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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.11.1931
- Strukturtyp
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- 1931-11-27
- Erscheinungsdatum
- 27.11.1931
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- Deutsch
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MMMMMeMtM ViMgM Nr. 275 (N. 135). Leipzig, Freitag den 27, November 1931, 98. Jahrgang. RÄMLonMer TA Bekanntmachung der Geschäftsstelle. Betr. Exportvalutacrklärungen. Vom I, Dezember 1931. ab müssen exportierende Firmen bei allen Lieferungen ins Ausland gemäß der 8, Verordnung zur Durchführung der Verordnung des Reichspräsidenten über die Devisenbewirtschaftung vom I, August 1931 (Reichsgesetz blatt 1931 Teil I Seite 682 ff,; s, Anlage) Exportvaluta erklärungen, Vordruck m und 8, aussüllcn. Ausgenommen hiervon bleiben alle Sen dungen in Briefen oder Drucksachen (Kreuz bändern), Vom gleichen Tage ab nehmen die Postanstalten und die Spediteure Sendungen für das Ausland nur an, wenn die Exportvalutacrklärungen 8 den Frachtbriefen oder Post pakete» angehestet sind. Die entsprechenden Exportvalutaerklä rungen ^ müssen der für die exportierende Firma zuständigen Reichsbankanstalt zugeleitet werden, Exporteure im Sinne dieser Verordnung sind für den direk ten Versand ins Ausland alle Lieferanten, die von eigenem Lager und für eigene Rechnung Lieferungen ins Ausland tätigen. Im Verkehr über Leipzig sind daher Exporteure im Sinne des 8 4 Ziffer 1a für Rechnungspakete die Ver leger oder die vorstehend erwähnten Lieferanten, für die Barpakete im Sinne des 8 4 Ziffer 2 die Sortimentcr- kommissionäre. Bedingt- oder Zur-Anficht-Scn- düngen sind in gleicher Weise anmeldepflichtig. Hiernach sind für alle über Leipzig laufenden Rech nungspakete zu jeder einzelnen Sendung Exportvaluta- erklärungcn L und 8 auszufüllen, von -denen die Exportvaluta erklärung L vom Exporteur (Verleger, sonstiger Lieferant vom eigenen Lager) binnen drei Tagen an die für ihn zuständige Reichsbankanstalt, die Exportvalutaerllärung 8 mit dem Paket den Kommissionären zuzustellen ist. Für die über Leipzig laufenden Barpakete sind die Exportvalutaerkla- rungen L und 8 von den Sortimenterkommissionären auszu füllen. Die exportierenden Firmen find verpflichtet, zum 10,, 20, und zum letzten jeden Monats ihrer zuständigen Reichsbank- anstalt die Beträge der aus dem Ausland eingegangenen Zah lungen (auch Wechsel und Schecks) mit dem Vordruck ll zu melden. Die Formulare IL und 8 und II werden rechtzeitig von den Reichsbankanstalten geliefert. Wir möchten nicht verfehlen, unsere Mitglieder nachdrück lich schon jetzt auf die Einhaltung der vorstehenden Verordnung hinzuweisen, um zu verhindern, daß die Versen dungen in den ersten Dezembcrwochen etwa durch die Nichteinhaltung dieser Bestimmun gen v e r z ö g e r t w e r d e n, Verhandlungen, die wir geführt haben, um für den Buch handel Befreiung von diesen den Geschäftsverkehr zweifellos stark belastenden Bestimmungen zu erlangen, sind leider ergeb nislos geblieben, Leipzig, den 26, November 1931, A »lag e. Achte Verordnung zur Durchführung der Verordnung des Reichs präsidenten über die Dcvisenbewirtschastung vom 1. August 1831. Vom 17. November 1831. Aus Grund der 88 17 Abs, 1 Satz 3, 22 der Verordnung des Reichspräsidenten über die Dcvisenbewirtschgstung vom 1, August 1831 (Reichsgesetzbl, I S. 421) wird verordnet: 8 1 (1) Die Waren, die aus dem deutschen Wirtschaftsgebiet ausge- sührt werde», sind für die Zwecke der Devisenbewirtschaftung anzu- mclden. (2) Als Ausfuhr gilt der Ausgang über die Grenzen des deut schen Wirtschaftsgebiets. (3) Das deutsche Wirtschaftsgebiet im Sinne dieser Verordnung umfaßt das Reichsgebiet, ohne die badischen Zollausschliisse, ohne die Insel Helgoland und ohne das Saargebict, Kerner gehören zum deutschen Wirtschaftsgebiete die österreichischen Gemeinden Jungholz und Mittelberg, 8 2 (1) Von der Anmeldung ist ausgenommen der Ausgang von Waren im Wege des Durchfuhr- und Zwischenauslandsverkehrs, (2) Die Verpflichtung zur Anmeldung entsällt ferner: a> bet der Ausfuhr im Reiseverkehr; b) bei der Ausfuhr Im kleinen Grenzverkehr; a) bei dem Warenverkehr der grenzdurchschnittenen Grundstücke; ck> sür die zur Versorgung ausgehender Schisse dienenden Waren; e> bei der Aussuhr von in Brtesen oder als Drucksachen ver sandten Waren, (3) Der Reichswirtschastsminister kann weitere Ausnahmen so wie Erleichterungen in der Anmelbungsweise zulassen. 8 3 (1) Die Anmeldung ist durch Übergabe einer Exportvaluta-Er klärung mit den Abschnitten ^ und 8 nach Vordruck I zu bewirken. Sie hat sich aus die in der Exportvaluta-Erklärung geforderten An gaben zu erstrecken, (2) Die Exportvaluta-Erklärung ist von dem Exporteur der zur Aussuhr anzumeldenden Ware auszustellen. 8 4 (1) Exporteur <8 3) ist: A> wer die Waren unmittelbar oder durch einen im Inland an sässigen Vermittler an eine im Ausland ansässige Person ver laust hat. Der Warenverkehr zwischen inländischen und aus ländischen Niederlassungen des gleichen Unternehmens sowie der Reparations-Sachlteserungsverkchr ist einem Verkauf im Sinne dieser Bestimmung gleichzuachten; b) wer die Waren sür seine Rechnung einem Ausländer in Kom mission (Konsignation) gibt oder zur Ansicht, zur Aus stellung, zum vorübergehenden Gebrauch oder zum Vcrkaus aus Messen und Märkten überläßt; c) wer die Waren sür seine Rechnung von einem Ausländer bc- oder verarbeiten läßt; ck) wer die einem Ausländer gehörigen Waren sür dessen Rech nung bc- oder verarbeitet hat; «> bei der Ausfuhr mit der Post der Absender, (2) Werden die Waren aus anderem Anlaß ausgefiihrt als im Abs, 1 angegeben, so gilt als Exporteur derjenige, der den Vertrag über die Beförderung der Waren ins Ausland mit dem Fracht führer (Verfrachter) abgeschlossen hat. Liegt ein Frachtgeschäft nicht vor, so gilt der nach 8 k zur Anmeldung Verpflichtete als Exporteur, 102S vr, Heß,
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