Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.09.1930
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1930-09-06
- Erscheinungsdatum
- 06.09.1930
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19300906
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193009064
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19300906
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1930
- Monat1930-09
- Tag1930-09-06
- Monat1930-09
- Jahr1930
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
MskÄlatkfurdtllDtlMM VuMaM Nr. 207 (N. 197). Leipzig, Sonnabend den 6. September 1930. 97. Jahrgang. NülMLomüerTÄ Verband Sächsischer Buchhändler. Nach der Borstandswahl in der Hauptversammlung vom 31. August 1830 in Großenhain setzt sich der Vorstand wie solgt zusammen: 1. Vorsitzender: Franz Schädel, Dresden; 2. Vorsitzender: Hayno Focken, Dresden; 1. Schriftführer: Emil-Rudolph, Dresden; 2. Schriftführer: Walther Berlinicke, Chemnitz; Schatzmeister: Alexander Kaufmann, Dresden; Beisitzer: C. Schmidt, Plauen i. Vogtl., A. Tittel, Altenburg, H. Haase, Zittau, O. Seifert, Großen hain. Dresden, den 2. September 1930. Franz Schäder, 1. Vorsitzender. Das norwegische Urheberrechtsgesetz vom 3V. Mai 1930. Bon Rechtsanwalt Or. Willy Hoffmann in Leipzig. Es ist bekannt, daß Norwegen auf der Romkonferenz zur Revision der revidierten Berner Übereinkunft im Jahre 1928 eine "besondere Rolle gespielt hat. In der Person seines Dele gierten vr. Arnold Raestad verfügte es über einen Juristen von internationalem Ruf, der Praxis und Theorie aufs glücklichste vereinigt. Norwegen war es (neben Italien), das in den Be ratungen der Rvmkonferenz mit besonderem Nachdruck aus das Interesse, das Recht der Allgemeinheit am veröffentlichten ge schützten Werke hinwies und demgemäß einen Schutz dieses Jn- teressenkomplexes verlangte. Da Raestad an dem Zustandekommen des Gesetzes neben dem bekannten norwegischen Urheberrechtslchrer Prof. Ragnar Knoph einen nicht unbeträchtlichen Anteil hat, ist es von Inter esse, zu sehen, inwieweit seine auf der Rvmkonferenz verfoch tenen Ideen nunmehr im Gesetze festgelegt worden sind. Ich beschränke mich auf eine kurze Darlegung der wichtig sten Bestimmungen des neuen Gesetzes, zu deren besserem Ver ständnis dort, wo es erforderlich erscheint, die Bestimmungen des früheren norwegischen Urheberrechtsgesetzes und gegebenenfalls auch des deutschen Gesetzes hcraugezogcn werden. (Die überaus interessanten Materialien Dieses Gesetzes, insbesondere auch den Kommissionsbericht aus dem Jahre 1927 werde ich in meinem Archiv für Funkrecht veröffentlichen, wo auch fJahrgang 1928, S. 97) ein Regierungsentwurf fvom II. Febr. 1927) zu einer Novelle zum Urheberrechtsgesetz abgedruckt ist, der sich aber lediglich auf die Regelung des Funkurheberrechts beschränkte.) Das Gesetz enthält 34 Paragraphen, ist also eines der kür zesten Urheberrechtsgesetze, sogar — das wohl eine Seltenheit - kürzer als das frühere Gesetz vom 4. Juli 1893. Es bezieht sich auf den »Schutz von Geisteswerken», während die Überschrift des früheren Gesetzes lautete »Gesetz über das Recht der Autoren und Künstler« und darin findet schon der Gedanke Ausdruck, daß es nicht Aufgabe eines Urheberrechtsgesetzes ist, lediglich die Interessen der Autoren zu schützen. Auch der Ausbau des neuen Gesetzes weicht von allem Herkömmlichen ab. Seine Teile sind folgende: I. Das Urheberrecht an Geisteswerken. II. Abgrenzungen des Urheberrechtes. III. Übertragung des Rechtes auf andere. IV. Dauer des Rechts. V. Verletzung des Rechts und Verantwortlichkeit hierfür. VI. Sonderbcstimmungen über das Rechtsverhältnis zwi schen dem Urheber und dem Erwerber seines Rechts. VII. über eine Sachverständigenkammcr. VIII. Wirkungsbereich und Inkrafttreten des Gesetzes. Zu beachten ist dabei, daß das Gesetz vom 11. Mai 1909 über das Recht an Werken der Photographie in Kraft geblieben ist, sodaß also die durchaus richtige Unterscheidung zwischen Geistes- werk und Werk der Photographie nach wie vor besteht. ä.. Gegenstände des Urheberrechts. Das norwegische Gesetz bringt, hierin dem Beispiele neuerer Gesetze folgend (was auch im deutschen Urheberrechtsausschuß als erforderlich bezeichnet worden ist), im K 1 eine allgemeine Begriffsbestimmung des geschützten Werkes, worunter es versteht »jede Schöpfung aus literarischem, wissenschaftlichem oder künst lerischem Gebiete-, eine Formel, die durch ihre Einfachheit ver blüfft. Demgegenüber finden sich in den Privatentwürfen eines deutschen Urheberrcchtsgesetzes folgende Bestimmungen: Elster: «Den Schutz dieses Gesetzes genießt jedes neue und eigenartige Werk der Literatur und der Kunst, das als ein zum geistigen Verkehr taugliches Geisteswerk geformt ist, und zwar für das Werk im ganzen wie zu einem Teile«. Hoffmann: »Als Werk der Literatur oder Kunst im Sinne dieses Gesetzes ist jede Äußerung eigenpersönlicher geistiger Tätigkeit anzusehen«. Marwitz: »Nach Maßgabe dieses Gesetzes werden alle Werke geschützt, die der Literatur oder der Kunst angehören und nach ihrer Form oder der Art ihrer Zusammenstellung eine eigenpersönlichc Leistung des Urhebers sind«. Nach dieser allgemeinen Bestimmung solgt dann eine Aufzählung von Beispielen solcher geschützten Werke, die im wesentlichen der üblichen Einteilung folgt. Zu bemerken ist ledig lich, daß mit Rücksicht auf die allgemeine Begriffsbestimmung des Geisteswerkes der (aus der revidierten Berner Übereinkunft stammende) bisher (so § 15 o K.Sch.Ges.) übliche Zusatz bei Werken der Kinematographie, die »wegen der Anordnung des Bühnenvorganges oder der Verbindung der dargestcllten Be gebenheiten als eine eigentümliche Schöpfung anzusehen« sind, weggefallen ist, aus dem gleichen Grunde der noch im Text der revidierten Berner Übereinkunft in Fassung der Romkonserenz entbaltene Uniatz bei den choreographischen und pantomimischen Werken, »auch wenn der Bühnenvorgang auf andere Weise als schriftlich festgelegt ist«. Besonders werden Bearbeitungen, ins besondere Übersetzungen als schutzfähigc Objekte hcrvorgehoben. Des Urheberrechtsschutzes nicht teilhaftig sind Gesetze, Urteile, öffentliche Akten, schriftliche und mündliche Verhandlungen in konstitutionellen, kommunalen, kirchlichen oder anderen reprä sentativen Verhandlungen, vor Gericht oder bei öffentlichen, poli- 861
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder