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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.05.1929
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1929-05-21
- Erscheinungsdatum
- 21.05.1929
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- Deutsch
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X° 114, 21. Mai 1929. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. an einem für die Öffentlichkeit so wichtigen Gegenstände der Bücherwelt Vorbeigehen sollte, ist völlig undenkbar, denn wenn in den breiten Massen des Publikums die Bedeutung des amt lichen Buches sich durchsetzt, muß der Buchhandel bereit sein. Als ein methodisches Hatidbuch gedacht, befaßt es sich in seinem 1. Hauptteile mit den allgemeinen Fragen und somit in seinem 1. Kapitel mit den Grundbegriffen des Behördenbuches. So definiert Schwidetzky in Ergänzung zur Definition von Maas in dessen Berliner Vortrage 1906, in dem amtliche Druck sachen als solche bezeichnet wurden, »die von einer amtlichen Stelle innerhalb ihres Wirkungskreises veranlaßt wurden« durch besonderen Hinweis auf den Urheber sie als solche, »deren Urheber Behörden und Körperschaften, Anstalten, Stif tungen und Genossenschaften des öffentlichen Rechts sind«. Früher wurden diese offizielle Drucksachen genannt. Neben ihnen gibt es die halbamtlichen (früher offiziösen) und die ge heimen Publikationen. Daß bei diesen Veröffentlichungen nicht immer gedruckte, sondern auch hektographierte und sonstwie ver vielfältigte Abzüge in Frage kommen, liegt an den Sparmaß nahmen, die heute in einer Zeit der Not von den veröffentlichen den Stellen angewendet werden müssen. Neben Amtsdrucksachen, die in einzelnen Fällen den Verfasser nennen (Denkschriften, Re ferentenentwürfe), ist ein ungemein großer Teil derselben »un persönlich«, d. h. nicht von Einzelpersonen verfaßt, sondern von Organisationen des »öffentlichen Rechts«, denn Veröffent lichungen der privaten Organisationen (Anstalten, Stiftungen, Vereine, Gesellschaften, Firmen, Kongresse) sind keine Amts drucksachen. Welche Bedeutung auch Amtsdrucksachen im buch händlerischen Leben haben, ersieht man daraus, daß sie teilweise auch Verlagsgegenstände sind und im freien Handel erworben werden können, wie die Drucksachen des Reichstags (Heymanns Verlag, Berlin) oder Reichsarbeitsblatt und die Statistik des Deutschen Reichs und das Statistische Jahrbuch des Deutschen Reiches (Reimar Hobbing, Berlin). Als Privatdrucke — wie Schwidetzky tut — wird man allerdings diejenigen Amtsdruck sachen nicht ansprechen ckönnen, die nur für den engsten vom Verfasser begrenzten Personenkreis bestimmt sind, da es sich nicht um Privatpersonen handelt. Der Wert der amtlichen Drucksachen (Kapitel 2) ist in Deutschland noch nicht allgemein voll anerkannt, als Ideal schwebten Schwidetzky die Vereinigten Staaten von Amerika vor, wo es Wirklichkeit geworden ist, daß die amtlichen Drucksachen vollständig gesammelt und offengelegt werden und unentgeltlich zugänglich find. Verdienstvoll ist des halb Schwidetzkys Hinweis: »Die verständige Selbstregierung eines mündigen Volkes ist ohne ständigen Gebrauch der amt lichen Drucksachen nicht möglich. Sie sollten überall als An schauungsstoff im bürgerkundlichen Unterricht benutzt werden.« Hier kann dieses neue Nnterrichtsgebiet wertvolle Anregung be kommen, denn »Quellen« werden in den meist beschreibenden Darstellungen der Staatsbürgerkunde kaum geboten und wären, wie bei allen anderen Unterrichtsfächern, von der gleichen Be deutung für die Bildung von Jugend und Erwachsenen. Doch schon jetzt ist die Amtsdrucksache nicht nur ein Hilfsmittel der Re gierungs- und Verwaltungsbeamten, auch der Rechtsfachmann und der Historiker sieht in ihr Quellenwerke. Der Geograph, der Geolog braucht die amtlichen Karten. Der Journalist braucht die Parlamentsdrucksachen von Reich, Land und Stadt, der Ingenieur benutzt die Patentschriften, der Kaufmann die Musterschutznachrichten, der Statistiker die Arbeiten der Zäh lungsämter, der Landwirt die amtlichen Wetterberichte und die Ergebnisse der großen Versuchsanstalten. Es gibt keinen Be ruf, der nicht mit irgendeiner Amtsdrucksache, die Normen für ihn bringt, verbunden wäre. Von den Einteilungsversuchen der Amtsdrucksachen bringt das 3. Kapitel eine Anzahl Beispiele, von ihnen hat sich in dem »Monatlichen Verzeichnis« das letzte nach der Stellung der Behörden und Körperschaften in der Ge samtgliederung von Reich, Land und Stadt als Einteilungs prinzip wegen seiner Einfachheit durchgesetzt. Auch die Ge schichte des deutschen Amtsdrucksachenwesens ist ein noch so gut wie unerforschtes Gebiet der Bücherkunde. Lediglich die Zeit der Wiegendrucke ist von Adolf Schmidt im Korrespondenzblatt des Gesamtvereins der deutschen Geschichts- und Altertumsver 550 eine Bd. 59 (1911) erforscht, die übrige Zeit vom 16. Jahr hundert bis zur Neuzeit kann Schwidetzky nur in großen Linien auf 2 Druckseiten umreißen, da einzelne Forschungsunterlagen fehlen. Die Amtsdrucksachen folgten der Druckerfindung zeitig, schon 1478 wurden städtische Polizeiverordnungen gedruckt, und 1484 folgten amtliche Ausgaben umfangreicher Gesetzbücher. »Die amtlichen Drucksachen der Wiegendruckzeit haben alle das Gepräge von Gelegenheitsdrucken.« Dies bleibt auch noch vom 16.—18. Jahrhundert, wo die Ordnungen, Constitutiones, Deci- siones, Mandata, Rescripta, Religions- und Landfrieden den wachsenden Einfluß des Berufsbeamtentums bezeichnen. Im 18. Jahrhundert kommt dann die Blütezeit der zwar von Privat personen bearbeiteten, aber vom Staate mit amtlichem Charak ter herausgegebenen Codices, der großen Länder-Rechts-Codices, wie der Codex Augusteus 1724 für Sachsen, der Codex Maximilianens 1751 für Bayern, der Codex Theresianus für Österreich usw. Ein Kind der französischen Revolution ist die Form der amtlichen Zeitschrift, das souverän gewordene Volk kann die Gesetze jeweils nach ihrem Erscheinen ebenso verfolgen wie die Behörden, und so erscheint seit 1798 in Paris das »Bulletin des lois«. Ergänzend sei bemerkt: über das Frank reich benachbarte Churpfalzbayern, wo 1802 das erste deutsche Regierungsblatt erschien, geht dann die Entwickelung weiter, schon 1807 folgt München mit der Gesetzsammlung für das Königreich Bayern (nicht 1818 wie Schwidetzky S. 13 angibt). 1810 (nicht 1811) folgt Preußen und 1818 Sachsen, welches die Zeitschriftenform (wie ergänzend bemerkt sei) durch das in der preußisch-russischen Besatzungszeit erschienene »Generalgouverne mentsblatt« 1813—1814 kennen gelernt hatte. Mit der Einrichtung der Volksvertretungen kommen die Parlamentsdrucksachen der vom Volke gewählten Kammern und dringen dann bald auch in die gelehrten Bibliotheken ein. Mit der Ausdehnung der Selbstverwaltung in Provinzen, Bezirken und Städten und sonstigen Selbstverwaltungskörpern dehnt sich das amtliche Schrifttum immer mehr und mehr aus. Nach der deutschen Revolution von 1918 kommt die rasche und umfang reiche Verbreitung durch den privaten Verlagsbuchhandel hinzu, und die Öffentlichkeit kann durch den privaten Verlag die Amts drucksachen zu billigsten Preisen erwerben. Hier hat entschieden Schwidetzky richtig gesehen, die Anläufe zu einer Bibliographie der Amtsdrucksachen deuteten auf ein äußerst starkes Bedürfnis in der Benutzerschaft, und als der erste Jahrgang 1928 des seit Januar 1928 erschienenen »Monatlichen Verzeichnis der teichs- deutschen amtlichen Drucksachen« erschienen war, zeigte sich zum ersten Male die Masse des amtlichen deutschen Schrifttums, das 2950 Nummern umfaßte, wobei man berücksichtigen muß, daß die in Zeitschriftenform erscheinenden Blätter zwölfmal gemeldet sein können. Es sei hier nur vergleichsweise angeführt, daß das »Wöchentliche Verzeichnis« 1928 28 644 Nummern der ge samten deutschen Buchproduktion meldete. Es wird jedenfalls jetzt jedem die Überzeugung kommen müssen, daß sowohl zahlen mäßig als auch dem Inhalte nach das amtliche Schrifttum eine bedeutende Rolle einnimmt, und daß es auch im Interesse des Buchhandels liegt, wenn sich seine Mitglieder mit der amtlichen Drucksache eingehender beschäftigen. Die Geschichte der deutschen Amtsdrucksachenkunde ist noch sehr jung, die Frühzeit fällt in die Jahre 1896—1905. Ausgangspunkt für das Interesse für diese Buchart sind Vor träge, die 1896 durch zwei Bibliothekare gehalten wurden. In Wien sprach Ferdinand Grassauer vor dem Österreichischen Ver ein für Bibliothekswesen, in Berlin trug der Bibliotheks-Assi stent beim Reichsgericht Georg Maas in der Internationalen Vereinigung für vergleichende Rechtswissenschaft und Volkswirt schaftslehre über den internationalen Austausch offizieller Druck sachen vor, wobei Bibliographie, Systematik und Sammelplan nur kurz berührt wurden. Die Anregung zur Teilnahme Deutschlands am internationalen Tauschverkehr war von dem Juristen Franz v. Liszt ausgegangen. Im folgenden Jahre 1897 folgte der Vortrag von Maas über »Offizielle Regierungsdruck sachen«, der aber nicht gehalten wurde, sondern im Börsenblatt, wie schon erwähnt, erschien. Ein äußerer Erfolg trat aber zu nächst nicht ein. Den nächsten Schritt vorwärts brachte die
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