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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.10.1926
- Strukturtyp
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- 1926-10-05
- Erscheinungsdatum
- 05.10.1926
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- Deutsch
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X- 232. 5. Oktober 1926. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. schriftlicher Hinsicht gleichgestellt werden. Das gleiche gilt aber von den übrigen Momenten, durch welche der Verlagswert bedingt wird und die sich einer objektiven Bewertung noch in höherem Maße entziehen, als dies bezüglich des Titels der Fall ist. Es kommt auch weiter in Betracht, daß die finanzielle Bedeutung dieser Momente doch zum grasten Teil von der Persönlich keit des Verlegers abhängt, so beispielsweise die Bedeutung der Organisation, die Verbindung mit angesehenen Mitarbeitern, mit Großinserenten usw., durch welche ja die Rentabilität und damit auch der Wert der Zeitschrift wesentlich bedingt wird. Alle diese Erwägungen, die auch in der früheren Steuerpraxis selbstverständ lich schon eine Rolle spielten, führen dazu, daß der sogenannte Verlagswert als ein Gegen st and besonderer Steuer bewertung ausscheidet, und daß auf den Verlagswert nur soweit Rücksicht genommen werden kann, als es sich um die Feststellung des Gesamtwertes eines Unternehmens handelt, das die Herausgabe einer Zeitung oder Zeitschrift betreibt. Diese allein den Interessen des Zeitungs- und Zeitschriftenverlags Rech nung tragende Beantwortung der Frage empfiehlt sich aber auch im Hinblick aus die praktische Unmöglichkeit, den Verlagswert als Gegenstand einer besonderen Besteuerung festzustellen. Wie die Erfahrung zeigt, kommt man auf diesem Wege zu den aller größten Schwierigkeiten, die eine objektive Bewertung überhaupt unmöglich machen, und die Differenzen zwischen den Steuerpflich tigen und den Finanzämtern werden ohne dringende Notwendig keit hierdurch außerordentlich gesteigert. Die Interessen des Steuerfiskus werden auch keineswegs durch die Berücksichtigung innerhalb der Gesamtbewertung als werterhöhend geschädigt, und auch hierfür bietet die Steuerpraxis einen durchaus genügenden Beweis. Es müßte daher im Interesse des Zeitungs- und Zeit schriftenverlags sehr bedauert werden, wenn die obengenannte Entscheidung des Reichsfinanzhofs den'Anlaß geben sollte, mit der früheren Steuerpraxis zu brechen und in allen Fällen immer den Verlagswert als selbständigen Gegenstand der Vermögensbe steuerung zu behandeln und zu erfassen. Trotzdem die Gründe des Urteils vom 13. April 1926 erkennen lassen, daß der Reichs finanzhof in voller Erkenntnis der Tragweite seiner Entscheidung sich auf diesen Standpunkt gestellt hat, dürfte das letzte Wort darin noch nicht gesprochen sein, und es ist jedenfalls Sache des Zeitungs- und Zeitschriftenverlags, nichts unversucht zu lassen, um eine Aufgabe dieser Entscheidung herbeizuführen. Das erscheint aber durchaus möglich im Hinblick auf die Stellung der Spezial literatur zu der Frage. Sittenwidrigkeit der Verlagsrechts über mehrere Auflagen? Von I)r. Alexander Elster. Das im Börsenblatt Nr. 79 mitgeteilte und mit einigen Be merkungen von mir versehene Reichsgerichtsurteil hat in Autoren kreisen befremdet. Ich verstehe sehr wohl, daß das der Fall sein kann, wenn man nur die eine Seite der Interessen kennt und vertritt, und ich erkenne mit den Gegnern dieses Urteils auch die sehr schwerwiegenden Folgen an, die sich hier als Rechtszwang für einen Verfasser ergeben. Ging es mir doch jüngst selbst so, als ich die 3. Auflage einer Arbeit herausgeben sollte über ein Thema, das mir im Laufe der Zeit immer ferner entwichen ist und zu dem ich mich nur mit großer Überwindung zurückfand; aber ich wollte und konnte meine Arbeit, nach welcher der Leserkreis verlangte, nicht im Stich lassen und stellte persönliche Rücksichten (nicht etwa nur um des Verlegers willen) zurück. So geht es meist, und Streitfälle sind selten. Im Passow-Teubner-Fall aber ging es eben nicht glatt. Es wäre also gewiß sehr schön, wenn durch die Findung von guten Rechtssätzen Unbilligkeiten für die eine der beiden Parteien ausgeglichen werden könnten, und ich würde solche Normen begrüßen, da ich zeitlebens an dem Interessenausgleich von Autoren und Verlegern arbeite. Ein Versuch solchen Ausgleichs wird nun gemacht, aber er krankt trotz seiner vielfach guten Gedanken an temperamentvoller Über spannung. 1194 Professor Herbert Meyer in Göttingen, dessen Gutachten im Prozeß Passow-Teubner vom Reichsgericht in seinen wesentlichsten Teilen Ablehnung erfuhr, hat eine besondere Schrift über »Sitten widrige Verlagsverträge« veröffentlicht, die schon von Rechtsan walt vr. Willy Hoffmann im Börsenblatt Nr. 200 kri tisch besprochen worden ist. Ich darf daraus verweinn, aber darf auch ein paar Worte hinzufügen, da ich persönlich an gegriffen werde. Meyer wendet sich merkwürdigerweise säst noch heftiger als gegen das Reichsgericht gegen mich und meine Arbei ten, als ob ich das Reichsgerichts-Urteil gemacht hätte oder sonst wie Partei in der Sache wäre (wie er selbst als Gutachter). Der Anlaß für ihn war wohl, daß ich im Börsenblatt und in der Deutschen Allgemeinen Zeitung das oben erwähnte Reicosgerichts- Urteil zustimmend besprochen habe. Meyer redet sich oa recht in Zorn (S. 38 ff.), indem er in mir, auch wo ich mich als Autor zeige, fälschlich nur den Verleger erblickt. Diese Einseitigkeit kann ich nicht hindern, obwohl sie bei einem angesehenen Prosessor des Rechts nicht so subjektiv in die Erscheinung hätte treten sollen. Ich überlasse es seinem Geschmack, ob es richtig war, meinen Grundriß des gewerblichen Rechtsschutzes, dessen Anerkennung in den berufensten Kreisen mir die Berechtigung zur Abfassung dieses Buches bestätigt hat, als das Werk eines Verlagsinteressenten hinzustellen, also ohne Not in einem wissenschaftlichen Streit zum Versuch persönlicher Herabsetzung zu greifen — (»Interessenten soll ten keine Lehrbücher schreiben«). Gerade da Meyers Schrift trotz aller juristischen Gründlichkeit als eine Jnteressenschrift sich dar stellt, kann ich um so leichter jene Ansicht eines Einzelnen als mich nicht berührend ruhig beiseite legen. Eine Entgegnung verlangt die Art, wie Herbert Meyer (S. 37 ff.) meinen Aufsatz in der Deutschen Allgemeinen Zeitung (sowie meine anderen von ihm zitierten Arbeiten) in völligem Mißverständnis auslegt, diese mißverstandene Ansicht dann mir unterlegt und sie somit ohne Mühe ack adsui-ckam führt. Er tut das in einer Weise, daß ich nicht zu fürchten brauche, einsichtige Leser werden ihm folgen. Denn er leitet den Unsinn (ich kann es nicht anders nennen), den er mir als »Folge« meiner Auffassung S. 40 andichtet, mit der Wendung ein: »Warum geht Elster nicht noch einen Schritt weiter?« Ja, warum gehe ich nicht noch weiter? Weil ich die Grenze kenne, wo Richtiges zu Un sinn wird. Solchen Jongleurkünsten Meyers wird es natürlich leicht, mir nachzusagen, ich verwechselte Urheberrecht und Verlags recht (!), — eine Sache, die ich mir wahrhaftig an den Schuh sohlen abgelaufen habe —, ja einige Seiten später (S. 49—00) gibt er meine Ansicht darüber auch ganz richtig wieder und er muß dort anerkennen, daß meine Ausführungen richtig sind! Wie durfte er als geachteter Professor, anstatt die vorhandene Einheit der Auffassung in meinen verschiedenen Arbeiten mit wissenschaft lichem Ernst zu suchen, künstlich Widersprüche konstruieren? Ist man da nicht versucht, ihm den mir gemachten Vorwurf zurück zugeben: daß man Dinge wissenschaftlich behauptet, weil sie einem besser »in den Kram passen«? Meyer durfte auch nicht den Aufsatz in der Deutschen Allgemeinen Zeitung, wo ich von der ethischen Pflicht, die mit der Urheberschaft verbunden ist, spreche, um- dichten in den Satz, ich leitete das Recht des Verlegers auf Neubearbeitung des Werkes durch den Verfasser statt aus dem Verlagsvertrage direkt aus dem Urheber recht des Verfassers her, und Ich weitete den Verlagsvertrag zum Urheberrechtsüber tragungsvertrag aus! Derartigen Unsinn habe i ch nicht ge schrieben. Meyer verwischt hier völlig den Kernpunkt der Sache. Ich habe, indem ich mich auf die Seite der Auffassung des Reichs gerichts stellte, versucht, einen der wesentlichen Gründe auf zudecken, warum das Reichsgericht den Verlagsvertrag über mehrere Auflagen nicht grundsätzlich für sittenwidrig hält, und ich glaube diesen Grund in den ethischen und wissenschaftlichen Verpflichtungen des Verfassers gegenüber der Allgemeinheit gefunden zu Haben, von denen der Verleger abhängig ist, also aus der Urheber schaft des Verfassers (nicht aus seinem Ur heber recht, ein Mißverständnis, das auch bereits von W. Hoff mann dem Verfasser Herb. Meyer vorgeworfen worden ist!). Aus dem eben wiederholten Gedanken macht Meyer folgendes: 1. einen Anspruch des Verlegers aus dem Urheberrecht, 2. eine
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