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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.11.1931
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1931-11-14
- Erscheinungsdatum
- 14.11.1931
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- Deutsch
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MMMMMDtlltsckkll VMlunM Nr. 285 (R 131). Leipzig. Sonnabend Len 14 November 1931. 98. Jahrgang. Redaktioneller Teil Bekanntmachung der Geschäftsstelle. Betr. Austragssormulnr siir Börscnblattanzeigen. Zur Vereinfachung der Aufgabe von Börsenblattanzeigen (Verlagsanzeigen) ist ein A u f t r a g s f o r m u l a r in Din- größe 21 x>29,7 orn hergestellt worden, das den Inserenten kostenlos zur Verfügung steht. Der Vordruck sieht alle erforder lichen Angaben vor und läßt daneben genügend Raum für beson dere Vorschriften. Durch die Benutzung des Formulars wird die Bearbeitung der Anzeigenaufträge sowohl für den Auftraggeber wie für die Geschäftsstelle erleichtert; auch wird das Formular zur Vermeidung von Rückfragen, die unliebsame Verzögerungen verursachen, beitragen. Die Formulare werden in Blocks ge liefert. Durchschriften lassen sich mit der Hand wie auch mit der Schreibmaschine bequem Herstellen. Das Formular ist mit beiliegendem Bestellzettel von der Geschäftsstelle anzufordern. ^ Für die Aufgabe von Anzeigen unter »Angebotene und Ge suchte Bücher« wird ein besonderes Formular in Postkartenform ebenfalls kostenlos geliefert. Leipzig, den 13. November 1931. vr. Heß. Urheberrechtseintvagsrolle. In der hier geführten Eintragsrolle ist heute folgender Eintrag bewirkt worden: Nr. 683. Die Firma Paul Franke, Inh. Paul Franke und Rudolph Hensscl, G. m. b. H. in Berlin meldet an, daß Herr Paul Friedrich, geboren am 2. Okto ber 1877 zu Weimar, Urheber des im Jahre 1931 unter dem Titel: Illustrierte Weltgeschichte auf Grundlage der Geschichts werke von Leopold von Ranke, herausgegeben von Paul Har tung, in ihrem Verlage Pseudonym erschienenen Werkes sei. Tag der Anmeldung: 7. Oktober 1931. Leipzig, am 2. November 1931. Der Rat der Stadt Leipzig als Kurator der Eintragsrolle. Unzulässige und zulässige Zugabe. (Zum Entwurf eines Gesetzes über die Gewährung von Zugaben zu Waren und Leistungen.) Das Zugabeunwesen hat in der Nachkriegszeit einen unge ahnten Umfang angenommen. Im Buchhandel trat die Erscheinung weniger hervor; eine wesentliche Rolle spielte die Frage für ihn eigentlich nur im Schulbüchergeschäft, wo immer wieder das Zugeben von Schüler kalendern zu bekämpfen war. Obwohl die Rechtsprechung keine ganz klaren Richtlinien aufweist, wann beim Verkauf Preisgebun dener Waren das Angebot und die Gewährung von Zugaben unzulässig ist, gelang es doch bisher in allen Fällen obzusiegen, in denen gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden mutzte. Es wurde immer anerkannt, daß eine Verletzung der dem Kauf vertrag zwischen Produzenten und Händler zugrunde liegenden vertraglichen Bindung vorliegt, und daß sich der Händler einer Unterbietung (Schleudere!) schuldig macht, wenn er zur Haupt ware eine Zugabe von wirtschaftlichem Wert anbietet oder ge währt. Die Bestimmungen des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs boten hierfür genügenden Schutz. Daran wird auch durch den eben bekanntgewordeuen Entwurf eines Gesetzes über die Gewährung von Zugaben zu Waren und Leistungen, falls er Gesetz wird, nichts geändert; er bestimmt ausdrücklich, daß Ansprüche, die wegen der Gewährung von Zu gaben auf Grund anderer Vorschriften, insbesondere des Wett bewerbsgesetzes, begründet sind, unberührt bleiben. In anderen Geschäftszweigen aber hat das Zugabcunwesen derart zugenommeu, daß eine gesetzliche Regelung unbedingt er wünscht erscheint. Sie muß auch vom Buchhandel begrüßt wer den, zumal beim Vorgehen gegen Außenseiter der Rechtsweg sehr lange Zeit in Anspruch nimmt und der endgültige rechts kräftige Unterlassungsanspruch meist zu spät kommt. Die dem Entwurf der Reichsregierung beigcfügte Begrün dung — beide sind veröffentlicht in Nummer 259 des Deutschen Reichsanzeigers vom 5. November — bringt zur Rechtfertigung einer gesetzlichen Regelnng Erwägungen, wie sie in vielfach über einstimmender Form bei den Beratungen zur Verkaufsordnung angestellt worden sind. Wenn der Entwurf nur solche Zugaben für rechtmäßig erklärt, die lediglich als Reklamegegenstände von ge ringem Wert oder als Kleinigkeiten ohne eigenen Verkaufswert anzusehen sind, so deckt sich das völlig mit der Bestimmung in 8 8, Ziffer 1 der buchhändlerischen Verkaussordnung. Demnach sind Zugaben erlaubt, die lediglich der Werbung dienen und ihrer Natur nach nicht zum Verkauf bestiinmt sind. Ebenso ent halten Entwurf und Verkaufsordnung den gleichen Gedanken gang, insofern als der Entwurf nicht nur gegenständliche Zu gaben, sondern auch Gewährung von Leistungen untersagt, die Verkaussordnung aber die Gewährung übermäßig langer, das handelsübliche Maß überschreitender Zahlungsbedingungen und andere vom Verkäufer gewährte Vorteile für unzulässig erklärt. Der Entwurf nimmt vom Verbot aus die anläßlich des Kaufes gewährte Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen und im Zeitungs- und Zeitschriftengewerbe den im Abonnement enthaltenen (unentgeltlichen) Abschluß gesetzlich zulässiger Ver sicherungen zugunsten der Bezieher. Der Abschluß von Versiche rungen ist, darin ist der-Begründung zuzustimmen, im Zeitungs und Zeitschriftenverlag seit jeher gang und gäbe und hat zu keiner wirtschaftlichen Schädigung des Kvnkurrenten oder des Abonnenten geführt. Ob aber eine unbegrenzte Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen mit dem Grundgedanken des Ent wurfs und des Wettbewerbsgesetzes vereinbar ist, muß als zwei felhaft angesehen werden. Die Begründung hat darin recht, daß vielfach den Beziehern von Fachzeitschriften kostenlos Auskünfte und Ratschläge erteilt werden und daß manchmal diese Aus- lunstserteilung geradezu die Voraussetzung für das Abonnement ist; man denke an die Leser von Gartenbauliteratur, von Modc- zeitschriften, von Philatelistischen Blättern. Wie aber verhält es sich mit Rechtsauskünften an die Bezieher einer Steuerkartei, für die bei Einholung des Gutachtens eines Rechtsanwalts oder Revisors vielleicht ein den Abonnementspreis übersteigendes Honorar zu zahlen wäre? Oder mit Gutachten über Aufwer- tungssragen, die bekanntlich meist recht schwierig sind? Der Entwurf will, nach Maßgabe der Begründung, daß alle Fälle der Auskunftserteilung ohne Rücksicht auf die Frage der Handelsüblichkeit vom Zugabsverbot ausgenommen sind. Hier taucht aber die Gefahr des Mißbrauchs auf und dagegen müssen Schranken errichtet werden. Gegen Auskünfte und Rat schläge in handelsüblicher Form wird niemand etwas einwenden; wirklich geistige Leistung, für welche erfahrungsgemäß Entgelt zu entrichten ist, als Zugabe ist aber zu verbieten. Die buchhäud- 985
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