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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.09.1930
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- 1930-09-06
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- 06.09.1930
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i) In Übereinstimmung mit deutschem Recht ist schließlich die Wiedergabe jedes Werkes für den privaten Gebrauch gestattet, sofern diese nicht in erwerbsmäßiger Absicht erfolgt, und ebenso kann jeder das Werk eines anderen als Material zu einem neuen und selbständigen Geisteswerk benutzen. L. Übertragung des Urheberrechts. Entsprechend der vom Reichsgericht anerkannten Zweck theorie gilt auch für Norwegen der Grundsatz, daß der Erwerber des Rechts, ein Geisteswerl auf bestimmte Weise oder in einem bestimmten Verfahren zu veröffentlichen, das Recht in dem hier durch begrenzten Umfange erwirbt. Bon einer eingehenden Normierung des Urheberpersönlich keitsrechts, das von besonderer Wichtigkeit im Falle der Über tragung des Urheberrechts ist, hat das norwegische Gesetz — wie auch das jugoslavische Urheberrechtsgesetz — Abstand genommen. Es begnügt sich im wesentlichen mit der Bestimmung des K 9 LUG., die noch dahin ergänzt wird, daß, auch wenn der Urheber sein Einverständnis zu einer Abänderung des Werkes durch den Erwerber gegeben hat, es doch nötig ist, daß das abgeänderte Werk entweder nicht unter seinem Namen veröffentlicht wird, oder daß deutlich gemacht wird, daß die Abänderungen nicht vom Urheber stammen. Auch kann der Urheber letztwillig über die künftige Veröffentlichung oder Nichtveröffentlichung seines Wer kes verfügen. Der Regierung obliegt die Kontrolle darüber, daß, sofern Geisteswerke von den Erben des Urhebers noch während der Schutzfrist in wesentlich veränderter Form veröffentlicht werden, deutlich angegeben wird, daß diese Änderungen nicht vom Ur heber stammen. Darüber hinaus aber steht der Regierung auch ein Kontrollrecht bei Veränderungen von gemcinfreien Werken zu, »falls unter Berücksichtigung der Bedeutung des Werkes und der vorgenommenen Änderungen befürchtet werden muß, daß allgemeine Kulturinteressen hierdurch Schaden erleiden-. Diese Bestimmung ist eine andere Fassung des K 16 Abs. 3 des tschecho slowakischen Urheberrechtsgesetzes, für den die Verschandelung von Smetana's »Verkaufte Braut« bei einer Verfilmung äußerer Anlaß war. Die Bedenken, die Ernst Heymann (DJZ. 1928, 278) gegen eine solche Bestimmung erhoben hat, treffen meines Erachtens das Richtige. Denn es ist eine Frage des Ge schmacks, ob die Veränderungen des gemcinfreien Werkes eine Verschandelung bedeuten, während oft nur eine tiefgreifende Ab änderung ein antiquiertes Werk dem Verständnisse der Allge meinheit nahe bringen kann. Die schärfste Anerkennung des Rechts der Allgemeinheit am Werke ihres Volksgenossen liegt in der Bestimmung des K 16, wonach, wenn Rücksichten auf die Allgemeinheit es erforderlich machen, der König bestimmen kann, daß das Urheberrecht an einem Werke, dessen Schöpfer gestorben ist, durch Enteignung ganz oder teilweise auf den Staat übergehen soll, wenn das er forderlich ist, um das Werk der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Während in den beiden nächsten Kapiteln (Dauer des Rechts und Verletzung des Rechts und Verantwortlichkeit hierfür) keine wesentlichen Veränderungen gegenüber den geltenden Bestimmun gen vorgenommen worden sind, bringt das nächste Kapitel k. Sonderbe stimm» »gen über das Rechtsver hältnis zwischen dem Urheber und dem Er werber seines Rechts eine Kodifizierung des Verlagsrechts auf Eirund der wenigen bisher erlassenen Bestimmungen und der Bräuche im norwegi schen Verlagsbuchhandel. a) Im Zweifel hat der Verleger nur das Recht auf eine Auflage, die 1 000 Exemplare, bei Tonkunstwerken 300, bei gra phischen Werken 150 Exemplare nicht übersteigen darf. Das Ei gentum an dem dem Druck zugrunde gelegten Exemplare ver bleibt dem Urheber. b) Der Verleger ist verpflichtet, für Verbreitung des Werkes zu sorgen, und er hat auf Verlangen des Urhebers diesem ein mal im Jahre eine beglaubigte Mitteilung über die Höhe des Auflagenrestes zu machen. v) Auch wenn der Verleger das Recht zur Veranstaltung einer neuen Auflage hat, ist er hierzu, ausgenommen ausdrück liche Vereinbarung, nicht verpflichtet. -1) Der Urheber kann ein in Verlag gegebenes Werk in eine Gesamtausgabe ausnehmen, wenn seit Erscheinen des Werkes 20 Jahre verstrichen sind. Im Entwürfe des Gesetzes fanden sich Bestimmungen über ein »äroit äo suite«, wonach (nach französisch-belgisch-tschecho slowakischem Muster) der Urheber von Werken der bildenden Kunst einen Anteil von dem Mehrwert haben soll, den diese aus öffentlicher Versteigerung erzielen. Dieser Rechtsgedanke hat jedoch — der gleiche Vorgang hat sich auch in Finnland abge spielt — in das Gesetz keine Aufnahme gefunden. Ebenso ist eine Kodifizierung des Gedankens der lex Her - riot (vgl. Hoffmann in G.R.U.R. 1928, 39) in Form eines Fonds zur Förderung des Geisteslebens abgclehnt worden. Nach dem Entwurf sollen alle Urheberrechte nach Ablauf von 50 Jah ren auf den Staat übergehen, der sie dann, allerdings unter Berücksichtigung der allgemeinen Kulturinieressen, zum Besten dieses Fonds verwerten soll. Aber schon in der Kommissions beratung ist man zu dem Ergebnis gekommen: »So sympathisch auch der Gedanke einer Förderung der wirtschaftlichen Lage des Geisteslebens ist; er kann doch nicht die Bedenken überwinden, die dagegen bestehen, die anerkannte Regel, daß Geisteswerke nach Ablauf der Schutzfrist gemcinfrei sind, anzutasten.« Die weiteren Bestimmungen über die Sachverständigen kammer, Wirkungsbereich und Inkrafttreten des Gesetzes bieten keinen Anlaß zu Bemerkungen. Die Sommerakademie der Buchhändler verbände Kreis Norden und Hannover- Draunschweig in Hohnstors oom IS. bis 22. Juni 1SM. Der Kreis Norden hat in diesem Jahre zum fünften Male seine Sommerakademie abgehalten, übrigens wieder, wie schon in den beiden letzten Jahren, in Verbindung mit dem Buchhändler- Verband Hannover-Braunschweig. Damit hat er den Jungbuch händlern von neuem die Gelegenheit einer Freizeit geboten, die den Bedürfnissen ihres Berufes und ihren besonderen Interessen ent spricht. Es lohnt sich wohl einmal, im Zusammenhang mit einem Bericht über die diesjährige Tagung auf die Ziele und Ausgaben einzugehen, die sich der Kreis Norden gerade für seine Sommer akademie gesteckt hat, welche Form er ihr gegeben und welche Er fahrungen er im Laufe der Zeit gemacht hat. Die Krisen, die das ganze Wirtschaftsleben und mit ihm der Buchhandel in den letzten Jahren durchgemacht hat, führten natur gemäß auch im Buchhandel zu einer schärferen Betonung aller wirt schaftlichen Momente, denen gegenüber die kulturellen Aufgaben nicht in einer Weise, wie sie es verdienten, berücksichtigt werden konnten. Der Kreis Norden versuchte, durch seine Sommerakadcmie den notwendigen Ausgleich wieder herzustellen. Das Programm, bas er entwarf, sollte von der Praxis aus zur Berufs bildung führen. Man wandte sich an die Persönlichkeit der jungen Leute und wollte sie in einer tieferen Weise für ihren Beruf interessieren, indem man ihnen zeigte, wie es über den Kleinkram und Alltag der Arbeit hinaus noch andere Ziele gibt, für die sie sich einsetzen und von denen her sie nene Kraft und Arbeits freudigkeit für ihr Lebenswerk gewinnen können. Die Teilnehmer kamen zum allergrößten Teil aus den P r o v i n z st ä d t c n. So waren auf der Tagung in diesem Jahre 17 Jungbuchhändler und -Händlerinnen (8 männ liche und 9 weibliche, davon 19 aus dem Kreise Norden und 7 aus Hannover-Braunschweig) aus 11 Orten anwesend: aus Bremerhaven, Delmenhorst, Goslar, Hamburg, Hannover, Hildesheim, Kappeln, Lüneburg, Niebüll, Schwerin und Stade. Ihnen stehen wohl dort, wenn auch oft in beschränktem Maße, Fortbildungsmöglichkeiten zur Verfügung. Dagegen haben sie kaum Gelegenheit, allgemeinere und persönliche Fragen ihres Berufes zu besprechen. Sie hungern teilweise nach geistigen Anregungen, wollen wenigstens Hinweise empfangen, Wege gewiesen wissen, auf denen sie selber weiter ar beiten können. Der Großstädter hat, wenn er nur sucht, Gelegen heiten genug, sich Anregungen zu holen und weiter zu bilden. Für die Kleinstädter ist aber in keiner Weise gesorgt. Hier kann tat sächlich die Sommerakademie eine große Lücke ausfüllen.
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