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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.11.1931
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1931-11-14
- Erscheinungsdatum
- 14.11.1931
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- Deutsch
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265, 14. November 1931. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhandel. lerische Verkaufsordnung hat diese Frage mit geregelt, indem sie die Gewährung -anderer Borteile» als unzulässig bezeichnet. Von außerordentlicher Bedeutung und Tragweite ist die Bestimmung des Entwurfs, daß die Zugabe jeglicher Art bei Angebot und Gewährung dann nicht »erboten sein soll, wenn der die Zugabe Gewährende sich erbietet, an Stelle der Zugabe einen festen von ihm ziffernmäßig bezeichneten Geldbetrag bar ausznzahlen, wobei beim Angebot oder bei der Ankündigung solcher Zugaben auf das Recht hinzuweisen ist, an Stelle der Zugabe den Barbetrag zu verlangen, wie auch der für die Zu gabe zu zahlende Barbetrag anzugeben ist. In der Begründung wird hierzu ausgeführt: »Die Ausnahme, die Zugaben zulasse» will, wenn dem Käufer das Recht eingeräumt wird, statt der Zugabe einen bestimmten baren Geldbetrag zu verlangen, ist die praktisch wichtigste. Die Ausnahme entspricht dem gutachtlichen Vorschlag des Rcjchswirtschastsrats. Wie bereits hervorgehoben, ist für die Zulassung dieser Ausnahme der Gesichtspunkt maßgebend, dass bei der Einräumung eines Anspruchs ans einen baren Geldbetrag jede Unklarheit in der Preisberechnung für de» Käufer schwindet. Dem Verkäufer soll es überlassen bleibe», den Barbetrag ziffern mäßig zu bestimmen, es steht deshalb in seinem Ermessen, ob er bei Festsetzung des Betrages von dem ihm selbst erwachsenen Er- ftchungspreis des Zugabeartikels ausgehen will oder von der Summe, die der Käufer im gewöhnlichen Geschäftsverkehr slir den Erwerb des Zugabegegenstanbes zahlen müßte. Der Verkäufer wird abzuwägen haben, was für ihn vorteilhaster erscheint, ob er es vorzieht, eine verhältnismäßig niedrige Schätzung der Zugabe im baren Geld vornehmen und damit den Wert des Zugabeartikels i» den Augen des Käufers gering erscheinen zu lassen, oder ob er mit einer höheren Schätzung die Zugabe als wertvoller hinftellen will, sich aber damit der Verpflichtung aussetzt, gegebenenfalls auch größere Barbeträge auf Verlangen des Käufers zahlen zu müssen. Um die nötige Sicherung des kaufenden Publikums her beizuführen, ist es nötig, daß beim Angebot oder der Ankündigung einer Zugabe auf die Wahlbesugnis und aus die in Betracht kom menden Geldbeträge ausdrücklich hingewiesen wird.« Dicse Bestimmung entspricht also dem gutachtlichen Vor schlag des Reichswirtschaftsrats. Dieser Vorschlag sowohl wie die Begründung zum Entwurf gehen m. E. fehl. Die Ausnahme erscheint mir geeignet, den Wert des gesamten Entwurfs illuso risch zu machen, gleichgültig ob der Verkäufer bei der Preis bestimmung für die.Zugabe seinen eigenen Erstehungspreis oder den Marktpreis cinsetzt. Die Vorschrift ist nicht »die praktisch wichtigste», sondern höchst bedenklich und gefährlich. Sie soll der Preiswahrheit dienen; der Konsument soll über den wirklichen Wert der Zugabe Nicht im unklaren gelassen werden. Würde man anordnen, der Konsument hat das Recht, ohne den Haupt- gegenstand kaufen zu müssen, die Zugabe zum angegebenen Preis zu erstehen, dann möchte es gehen; dadurch würde eine zu niedrige Ansetzung des Zugabenpreises verhindert und das gegen seitige Ausbieten der Konkurrenz unterbunden. Das ist aber nicht der Sinn des Entwurfs. Der Käufer soll lediglich das Recht haben, w e n n e r k a u f t, an Stelle der Zugabe den dafür angesetzten Preis bar ausgezahlt zu erhalten. Wirtschaftlich praktisch gesehen kann sich das doch gar nicht anders auswirken, als daß der Zugabenpreis vom Kaufpreis der Hauptware abge zogen wird. Für preisgcbundene Waren ein Ding der Unmög lichkeit! Das wäre legalisierte Schleuderei und widerspräche den Grundsätzen des Wettbewerbsgesetzes, die nach ausdrücklicher Vor schrift des Entwurfes unberührt bleiben. Daß der Gesetzgeber bei manchen Vorschriften überhaupt nur nichtpreisgebuudene Waren im Auge gehabt hat, scheint sich mir auch z. B. aus der Bestimmung im Entwurf zu ergeben, wonach eine Zugabe dann nicht unzulässig sein soll, wenn sie in einem bestimmten oder auf bestimmte Zeit zu berechnenden Geldbetrag besteht. Auch hierzu sagt die Begründung, man könne darnach ohne weiteres den Wert der Zuwendung erkennen; damit sei eine Täuschung über das Maß der gebotenen Begünstigung und damit eine Ver schleierung des Preises ausgeschlossen — und deshalb soll sie zu lässig sein. Aus Markenartikel angewendet würde das aber be deuten, daß der festgesetzte Preis der Hauptware um den als Zu gabe gewährten Geldbetrag unterboten werden kann — eine nach Maßgabe des 8 l des Gesetzes zur Bekämpfung des unlau- 988 teren Wettbewerbs unzulässige Maßnahme. Da nicht anzuneh men ist, daß man diese Zusammenhänge bei der Beratung des Entwurfes verkannt hat, wäre eine entsprechend klare Formu lierung im endgültigen Gesetz dringend erwünscht. Wer bürgt denn auch dafür, ob nicht der Händler den Wert der Zugabe mög lichst niedrig ansetzt und damit den Käufer anreizt, von Bar zahlung abzusehen, sodaß im Endergebnis der gleiche Zustand wie jetzt bestehen bleibt? Im engen Zusammenhang mit diesen Bestimmungen steht die Vorschrift, daß es beim Angebot, bei der Ankündigung und der Gewährung verboten ist, die Zuwendung als unentgeltlich gewährt, etwa als Gratiszugabe, Geschenk und dergleichen zu bezeichnen oder sonstwie den Eindruck der Unentgeltlichkeit zu er wecken. Die Zugabe stellt niemals eine unentgeltliche Zu wendung dar und die dem Verkäufer durch die Zugabe ent stehenden Unkosten werden in jedem Falle in die Preiskalkulation der Ware mit eingeschlossen — d. h. dort eben, wo der Einzel händler die Möglichkeit eigner Preiskalkulation hat, aber nicht bei preisgebundenen Waren wie z. B. den Gegenständen des Buchhandels, bei denen diese Möglichkeit nicht besteht. Der Vollständigkeit halber sei noch auf drei Bestimmungen verwiesen, womit dann die materiellrcchtlichen Gesichtspunkte des Entwurfes erschöpfend dargestellt sind: Auch zulässige Zu gaben dürfen nicht vom Ergebnis einer Verlosung oder einem anderen Zufall abhängig gemacht werden. Zulässig sind Zu gaben, wenn sie handelsübliche Zubehör zur Ware oder handels übliche Nebenleistung sind. Weiterhin ist zulässig, daß die Zugabe in einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge gleicher Ware besteht. Das deckt vollkommen die Be stimmungen über Mengenpreis, Gesamtpreis und Sericnpreis in der buchhändlerischen Verkaufsordnung. Nach einer Pressemeldung ist der Entwurf nicht erst im Rechtsausschuß des Reichstags beraten, sondern unmittelbar dem Reichsrat zugeleitet worden. Das ist insofern zu bedauern, als es vielleicht im Rechtsausschuß möglich gewesen wäre, die vorhandenen Unklarheiten und Zweifelsfragen zu beheben. Hoffentlich ist das im Reichsrat oder sonstwie vor dem Inkraft treten noch möglich. Sonst ist leider zu befürchten, daß die Rechtssicherheit auf diesem Gebiete, die in der Begründung als erstes Gebot für die Gewerbetreibenden und das kaufende Publi kum bezeichnet wird und die der Entwurf anstrebt, nicht erreicht wird. vr. Heß. Das Zeitschriften-Werbefenster. Von vr. rer. pol. Friedrich U h l i g. Der Werbeleiter eines großen Zeitschriftcnverlages sagte mir in diesen Tagen: »Ich bin den größten Teil des Jahres unterwegs und beobachte in den Städten immer die Schaufenster der Buch- und Zeitschriftenhändler; aber ich kann mich nicht entsinnen, einmal ein besonders schönes oder auffallendes Zeitschriften-Werbefenster ge sehen zu haßen.« Wo haben wir slir diese Tatsachen die Gründe zu suchen? Ich glaube, zwei angeben zu können, einen wirt schaftlichen und einen dekorationstechnischen. Bleiben wir zunächst bei dem letzten. Bei meinen Dekorationsnbungcn in der Deutschen Buchhändler- Lehranstalt sind schon viele Werbefenster für das Buch ausgestellt worden, aber an Zeitschriften hatten wir noch nicht gedacht. Ich muß gestehen, ich bin auch diesmal zunächst mit Zögern an diese Arbeit gegangen. Warum? Das liegt vor allem in der Art des anszustellenden Materials. Das Buch ist in seiner Gestalt fest Um rissen und inhaltlich in sich abgeschlossen, die Zeitschrift dagegen übermittelt schon rein äußerlich den Eindruck des Provisorischen, der Schnellebigkeit, und slir den Inhalt herrscht die nach außen drän gende Vielheit vor. Der Dekorateur hat anfänglich das Gefühl, daß er nur durch diese bunte Vielheit wirken kann. Deshalb stellt er Bilder und Hefte in bunter Fülle nebeneinander. Der Versuch in dieser Richtung führt ihn aber schnell znm vollkommenen Ver sagen, und bald merkt er, daß er beim Ausstellen von Zeitschriften fast noch mehr an die Gesetzmäßigkeiten der Dekorationskunst ge bunden ist als beim Ausstellen der Bücher. Bei den Übungen bin ich zu folgendem Ergebnis gekommen: Die Zeitschrift ist als Ausstellungsobjekt werbewirksam, wenn man bei der Dekoration zu einer Häufung des Mittels kommt.
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