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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.11.1934
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1934-11-24
- Erscheinungsdatum
- 24.11.1934
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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x° 274, 24. November 1934. Redaktioneller Teil. Börsenblatt s, b. Dtschu Buchhandel. In diesem Zusammenhang sei der Wunsch ausgesprochen, dass die deutschen Leihbüchereien schon in der nahen Zukunft nicht mehr — wie es bisher der Fall ist — in derartigen Unmassen mit einer Literatur überschwemmt werden, die ausschließlich für die Leihbüchereien produziert wird. Was nützen alle noch so gutgemeinten Bemühungen, die Leserschaft mit den Büchern aus den Beständen ver traut zu machen, die noch nicht gelesen wurden, wenn eine Anzahl von Verlegern gerade die ganz leichte Unterhaltnngsliteratur nahezu am laufenden Band fabriziert? Wir haben gegenwärtig zu viele Neuerscheinungen von Unterhaltnngsliteratur einer Art, die in einem Jahr, manchmal schon in einem halben Jahr veraltet und vergessen ist, während die Erscheinungen des wertvollen Schrifttums zu zähle» sind. Leihgebühren. Durch das Eingreifen der Reichsschrifttumskammcr ist dem wirk lich beispiellosen Durcheinander bei der Berechnung der Leihgebühren ein Ende gemacht worden. Bis dahin waren die Zustände unhaltbar, konnte man doch beobachten, daß in einem Ort mit zwanzig Leih büchereien zehn bis fünfzehn verschiedene Gebiihrenberechnungsarten zur Anwendung kamen. Man darf jedoch nicht annehmen, daß die heutige Regelung der Leihgebührensrage etwas Endgültiges öarstellt. Wir habe» heute in den verschiedenen Städten und verschiedenen Teilen des Reiches zum Teil grundverschiedene Gebührensätze. Hier sind die Wochenleihgebühren nach dem Ladenpreis des Buches ge staffelt, dort ist man von einer Wochenleihgebühr überhaupt abge kommen und hat eine dreitägige Ausleihezeit zur Norm gemacht, deren Überschreitung den Leser zu mehr oder weniger hohen Nachzahlungen verpflichtet. Das erstere Verfahren schließt »ach meiner Meinung eine gewisse unsoziale Härte in sich, weil dadurch der Gruppe von Lesern, die bei schmalem Einkommen heute mit jedem Pfennig rechnen muß, die Möglichkeit genommen wird, das wirklich wertvolle Schrift tum mit entsprechend hohen Ladenpreisen zu entleihen, also für ein Buch, wie z. B. die Neuerscheinung »Emil Strauß, Das Riesen spielzeug« (Ladenpreis RM 10.50) für die Woche 50 Pfennige zu bezahlen hat. Die zweite Art der Berechnung berücksichtigt zu wenig die Tatsache, daß heute viele Volksgenossen durch parteiamtliche Ab haltungen, als da sind Parteiversammlungen, Block- und Zellen- abendc usw. einfach nicht in der Lage sind, innerhalb von drei Tagen den Inhalt eines guten Buches in sich aufzunchmen. Die Zukunft müßte als bis auf weiteres endgültige Regelung eine Kombination dieser beiden Hauptberechnungssystcmc bringen, und zwar derart, daß der Leser mit geringem Einkommen, der über genügend freie Zeit verfügt, zu kleinen Gebühren ein im Ladenpreis teures Werk auch für drei Tage erhalten kann, während umgekehrt der Leser, der nicht über viel freie Zeit verfügt, zu einer relativ gleichfalls erträglichen Gebühr ein Buch die ganze Woche oder auch noch länger behalten kann. Das Monatsabonncmcnt wird auch in der Zukunft wohl immer seltener in Erscheinung treten, wie es gerade in den Großstädten die Erfahrung zeigt. Schulung des Buchvcrlcihers. Bon der künftigen Entwicklung der deutschen Leihbücherei wird man auch fordern müssen, daß der Leiter der Leihbücherei oder (im Sortiment) der Verwalter der Lcihbüchereiabteilung in literarischer Hinsicht so geschult ist, daß er auch höheren Ansprüchen bei der Be ratung der Leserschaft gerecht zu werden vermag. Freilich ist das schwer, da man unmöglich gleich bei der Einstellung jedes neue Buch selbst lesen kann. Vielleicht aber werden die Verleger wirklich guter Literatur zu einer Erleichterung dadurch beitragen können, daß sie künftig (ähnlich, wie das zum Teil heute schon mit der Klappe des Schutzumschlages geschieht) jedem an Leihbüchereien zur Lieferung kommenden Buche eine Art Waschzettel mitliefern, der in kürzester Form eine Inhaltsübersicht und einige objektive Kritiken enthält und der vom Buchverleiher auf die Innenseite des vordere» Buch deckels aufgeklebt wird. Dadurch ist der in den Bestünden nach ge eignetem Lesestoff suchende Leser in die Lage gesetzt, sich in den meisten Fällen selbst über die endgültige Wahl schlüssig zu werden, was wiederum im Hinblick auf die literarische Beratung für den Buch verleiher und sein Personal eine große Entlastung bedeuten würde. Buchvcrlustc. Schließlich sei noch auf die Verluste hingewiesen, die trotz des heutigen Pfandsystems den Leihbüchereien vor allem in den Groß städten durch böswillige und betrügerische Leser erwachsen, die bei einer Pfandhinterlcgung von durchschnittlich RM 1.— durch die Nicht- riickgabe eines im Ladenpreis bedeutend teureren Werkes und die Nichtbezahlung der aufgelaufenen Leihgebühren den Leihbüchereien auch heute noch einen beträchtlichen finanziellen Schaden zufügen. Das Psandsystem sowie die »Schwarzen Listen«, wie sie hier und da innerhalb der Arbeitsgemeinschaften geführt werden, haben zwar die Verluste der hinter uns liegenden »pfandlosen« Zeiten vermindert, sie aber bei weitem noch nicht aus der Welt geschafft. Gesetzgeberische Maßnahmen müßten in Zukunft den Leihbüchereien einen wirk sameren Schutz des Eigentums bringen, der bei der Leserschaft ganz allgemein einen höheren Respekt vor fremdem Eigentum — ob es sich nun um fahrlässige und mutwillige Beschädigung oder um die böswillige oder leichtsinnige Nichtrückgabe der ihr anvertrauten Bücher handelt — zur Folge haben würde. Die bisherigen Maß nahmen, im gerichtlichen Klagewege die Rückgabe oder den Ersatz znrückbehaltener Bücher und die Bezahlung ausgelaufener Leih gebühren zu erzwingen, sind zu 80—00"/° ergebnislos und erhöhen nur die Verluste. Es müßte also der Leihbücherei in gesetzlich sank tionierter Form ein Mittel zur Verfügung stehen, unter Ausschaltung der umständlichen Zivilklage den böswilligen und nachlässigen Kun den besser auf die Finger sehen zu können. Die behördlichen Biblio theken machen in dieser Beziehung einen kurzen, aber sehr wirksamen Prozeß, warum sollten nicht auch die Leihbüchereien ähnliche Hand haben bekommen, um solchen schwarzen Schafen ihr Treiben un möglich zu machen. Sortiment — Leihbücherei. Werfen wir noch einen kurzen Blick auf die heute noch zum Teil bestehenden Gegensätze zwischen Sortiment und Leihbücherei: Es ist von der künftigen Entwicklung des Leihbüchereiwesens in Deutschland zu fordern, daß sich die bestehenden Gegensätze Überdrücken lassen. Das Sortiment sollte in der gutgcleiteten Leihbücherei auf lange Sicht ein Mittel sehen, in weiten Volkskreisen die Liebe zum Buch überhaupt zu erwecken und wachzuhalten, bis die Zeiten einmal da sein werden, wo aus Bllcherlesern auch Bücher käufer werden, wo ein beginnender Volkswohlstand auch im »kleinen Manne« den Wunsch Hervorrust, Bücher zu besitzen. Die Leihbücherei aber sollte im Buchhändler ihren »großen Bruder« sehen, der ihr durch die Wer bung für das Buch neue Leser zuführt. Es würde sicherlich von großem Nutzen für die zukünftige Ge staltung des deutschen Leihbücherciwesens sein, wenn meine hier aus gesprochenen Gedanken den Anlaß zu weiteren Meinungsäußerungen und praktischen Vorschlägen geben würden. Rechtlicher Schutz der Leihbücherei Von vr. Ernst Bahr (Schluß zu Nr. 234.) VI. Es blieben noch einige andere wichtige Gebiete zu behandeln übrig, wie Stellung der Leihbücherei im Gesamtbuchhandcl, Geltung der buchhändlerischen Handelsbräuche für die Büchereien, Schutz vor un lauterem Wettbewerb, vor überstarker Konkurrenz, Stellung zum Verlag und anderes mehr. Aus diesen Gebieten ist jedoch augenblick lich noch so weitgehend alles im Fluß bzw. keinerlei Sonderheit gegen über anderen kaufmännischen Berufen festznstellen, daß sich an dieser Stelle eine Behandlung erübrigt. Es sei daher im folgenden nur noch auf den strafrechtlichen Schutz sowie aus den Schutz vor polizeilichen Maßnahmen eingegangen. VII. Bei der Behandlung der Frage der Buchrückgabe wurde schon kurz daran gerührt, daß es sich gegebenenfalls um Unterschlagung handeln könnte. Dieses Kapitel lohnt und erfordert in erster Linie etwas nähere Betrachtung. Der Fall liegt also so, daß der Mietkunde ohne Hinterlegung einer Sicherheit bzw. unter Hingabe einer unzureichenden Sicherheit, womöglich unter Angabe einer unrichtigen Adresse, mit dem mit genommenen Buch verschwunden ist und, wenn er schon aufgefnnden worden ist, doch auf nichts reagiert. Abgesehen von den zivilrechtlichen Mitteln, die ja auf jeden Fall bestehen, kann man auch noch gegen den betreffenden »Kunden« wegen Unterschlagung Vorgehen. Eine Strafanzeige wegen Unterschlagung (vorausgesetzt, man hat den Herrn! Ohne jeglichen Anhaltspunkt über die Persönlichkeit und so weiter ist auch die beste Staatsanwalt schaft meist machtlos!) ist allerdings ein gefährlich Ding und ver langt völlige Sicherheit des Leihbüchereiunternehmers über die Mo tive, die Unredlichkeit des Anzuzeigenden. Irrt er sich (oder nicht ein- 1027
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