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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.07.1931
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1931-07-11
- Erscheinungsdatum
- 11.07.1931
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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X- 158, 11. Juli 1831. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhandel. gung der in jedem Lande vorliegenden besonderen Umstände international geregelt werden sollte. Der Kongreß spricht den Wunsch aus, es mögen zur Er langung dieses Zieles die hier vertretenen Verbände von Ver legern und Buchhändlern gegenseitige Übereinkünfte unterein ander abschließen, kraft deren der Verkaufspreis von Büchern in jedem Lande offiziell festgesetzt wird. Diese Übereinkünfte sollen verbindlicherweise im ständigen Büro des Internationalen Verleger-Kongresses hinterlegt werden. Das Büro wird beauf tragt, auf Grund der erzielten Ergebnisse die Möglichkeit zu erwägen, einem zukünftigen Kongreß den Entwurf einer inter nationalen Vereinbarung zu unterbreiten. Falls eine Übereinkunft unmöglich sein sollte, soll der Ver kaufspreis mindestens der Ladenpreis desjenigen Landes sein, in welchem das Werk erschienen ist. Beschluß und Wünsche zum Bericht des Herrn Edmond Fouret. Die täglich zunehmende Entwicklung der internationalen Verbindungen aller Art erfordert einen immer schnelleren und vermehrten Austausch der periodischen Zeitschriften und Bücher, die Ausdrucksmittel des menschlichen Geistesgutes sind. Um dieses Erfordernis zu erfüllen, muß man 1. die Beförderungsmittel verbessern, vereinfachen und ver billigen; 2. die durch die Zollgesetze geschaffenen Hindernisse ver mindern. In diesem Sinns äußert der Verleger-Kongreß folgendeWünsche: Hinsichtlich der periodischen Erscheinungen: Es möge eine internationale Bestimmung getroffen wer den, für welche folgende Formulierung als Beratungsgrundlage angenommen werden könnte: Nur diejenigen Zeitschriften, Zeitungen, Sammlungen, Jahrbücher und Berichte sind für die Anwendung der Post gebühr für Zeitungen und periodische Schriften als perio dische Ausgaben zu betrachten, welche die in jedem Lande für dis Presse bestehenden Vorschriften erfüllen, mindestens vierteljährlich erscheinen, deren Erscheinungsdauer nichtvorans bestimmt ist und die fortlaufend numeriert werden. Hinsichtlich der Posttarife: Es möge für die durch die Verleger oder ihre Beauf tragten versandten periodischen Werke in allen Ländern eine Postgebühr eingeführt werden, die SO Prozent der normalen Gebühr für Drucksachen beträgt. Dasselbe soll für Bücher gelten. Diejenigen Länder, die zum Weltpostverein gehören, sollen für ungeteilte Bände die Höchstgrenze von 5 üx gewähren, die dadurch dem Reliefdruck für Blinde gleichgestellt werden. Die Behörden mögen auf ihren Abonnementsdienst beim Postbezug die durch die Vereinbarungen von Stockholm zuge lassenen Erleichterungen anwenden, nämlich Abonnements für kürzere als Monatsfrist gewähren und diesem Vertrag beitreten, soweit es noch nicht geschehen ist. Es möge gestattet werden, vom 1. oder IS. jedes Monats für IS Tage, vom 1. jedes Monats für 1, 114, 2 oder 215 Monate und zu den üblichen Terminen für ein viertel, ein halbes oder ein ganzes Jahr zu abonnieren. Die Postgebühr für ein Gewicht von IVO g und für das Inkasso von S Frcs. soll 1.SO Frcs. nicht überschreiten; die buchhändlerifchen Reklamedrucksachen sollen einem niedrigeren Tarif als gewöhnliche Drucksachen unterliegen. Hinsichtlich der Eisenbahntransporte: Da der Unterschied der wirtschaftlichen Verhältnisse in den einzelnen Ländern nicht gestattet, die Anwendung eines ein heitlichen Tarifs ins Auge zu fassen und da der Beförderungs- tarif sich in jedem Lande nur unter Berücksichtigung der sonsti- genGebührenfestsetzenläßt, sollen Regierungen und Verwaltungen die Forderung als berechtigt anerkennen, die Tarife so niedrig als möglich festzusetzen und auf dieser Grenze zu erhalten. 6SO Die französischen periodisch erscheinenden Werke sollten den in jedem Lande für Zeitungen und Zeitschriften geltenden Vor zugstarif erhalten mit Rücksicht darauf, daß ausländischen Zei tungen und periodisch erscheinenden Werken in Frankreich der Tarif 6. 5. 118 gewährt wird. Es möge die direkte Versendung mit internationalem Frachtbrief ermöglicht werden. Z ö l l e u n d S t e u e r n : Der Verleger-Kongreß spricht den Wunsch aus, daß die Länder entweder durch ein allgemeines Abkommen oder durch besondere Übereinkommen eine Revision der Zölle anstreben, durch welche für mechanisch vervielfältigte geistige Werke volle Zollfreiheit eingesührt wird; daß die gebundenen illustrierten oder nicht illustrierten Bücher in gleicher Weise wie broschierte zollfrei seien; daß die zuständigen Behörden jedes Landes, ohne die Vor schriften für die öffentliche Stätistik deshalb einzuschränken, die für diesen Dienst erhobenen Abgaben (»Verkehrs- oder statistische Abgabe» oder »Regal») abschaffen, die, ohne dem Fiskus wesentlichen Nutzen zu bringen, die Lieferung von Bü chern und periodischen Werken nur verzögern; daß die Rücksendung von Gegenständen des Buchhandels aus dem Auslande ins Ursprungsland frei von Zöllen und sonstigen Gebühren sein soll. Entschließung zum Bericht des Herrn Bourdel. Die Berlegerorganisationen jedes Landes mögen die Auf merksamkeit ihrer Mitglieder von neuem auf die vom leitenden Ausschuß und von der Internationalen Kommission am 11. und 12. Juni 1912 gutgeheißene Internationale Schiedsgerichts- Satzung zur Schlichtung von Streitfragen zwischen Verlegern verschiedener Länder lenken und sie aufsordern, Vorkommenden falls das durch diese Satzung vorgesehene Schlichtungsverfahren anzuwenden. Ferner mögen die Verbände jedes Landes unverzüglich dem ständigen Büro des Verleger-Kongresses (Sekretariat in Genf, 5 Avenue Marc Monnier) eine Liste derjenigen Persönlichkeiten ihres Landes Mitteilen, die besonders geeignet erscheinen, bei Streitfragen zwischen Verlegern verschiedener Länder als Schiedsrichter zu wirken. Entschließung zum Bericht des Herrn Gili. (Nur teilweise wiedergegeben, soweit sie sich nicht aus Fragen bezieht, welche die spanischen Verhältnisse betreffen): Der Kongreß spricht den Wunsch aus, daß die Verpflich tung zur Ablieferung von Pflichtexemplaren in keinem Lande, wo sie besteht, Teil des Urheberrechts sein dürfe und daß sie ferner allenthalben nur unter Einräumung größter Erleichte rungen angewendet werde. Entschließung zum Bericht des Herrn Melcher, New Jork. Der Kongreß beschließt, den Autoren und Verlegern in den Vereinigten Staaten seinen Dank auszusprechen und den Ver legern die Hoffnung zu übermitteln, daß es ihren Bemühungen, nachdem sie in diesem Jahre fast schon von Erfolg gekrönt waren, gelingen möge, im Laufs der nächsten Session der ge setzgebenden Versammlung die Revision des Urheberrechts in den Vereinigten Staaten und den Anschluß dieses Landes an die Berner Konvention herbeizuführen. Entschließung zum Bericht des Herrn van Dishoeck. Der Kongreß spricht den Wunsch aus, das Berner Büro möge die Berlegerorganisationen der verschiedenen Länder auf fordern, über die Auswirkung der Ausnahme von Reproduk tionen in Journale und andere periodische Veröffentlichungen auf den Verkauf von Büchern Bericht zu erstatten. Die der maßen gesammelten Auskünfte sollen als Grundlage für einen Bericht dienen, den das Exekutivkomitee für den nächsten Kon greß fordern wird.
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