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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.11.1934
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1934-11-24
- Erscheinungsdatum
- 24.11.1934
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19341124
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- Lizenz-/Rechtehinweis
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1934
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x° 274, 24. November 1934. Redaktioneller Teil. Börsenblatt s. d. Tlschn Buchhandel. tnngsstreitverfahren zulässig. Wie diese z» erfolgen hat, muß in der <schriftlich zn erteilenden) Beschwcrdeabweisung erklärt sein (Rechts mittelbelehrung). In den anderen Ländern bestehen nur geringe Unterschiede zum preußischen Verfahren, ans die hier cinzugehen zn weit führen würde. Zu bemerken ist noch, daß die gegen die Rechtmäßigkeit oder Zweckmäßigkeit der Beschlagnahme eingelegte Beschwerde kerne anf- schiebcnde Wirkung hat. Die Polizei kann mit der Einziehung der be anstandeten Bücher fortsahren bzw. braucht sie nicht etwa erst wieder herauszugebcn. Die Möglichkeit, daß dieser Art der Beschlagnahme ein Straf verfahren oben beschriebener Art folgt, ist natürlich gegeben; die Polizei wird regelmäßig der Staatsanwaltschaft Mitteilung machen und diese nach Prüfung eventuell die Anklage erheben. Jedoch ist der Hauptzweck des 8 7 der, auch in Grenzfällen die Möglichkeit zum Einschreiten zn haben und nicht erst den langwierigen Gang des Pro zeßverfahrens bis zur richterlichen Anordnung abzuwarten, ferner, ein Vorgehen zn ermöglichen, bevor ein Straftatbestand verwirklicht wurde; d. h. die Polizei darf Hier schon einschreiten, wenn nur eine gewisse Gefahr besteht, daß durch das Vorhandensein der Bücher in einer Leihbücherei Unheil entstehen kann, während für die Einleitung eines Strafverfahrens konkrete Tathandlnngen erforderlich sind. Es ließe sich zn allen behandelten Rechtsmitteln und -Hilfen noch vieles eingehender berichte» und manches Unbehandelte anführeü. Allein, ich mußte mir Wichtiges schenken, um Wichtigstes zn bringen; in erster Linie kam es mir ans einen Gesamtüberblick an, der sich hoffentlich ans diesen Ausführungen ergeben hat. (Der Verfasser dieses Aufsatzes bittet uns mitzuteilen, daß seine Schrift: »Die Rechtsstellung der Leihbücherei« ver griffen ist. Sie ist mietweise im Leihinstitut Hermann Bahr, Berlin, erhältlich. D. Schriftl.) Verleger-Band und Leihbüchereien Mit seinem Appell an die Verlegerschaft, ihren für Leihbüche reien geeigneten Neuerscheinungen einen dauerhafteren Einband mit ans den Weg zn geben, hat Herr P. A. Schulz-Dresden <s. Nr. 234) erneut auf die Unzulänglichkeit der Vcrlegereiubänbe hingemiesen, über die wir Leihbücherei-Inhaber seit langem schon Klage führen. Ich glaube aber, daß dieser Appell ebenso wirkungslos verhalle» wird, wie es bei den früheren Anregungen der Fall war. Ich kann mir vorstellen, baß sich vom verlegerischen Standpunkt aus technische Schwierigkeiten mancherlei Art ergeben, die es dem Verleger sowohl in bezug auf die Herstellung wie ans die Preispolitik unmöglich machen, den Ansprüchen der Bnchverleiher nach einem möglichst dauer haften und strapazierfähigen Bucheinband Genüge zu leisten. Die Fertigung am laufenden Band kann keinen Qualitütsvergleich mit den Bucheinbänden aushalten, die uns der Sortiinentsbuchbinder mit seinen Handeinbänden zn erstellen in der Lage ist. Doch es gibt einen Weg der Selbsthilfe, wo einerseits die äußere Eigenartigkeit und Einmaligkeit des mit Schutzumschlag versehenen Verlegereinbandes gewahrt bleibt, andererseits der gediegene Hanö- einband wieder zu seinem Rechte kommt. Ich lasse mir' für meine Leihbücherei die Neuerscheinungen der Verleger ausschließlich bro schiert mit einem Schutzumschlag zu dem gebundenen Exemplar, wenn nur gebunden erhältlich in rohen Bogen mit solch einem Schntznmschlag liefern. Mein Buchbinder bindet die broschierten Exemplare in einen sehr starken, dauerhaften Einband auf mindestens vier Bünde, der ans starker Buchbinderpappe mit Dermatoidrücken »nd -ecken besteht und versieht diese Einbände mit dem vorderen und dem schmalen Rückenteil der O r i g i n a l - V c r l c g e r s ch u tz - Umschläge, sodaß auch diese Privateinbände mit dem farben freudigen Bild des Verlegerschutzumschlages und dem dazugehörenden Rückentitel versehen sind. Bei Verwendung eines guten Klebstoffes haben diese in den Einband »eingelassenen« Schutzumschlagteile die gleiche Lebensdauer wie der Einband selbst. Auf diese Weise läßt sich am einfachsten das Problem des zweckmäßigsten Lcihbuch-Ein- bandes lösen; dieser Einband wird auch vollkommen den heutigen Ansprüchen der Lesekundschaft gerecht, die sich bei der Wahl ihrer Lek türe nicht zuletzt vom Titelbild beeinflussen läßt. Rudolf Birnbach. Fachschaft „Leihbücherei" Der fünfte Schulungsabend der Arbeitsgemeinschaft L e i p z i g e r L e i h b ü ch e r e i e n am 15. November im Kyffhäuser- haus unter Leitung des Obmanns O h m e wurde eingeleitet mit einem Schulungsvortrag des Herrn I)r. Sachse vom Kreisschnlnngs- amt der NSDAP, Leipzig, über das Thema: Die freiwillige Arbeits- dicnstpflicht. Dann ergriff Herr vr. kl hlig von der Buchhändler- Lehranstalt das Wort zu seinem Vortrag: Grundsätzliches über die Schaufenstergestaltung. Anhand reichen Bildmaterials entwickelte er die von jedem erlernbaren und ausführbaren Grundsätze wirksamer Schaufenstergestaltung unter besonderer Betonung der eigenartigen Stellung des Buches als Ware. Im literarischen Kurzbericht des Kollegen Hansel wurden die letzten Neuerscheinungen gewürdigt. Des 175. Geburtstages Friedrich Schillers wurde durch die Rezi tation der Staufsacherreöe auf dem Rütli aus »Wilhelm Teil« gedacht. Das neue argentinische Llrheberrechtsgesetz Von Rechtsanwalt Dr. Willy Äoffmann in Leipzig Das neue Urheberrechtsgesetz von Argentinien (vom 3V. Sep tember 1933) stellt in seiner gedanklichen Geschlossenheit, in der Knapp heit der Formulierungen der Bestimmungen ein so wohlgelungenes Ganzes dar, überragt hierdurch die übrigen süöamerikanischen Ur- heberrechtsgesetze um ein Gewaltiges, sodaß ich der Aufforderung des Börsenblattes, hierüber das für die deutschen Interessen Wichtige zu berichten, gern Nachkomme. Vorweg mag bemerkt werden, daß auch das ueue argentinische Urheberrechtsgcsetz den Urhebcrrechtsschutz und llbersetznngsrechts- schutz von der Registrierung des Werkes im Amt für Urheberrecht dergestalt abhängig macht, daß die fehlende Registrierung das Ur heberrecht bzw. das llbersetzungsrecht bis zur Registrierung des Werkes suspendiert, sodaß also Nachdrucke, die bis zu diesem Zeit punkt erscheinen, nicht verfolgt werden können. Photos und Filme müssen den Namen des Urhebers oder Verlegers tragen; beim Fehlen dieser Förmlichkeit wird der strafrechtliche Schutz gegen die unbe rechtigte Wiedergabe versagt, während der zivilrechtliche Schutz in vollem Umfange besteht; allerdings vorausgesetzt, daß die Registrie rung erfolgt ist. Es ist sehr zu bedauern, daß Argentinien (wie auch das sonst von modernem Geist erfüllte Urheberrechtsgesetz von Vene zuela vom 22. August 1921) sich von dieser formalistischen Bewertung des Urheberrechts nicht losgerissen hat. 1. Als urheberrechtlich geschützte Werke werden die üblichen Werk- gattnngen aufgezählt; eine allgemeine Bestimmung dieses wichtigen Begriffs, wie sie die moderne europäische Urheberrechtsgesetzgebung aufweist, fehlt. Interessant ist, daß als geschützt auch die Schall platten bezeichnet werden, ohne daß dies aber näher erläutert wird. Wenn das bedeuten sollte, daß der Schallplattenhersteller an der Schallplatte als seinem gewerblichen Arbeitsprodukt ein Urheber recht habe» solle, so geht das über das zu schützende Interesse des Schallplattenherstellers weit hinaus. Denn wie auch die Schall plattenindustrie nicht verkennt (vgl. das mit der Konföderation der Urhebcrgescllschaftcn getroffene Abkommen von Stresa vom 2./3. Juli 1934), soll dem Schallplattcnhersteller nicht ein Urheberrecht an seiner gewerblichen Produktion zuerkannt werden. Es genügt der Schutz gegen Vervielfältigung und Anspruch ans ein angemessenes Entgelt bei lautlicher Verwertung der Schallplatte. Also geht das argentinische Gesetz, das dem Schallplattenhersteller auch das Auf führungsrecht an der Schallplatte gewährt, zu weit. Die Schmierig keiten, die sich daraus ergeben, daß an der ein geschütztes Werk wiedergebenben Schallplatte zwei Urheberrechte bestehen, nämlich das Urheberrecht des Werkschöpfers und das des Schallplattcnherstellers, sind vom Gesetz nicht gelöst. II. Als Inhaber des Urheberrechts werden bezeichnet: der Ur heber des Werkes oder einer Bearbeitung, seine Erben oder Rechts nachfolger, und juristische Personen hinsichtlich der von ihnen ver öffentlichten anonymen Werke. Beim Filmkunstwerk werden der Urheber des Drehbuchs und der Hersteller des Films, d. h. der Unternehmer, als Miturheber mit gleichen Rechten betrachtet (also genau wie im italienischen Urheber- 1029
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