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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.08.1934
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1934-08-11
- Erscheinungsdatum
- 11.08.1934
- Sprache
- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Anordnung des Präsidenten der Neichs- mufikkammer. Gemäß §§ 9 und 25 der Ersten Durchführungs-Verordnung zum Reichskulturkammergesetz vom 1. November 1933 (RGBl. I S. 797) ordne ich folgendes an: 1. Personen, die sich hauptberuflich mit Notenhandel beschäf tigen, müssen Mitglieder der Reichsmusikkammer sein. Die Mit gliedschaft wird durch Eingliederung in den für diesen Tätigkeits zweig allein zuständigen Fachverband »Reichsverband der Deut schen Musikalienhändler« erworben und ist Voraussetzung für die Berufsausübung dieser Personen. Der Nachweis der Mitglied schaft wird durch eine Mitgliedskarte erbracht, die der »Reichsver band der Deutschen Musikalienhändler« jedem Mitgliede im Auf träge der Reichsmusikkammer ausstellt. Jedes Mitglied hat die ihm ausgestellte Mitgliedskarte bei Ausübung feiner Tätigkeit stets bei sich zu führen und auf Verlangen jedem Polizeibeamten oder den von mir zur Kontrolle besonders bestellten Personen vor zuweisen. 2. Personen, die nebenberuflich Notenhandel betreiben wollen und deren Tätigkeit auf diesem Gebiete sich als geringfügige oder gelegentliche darstellt, werden gemäß 8 9 der genannten Durch führungsverordnung von der Verpflichtung, der Reichsmusik kammer anzugehören, befreit. Diese Befreiung ist jedoch davon ab hängig, daß sie nicht zur Beschränkung der Erwerbsmöglichkeiten der hauptberuflich dem Notenhandel nachgehenden Personen miß braucht wird. Um die Durchführung dieses Grundsatzes zu sichern, haben sich diese Personen in eine besondere Stammrolle des »Reichsverbandes der Deutschen Musikalienhändler« gegen eine jährliche Verwaltungsgebühr von RM 5.— eintragen zu lassen. Uber die Eintragung in diese Stammrolle erhalten die betreffen den Personen einen besonderen Ausweis. 3. Die Entscheidung darüber, ob eine geringfügige oder gelegent liche Tätigkeit im Sinne der Ziffer 2 dieser Anordnung vorliegt, behalte ich mir ausdrücklich vor. Die Polizeibehörden werden ersucht werden, darauf zu achten, daß nur solche Personen Notenhandel betreiben, die sich entweder im Besitz einer Mitgliedskarte der Reichsmusikkammer oder eines Ausweises im Sinne der Ziffer 2 dieser Anordnung befinden. 4. Musikalien-Verleger dürfen nur solche Personen mit Noten beliefern, die den Erfordernissen dieser Anordnung genügen. 5. Diese Anordnung findet auch auf Ausländer Anwendung, so weit sie innerhalb des deutschen Reichsgebietes dem Notenhandel nachgehen. Berlin, am 30. Juli 1934. Der Präsident der Reichsmusikkammer. I. A.: Jhlert. Zu Ziffer 4 der obigen Anordnung bemerken wir im aus drücklichen Einvernehmen mit der Reichsmusikkammer, daß die gleiche Verpflichtung selbstverständlich auch für die Großsorti menter und ähnlichen Zwischenhändler verbindlich gilt. ^ Fachverband E Deutscher Musikalien-Verleger-Verein der Reichsmusikkammer Or. Robert Ries. Fachverbaud F Reichsverband der Deutschen Musikalienhändler der Reichsmusikkammer Walther Fischer. Bekanntmachung des Reichsverbandes der Deutschen Musikalienhändler. Zur Durchführung der vorstehend abgedruckten Anordnung des Herrn Präsidenten der Reichsmusikkammer hat der Reichsver band der Deutschen Musikalienhändler beschlossen: Der Reichsverband der Deutschen Musikalienhändler wird künftig nur die Händler zu seinen Mitgliedern zählen, deren Umsatz in Musikalien im Verhältnis zu dem in anderen gleich zeitig vertriebenen Artikeln überwiegt. Die infolge dieser Rege lung im Reichsverband künftig verbleibenden Händler erhalten in den nächsten Tagen ein Rundschreiben mit weiteren Anweisungen. Allen den Musikalienhandcl nebenbei betreibenden Firmen wird die Meldung beim Reichsverband der Deutschen Musikalien händler zwecks Aufnahme in dessen Stammrolle zur Pflicht gemacht. Die hierfür in Frage kommenden bisherigen Mitglieder des Reichsverbandes werden gebeten, die mittels Rundschreibens in den nächsten Tagen erfolgende Aufforderung des Reichsver bandes abzuwarten. Wer weder Mitglied des Reichsverbandes der Deutschen Mu sikalienhändler ist, noch Aufnahme in dessen Stammrolle gefunden hat, ist künftig nicht berechtigt, Musikalien zu vertreiben. Als Stichtag setzen wir im Einvernehmen mit dem Herrn Präsidenten der Reichsmusikkammer und dem Fachverband E der Reichsmusik kammer, dem Deutschen Musikalien-Verleger-Verein, den 1. O k - rober 1934 fest. Um die Gewähr dafür zu haben, daß nach dieser Zeit kein Unberufener mehr Musikalien mit Händlerrabatt beziehen kann, werden sowohl die Mitglieder als auch die in die Stammrolle aufgenommenen Firmen verpflichtet, Musikalien nur noch auf einem durch den Reichsverband zu beziehenden gesetzlich geschützten Verlangzettel zu bestellen. Diese Zettel werden vom Reichsverband der Deutschen Musikalienhändler zum Selbstkosten preis abgegeben. Leipzig, den 31. Juli 1934. Der Leiter des Fachverbandes F Reichsverband der Deutschen Musikalienhändler der Reichsmusikkammer Walther Fischer. Mitteilung der Geschäftsstelle. In Ergänzung der vorstehend abgedruckten Bekanntmachung des Reichsverbandes der Deutschen Musikalienhändler vom 31. Juli 1934 weisen wir auf folgendes besonders hin: Mitglieder des Börsenvereins, die nebenbei Musikalienhandel betreiben, müssen sich zur Stammrolle beim Reichsverband der Deutschen Musikalienhändler, Leipzig C 1, Gerichtsweg 26, melden. Ebenso sind Musikalienhändler, die nebenbei Buchsorti ment oder Antiquariat betreiben, beim Börscnverein meldepflichtig. Hitler Ihr seiö viel tauscnö hinter mir/ unö ihr seiö ich unö ich bin ihr. Ich habe keinen GeÜankcn gelebt/ üer nicht in euren Herzen gebebt. Unö forme ich Worte/ so weih ich keins/ öas nicht mit eurem Wollen eins. Denn ich bin ihr unö ihr seiö ich/ unö wir alle glauben/ Deutschlanö/ an öich! Mit fceunölicher Erlaubnis öeS Verlages »Zeilgeschichle« entnommen aus valöuc von vchirach: »Sie ßaisne Ser Verfolgten«
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