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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.11.1928
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1928-11-20
- Erscheinungsdatum
- 20.11.1928
- Sprache
- Deutsch
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.V. 270, 20. November 1926. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. zunächst darin, daß (das in der Genfer Freizone liegende) Anneinasse Genf und der übrigen Schweiz Konkurrenz gemacht habe, und vor Handlung in Zürich nur durch das Eingreifen des obengenannten Handelsamts gehalten werden. Eine selbst bescheidene Buchhandlung i>^ Zürich habe jährlich für Miete, Heizung, Beleuchtung usw. rund 10 000 schweiz. Franken Unkosten, von den Gehältern für die Ange stellten ganz abgesehen. Es heißt dann weiter: »Ich weiß nicht, wie die französischen Buchhändler in anderen Ländern gebettet sind. Sicher ist es auf jeden Fall, daß ein französischer Buchhändler im Ausland, der sich im Verkauf der Bücher seiner Heimat spezialisieren ivill, dann nicht existieren kann, wenn das betreffende Land eine höher stehende Währung hat. Diese Unmöglichkeit ergibt sich beson ders aus der Tatsache, daß er seitens der Verleger in Paris wenig Unterstützung findet«. In der gleichen Nnmmer des »Jntermediaire« verabschiedet sich dessen Leiter, Herr Gaston Dubre, von seinen Lesern. Er war mit seinem monatlichen Blatt der Vorkämpfer für ein (auch hier bespro chenes) »Nationales Amt für das französische Buch«, für die Ver breitung des französischen Buches im Ausland, für einen niedrigeren Transporttarif für Bücher usw., ferner führte er einen heftigen Kampf gegen die Librairie Hachette. Bei all diesen Bemühungen griff er vor allem die großen französischen Verlage ihrer wirklichen oder vermeintlichen Energielosigkeit wegen sehr scharf an. Im übri gen wird diese Monatsschrift, deren vollständiger Titel in der Über setzung lautet: »Vermittler zwischen den Verlegern, Druckern, Buch händlern, Papierhändlern und den an der Presse und am Buch Interessierten«, noch weiterhin erscheinen — »ich überlasse dieses Blatt einem Mann von Initiative und Energie, der kundgibt, daß er fest entschlossen ist, unsre früheren Bemühungen nach allen Rich tungen hin fortzusetze». Und ich will hoffen, daß er bei den Ver legern und Buchhändlern mehr Unterstützung finde, als man sie mir zuteil werden ließ.« Am 18. Oktober ist in Paris der bekannte medizinische Verleger Pierre Masson im Alter von 63 Jahren gestorben. Die Firma ist im Jahre 1804 gegründet und gab u. a. 52 Zeitschriften auf dem Gebiete der Medizin und der Naturwissenschaften heraus. —r. Paris. Die Gesellschaft der Buchhändler und Verleger der französischen Schweiz hielt am 13. Oktober in Neuenburg ihre 39. Jahresver sammlung ab. Zuerst gedachte man der beiden im laufenden Jahr- verstorbenen Veteranen des Genfer Buchhandels, Philippe Dürr und Föhn Füllten. Das Verzeichnis der in der französischen Schweiz in den Jahren 1910 bis 1927 veröffentlichten Schriften wird gegen wärtig vorbereitet. Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein Exemplar des Kataloges abzunehmen. Ein großer Teil der Sitzung war der Revision der Statuten und Neglemente der Gesellschaft gewidmet. Fm Bericht des Präsidenten wird auf die Stabilisierung des fran zösischen Frankens hingewiesen, die den Schwankungen des franzö sischen Büchermarktes in der Schweiz ein Ende bereitete. Tie Ver sammlung beschloß darauf, die von den Zeitungsvcrlegcrn unter nommenen Schritte wegen Herabsetzung der Postgebühren und vor allem der Gebühren für die Versendung der Drucksachen in der Schweiz zu unterstützen. Die jährlichen Zuweisungen von 500 Fr. an die französische Sortimenterkammer, von 50 Fr. an das Bureau des Internationalen Verleger-Kongresses und von 2000 Fr. an die Maison du Livre fran^ais wurden ohne Debatte genehmigt. Der Vor standsausschuß der Gesellschaft geht für die Dauer von zwei Jahren an Neuenburg über. Präsident des Vorstandes ist der Neuenburger Buchhändler Telachaux. Weltausstellung Barcelona. — Auf der im kommenden Jahre stattfindenden Weltausstellung in Barcelona, an welcher der öster reichische Verlagsbuchhandel hervorragend beteiligt sein wird, soll ein besonderer »Palast der Buchdruckerknnst« errichtet werden, der 4000 qm bebaute Grundfläche haben und alles umfassen wird, was mit dem Buch und der graphischen Knnst in Beziehung steht. Ein »Haus der Presse« ist ebenfalls an bevorzugter Stelle des auf dem Barcelona beherrschenden Montjuich gelegenen Geländes der Ausstellung vorgesehen. In seine Nähe kommt der »Palast der Pro jektionskunst« mit der Ausstellung »Die Photographie im Buchdruck«. Antiquare und Sammler wird die im »Nationalpalast« geplante Schau von alten Handschriften und frühen Drucken besonders inter essieren. Die Einführung und Anwendung der Antiqua in der Türkei. — Die erste Lat aus wirtschaftlichem Gebiete der am 1. November wieder eröffneteu Türkischen Großen Nationalversammlung war die Annahme, am Eröffnungstage selbst, des Gesetzes über die Einfüh rung und Anwendung der neuen türkischen Schriftzeichen. Das Ge setz, das ohne Änderungen entsprechend dem der Nationalversamm lung vorgelegten Entwurf angenommen wurde, ist am 6. November den Behörden des türkischen Reiches amtlich zur Kenntnis gebracht worden und damit am gleichen Tage in Kraft getreten. Im folgen den sollen die Bestimmungen dieses Gesetzes kurz zusammengesaßt werden: Vom Tage des Inkrafttretens des Gesetzes, also ab 6. No vember 1928, sind alle Behörden, Gesellschaften, Vereinigungen und Privatunternestmnngen in der Türkei verpflichtet, in der neueil Schrift abgefaßte Schriftsätze anzunehmcn. Pom 1. Dezember die ses Jahres ab sind alle öffentlichen Schilder, Anzeigen, alle Kino filme, Zeitungen und Zeitschriften in lateinischer Schrift abzufassen. Ab 1. Januar 1929 hat der Druck aller in der Türkei in türkischer Sprache erscheinenden Bücher ebenfalls in Antiqua zu erfolgen. Die Banken, Konzessions- und anderen Gesellschaften haben die neuen Lettern spätestens ab 1. Januar 1929 anzuwenden, dürfen dabei jedoch Gesuche und sonstige Schriftstücke ihrer Privatkundschast, die in den alten arabischen Lettern abgefaßt sind, bis zum 1. Juni 1929 annehmen. Die von diesen Unternehmen verwandten, in ara bischen Lettern abgefaßten Vordrucke, wie Eintragebücher, Register, Tabellen, Preislisten und Dokumente dürfen, soweit sie sich bereits in ihrem Besitz befinden, bis zum 1. Juni 1929 verwandt und aus gebraucht werden. Bei den türkischen Behörden muß die Anwendung der neuen Lettern spätestens bis zum 1. Januar 1929 durchgeführt sein. Bis Anfang Juni 1929 können bei Protokollen, Zeugenverneh mungen, Verfügungen und Drucksachen die alten Buchstaben ange wandt werden: bei der Aufnahme von Protokollen, das heißt, bei deren ersten und vorläufigen Niederschrift, dürfen die arabischen Schriftzeichen als Kurzschrift bis zum 1. Funi 1930 Verwendung finden. Bis zum 1. Juli 1929 dürfen von Privatpersonen au die Behörden gerichtete und in arabischen Lettern abgefaßte Gesuche noch eutgegengenommen werden. Von dem gleichen Tage ab ist die Ausfertigung der Katasterauszüge und Militärausweise in den neuen lateinischen Lettern obligatorisch. Die in den staatlichen Be hörden im Gebrauch befindlichen Register, Eintragebücher, Regle ments, Tabellen und andere, die in arabischen Lettern abgefaßt sind, werden bis zum 1. Juni 1930 weiter verwandt werden dürfen. Papiergeld, Marken, Wertpapiere und alle sonstigen Besitztitel, die in arabischen Lettern abgefaßt sind, behalten ihre Gültigkeit bis auf weiteres, das heißt, so lange sie nicht durch solche in lateinischen Lettern ersetzt werden. Interessenten namentlich unter den Konstantinopler Einsuhr firmen vermissen in dem neuen Gesetz eine bündige Bestimmung dar über, was zum Beispiel mit den in arabischen Schriftzeichen gedruck ten und erst in letzter Zeit in der Türkei cingeführten Geschäfts büchern zu geschehen hat. Soviel in diesem Zusammenhänge in Er fahrung zu bringen ist, haben türkische Papierhändler sich neuer dings im Hinblick auf das nunmehr in Kraft getretene Schriftengesetz geweigert, die in letzter Zeit für ihre Rechnung aus dem Auslände in der Türkei cintresfenden Sendungen von Geschäftsbüchern mit ara bischen Lettern abzunehmen. Das neue türkische Gesetz spricht jedoch nur davon, daß die in der Türkei arbeitenden Privatuntcrnehmun- gen die bereits in ihrem Besitze befindlichen Vordrucke in arabischer Schrift bis zum 1. Juni 1929 verwenden können. Es bleibt also abzuwartcn, wie sich die türkischen Kunden in der Frage der Ab nahme der von ihnen bestellten einschlägigen Artikel verhalten werden. vr. M. Aus den Vereinigten Staaten. — Ter amerikanische Staat Mississippi hatte in seiner Kammer beschlossen, die Schulbücher für seine Schulen selbst herzustellen. Die Vereinigung »Employing Book- binders of America« hat darauf ein ausführliches Rundschreiben an sämtliche Mitglieder des Abgeordnetenhauses des Staates versandt, in dem es heißt: Schulbücher selbst herzustcllen ist keine Erfindung des Staates Mississippi, sondern die Staaten California und Texas haben dies schon versucht, und zwar mit großem Mißerfolg. Wir erkennen die Berechtigung eines Staates an, den Versuch zu machen, für seine Schulkinder die Schulbücher auf dem billigste» Wege zu be schaffen, wir warnen aber, den beschlossenen Weg zu betreten. Die genannten Staaten mußten große Mengen Schulbücher bei Verlegern kaufen, weil es sich herausstcllte, daß die eignen Werkstätten die Bücher nicht in nötiger Menge Herstellen konnten. Überall dort, wo man von staatswegen große Druckereien und Buchbindereien cin- richtete, gab cs Versager. Nach einigen technischen Einzelheiten sagt das Rundschreiben zum Schluß: »In Verbindung mit diesen Fragen ist auch die Tatsache zu beachten, daß, je mehr der Staat sich in eigne 1275
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