestzusetzen; diese Notstandsordnung soll spätestens zwei Jahre nach Friedensschluß wieder außer Kraft treten. Der Zuschlag wurde zunächst auf 10°/o festgesetzt, späterhin (8. Jan. 1920) auf 20lT erhöht; sodann (17. Juli 1920) wurde bestimmt, daß er für solche Bücher nicht gelten solle, die mit mindestens 35?L rabattiert würden; kurz darauf (5. Oktober 1920) wurde aber diese besondere Bestimmung wieder aufgehoben, der Teue rungszuschlag auf 10?L herabgesetzt, aber den örtlichen Sorti mentervereinigungen freigcstellt, darüber hinaus noch eine »Be- sorgungsgebllhr« einzuführcn. In der außerordentlichen Haupt versammlung vom 13. Februar 1921 wurde auch der Verleger für verpflichtet erklärt, bei direkten Verkäufen an das Publikum diese »Besorgungsgebllhr« zu berechnen, im übrigen aber be schlossen, daß die Bekanntmachung vom 5. Oktober 1920 bis Kantate 1921 in Kraft bleiben solle. Dies im wesentlichen der Gang der Dinge, unter Weglassung der Besonderheiten für ein zelne Bücherkategorien und dergl. Es fragt sich nun: War diese Notstandsordnung satzungs- mäßig zulässig? Ist sie verbindlich? Und wenn ja: Ist nicht dadurch bereits der rechtliche Zustand des Börsenvereins wirk sam so gestaltet worden, daß nunmehr jeder weitere Beschluß über Zuschläge als zulässig erscheinen muß, auch wenn er dem 1680 vor Erlassung der Notstandsordnung bestehenden satzungs- mäßigen Zustand nicht entspricht? Hierzu ist zu sagen: Die Notstandsordnung war nicht satzungsmäßig unzulässig. Wie dargelegt, schreibt die Satzung nicht schlechthin vor, daß der Ladenpreis einzuhalten ist, sondern ge stattet die Bestimmung von Ausnahmen durch die Ordnungen und Beschlüsse des Vereins. Um eine solche Ausnahme han delte es sich hier. Denn der Sortimenterzuschlag wurde zwar allgemein, aber nur vorübergehend und zur Hebung eines besonderen Notstands eingeführt, der sich gerade daraus ergabt daß die damals bestehenden Ladenpreise bei den bestehenden Ra battsätzen für das Sortiment nicht genügen konnten. Es war technisch unmöglich, alle Ladenpreise und Rabatte im einzelnen hinaufzusetzen, so daß in der Tat ein dringender Fall vorlag, in welchem durch Vereinsbeschluß die Verpflichtung zur Einhal tung des Ladenpreises modifiziert werden konnte. Hieraus folgt aber offensichtlich nichts für die Zulässigkeit der Einführung eines dauernden Zuschlages auf den Laden preis. Das wäre keine »Notstands«ordnung mehr, sondern eine Dauerordnung, und die Gründe der Notstandsordnung würden nicht mehr zutreffen, sobald die Ladenpreise von den Verlegern entsprechend höher als vor 1918 festgesetzt werden, insbesondere bei neuerscheinenden Büchern. Wenn die Einführung des Sortimenterzuschlages durch die Notstandsordnung also an sich nicht unzulässig war, so ist damit aber noch nicht gesagt, daß sie den Zuschlag auch als einen schlechthin verbindlichen einführen konnte. Etwas derartiges ist, wie unter 2. dargelegt, in den Satzungen nicht vorgesehen und war eben deshalb unzulässig, solange die Satzung nicht entsprechend geändert ist. Die Mitgliederversammlung kann sich auch in einstimmigen Beschlüssen nicht über die Satzung hin- wegsetzcn (vergl. von Tuhr 1. Seite 513, Planck Z 33 n. 3, Reichsgericht in Seufferts Archiv, Band 6l, 160). Die Frage ist hier freilich von geringerer praktischer Bedeutung, weil jener Beschluß einstimmig gefaßt wurde. Es war also niemand da, der, weil er überstimmt worden wäre, eine Klage auf Feststel lung der Ungültigkeit dieses Beschlusses hätte erheben können. Von Bedeutung könnte jene Feststellung dagegen werden, wenn etwa der Verein versuchen wollte, gegen ein Mitglied (Sorti menter oder Verleger), das die auf Grund der Notstandsordnung festgesetzten Zuschläge nicht erhebt, mit der Ausschließung vor zugehen. Das ausgeschlossene Mitglied könnte dann in der Tat im Wege einer gegen den Verein zu erhebenden gerichtlichen Klage feststellen lassen, daß ihm nach den Satzungen die Er hebung eines Zuschlags zum Ladenpreise zwar gestattet, aber nicht zur Pflicht gemacht werden kann, daß der Beschluß vom 28. April 1918 also insofern nicht »satzungsgemäß« war, und daß die Ausschließung nach ß 8b, Ziffer 1, und tz 2b, Ziffer 4, nur wegen geflissentlicher Nichtbeachtung satzungsgemäßer Be schlüsse erfolgen könnte. 4. Ich wende mich zum Schlüsse der oben zurückgestellten Frage zu, ob die Einführung eines obligatorischen Zuschlages im Bör senverein vielleicht sogar im Wege einer Satzungsänderung nicht zulässig ist, weil sie eine Änderung des Vereinszwecks bedeuten würde. Wäre diese Frage zu bejahen, so würde es nach ß 13 des sächsischen Gesetzes, die juristischen Personen be treffend, vom 15. Juni 1868 (vergl. B.G.B. Artikel 166) hierzu der »Übereinstimmung aller Mitglieder« bedürfen (voll kommene Einstimmigkeit, vergl. B.G.B. tz 33, Absatz 1, Satz 2). Die unter 1. behandelte Satzungsänderung von 1887 wurde s. Zt. mit Stimmenmehrheit (361 von 395 Stimmen) beschlossen (Vergl. Reformbewegung II, Seite 620). Damals lag aber auch tatsächlich keine so tiefgreifende Änderung vor, wie sie heute in Frage steht. Die Verbindlichcrklärung des Ladenpreises war nicht an sich eine Neuerung, sondern stellte nur eine Übung, die ohnedies seit langein bestand, unter den Schutz des Vereins. Insbesondere aber ließ sic die Freiheit der Mitglieder unange tastet, den Preis ihrer Ware selbst zu bestimmen. Jetzt aber handelt es sich um Zwan g, um eine Einmischung des Vereins in diese Preisbestimmung selbst. Früher wollte er seinen Mit gliedern helfen, daß die von ihnen festgesetzten Preise allseits
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Keine Volltexte in der Vorschau-Ansicht.
- Einzelseitenansicht
- Ansicht nach links drehen Ansicht nach rechts drehen Drehung zurücksetzen
- Ansicht vergrößern Ansicht verkleinern Vollansicht