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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.12.1928
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- 1928-12-18
- Erscheinungsdatum
- 18.12.1928
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MsmbMMmKMckmVMmM Nr. 283 (R. 155). Leipzig, Dienstag den 18. Dezember 1928. 85. Jahrgang. RÄaktümeller TÄ An den Zeitschriftenverlag! Am 1. Januar 1929 versenden wir an den deutschen Buch handel der Tschechoslowakei die Zeitschriftenrichtpreisliste für das Jahr 1929. Diese Liste enthält die gangbarsten Zeitschriften mit Angabe des Verkaufspreises in Landeswährung. Verleger, die beabsichtigen, mit l. Januar 1929 eine Ände rung im Einzel- oder Quartalspreise eintreten zu lassen, wollen uns bis längstens 27. Dezember die neuen Bezugsbedingungen Mitteilen. Dux, den IS. Dezember 1928. Verband der Deutschen Buch-, Kunst- und Musikalienhändler und Verleger in der Tschechoslowakischen Republik. C. Scheithauer, Vorsitzender. Das Dernichtungsrecht des Verlegers. Von Rechtsanwalt Or. Willy Hoffmann in Leipzig. Herr Rechtsanwalt vr. Burkhard von Bonin kommt in Nr. 5 der Deutschen Schriftsteller-Zeitung vom 7./ll. 1928 zu zu dem Ergebnis, daß der Verleger ohne weiteres niemals ein Vcrmchtungsrecht habe, daß vielmehr ihm dieses Recht nur bei diesbezüglicher vertraglicher Bestimmung zustehe, daß jedoch unter gewissen Umständen im Einzclsalle der Verfasser nach Treu und Glauben einem Wunsche des Verlegers nach Befreiung von, Verlags-vcrtrage entgegenkommen müsse (wobei nicht weiter erklärt Wird, was dann die Folgen einer solchen -»Befreiung» sind). Bonin hat mit großem Geschick das bisher in der Fachlitera tur nicht übliche Wort »Vernichtungsrecht» gewählt, haftet doch diesem Worte gesühlsmäßig der Beigeschmack an, als werde hier irgendein Wert zerstört. Wir sind gewöhnt, diese Vernichtung im Verlagsrecht als Verramschung zu bezeichnen, wenn es sich nämlich um den Verkauf der Vorräte durch den Verleger an einen Restbuchhändlsr handelt, als Makulierung dagegen dann, wenn die Vorräte als bedrucktes Papier verkauft werden. Ob Bonin mit der Vernichtung beide Acten meint, kann ich nicht erkennen. Es ist Bonin zuzugeben, daß das Berbreitungsinteresse des Schriftstellers seine finanziellen Interessen (an dem Ertrage des Werkes) regelmäßig übersteigt, was ja im Verlagsgesetz klar genug zum Ausdruck kommt, daß mit anderen Worten für den Schriftsteller das Wesentliche ist, daß seine im Werke geoffen- barte Persönlichkeit, die Objektivierung seines Subjektes, in die Öffentlichkeit kommt, sodaß die Allgemeinheit dieses sein Werk kennen lernen kann, um auf diese Weise den Autor selbst kennen zu lernen. Und diesem berechtigten Interesse des Verfassers muß sich der Verleger unterordnen. Er muß von Gesetzes wegen alles tun, um das Werk an den Leser zu bringen. Denn unter Verbreiten ist die Gesamtheit der Vorgänge zu verstehen, durch die das Werk vom Vervielfältiger in die Hand des Lesers in Ge stalt von Vervielfältigungseremplaren zwecks Kenntniserlangung seines Inhaltes gebracht wird (O.L.G. Dresden in »-Markenschutz und Wettbewerb» 192S S. 128). Darüber hinaus geht die ge setzliche Verpflichtung des Verlegers nicht. Es genügt, daß jener Besitz vom Werke erlangt hat, denn es wird präsumiert, daß er vermöge dieser körperlichen Besitzerlangung nun auch sich den Gehalt des Werkes in der vorliegenden Gestalt aneignet. Zeigt sich nun, daß die Allgemeinheit nicht mehr aufnahme willig ist, daß trotz aller im Rahmen des üblichen gemachten Versuche des Verlegers, das Verlagswerk an den Leser heran zubringen, das Werk nicht »geht» (nämlich zu seinem Leser hin), so wüxde es eine Überspannung seiner gesetzlichen Verpflichtung sein, wollte man dem Verleger die Bürde dauernder Verbrei tungsversuche auferlegen, deren Erfolge von vornherein klar sind. Ja, weil die Verbreitung den Erfolg voraussetzt, die Ab nahme des Werkes durch die Öffentlichkeit, während die Propa gandaversuche des Verlegers noch keine Verbreitung darstellen, vielmehr nur einen Versuch der Verbreitung, ein Sich-Bemühen darum, würde es, steht der Mißerfolg dieser vcrlcgcrischen Be mühungen nunmehr fest, eine Überspannung der gesetzlichen Ver pflichtung des Verlegers sein, wollte man ihn auch fernerhin zu einer Tätigkeit zwingen, die niemals ein Verbreiten im Sinne des Verlagsgesetzes sein kann. Die Verbreitungsverpslich- tung des Verlegers endet mit der Verbreitnngsunmöglichkcit, für die der Verleger allerdings bsweispflichtig ist. Und dieser Be weis kann ja durch die Absatzstatistik, die jeder Verleger führt, leicht erbracht werden. Steht nun fest, daß die Vorräte, die sich noch beim Verleger befinden, nicht mehr verbreitet werden können, so haben diese ihre Existenzberechtigung verloren; sie sind nicht nur im Sinne des Verlegers, der durch ihre Verbreitung sich für seine finanziellen Aufwendungen bezahlt machen will, sondern ganz besonders auch für den Verfasser, der diese Vervielfkltigungsexemplare ja verbreiten wollte, um sein Werk auf diese Weise der Allgemein heit kenntlich zu machen, wertlos geworden, und ihre Besei tigung kann keine Vernichtung mehr sein, da Werte nicht mehr zu zerstören sind. Durch diese Unverkäu-flichkeit des Werkes ist nun aber dem Verlagsvertrag die Geschäftsgrundlage weggezogen worden. Denn der Verlagsvertrag basiert ja darauf, daß das Verlags werk ein für den betr. Verleger absetzbares Werk sei. Gerade der Begriff der Ausgabefähigkeit des Werkes im Sinne des 8 31 V.G. (bei dessen Mangel der Verleger vom Berlagsvertrag zurücktreten kann) gewinnt in diesem Zusammenhänge seine rechte Bedeutung. So wenig dem Verleger eine Beanstandung der Qua lität des Verlagswerkes zukommt, insoweit kauft er »die Katze im Sack» — sein Risiko geht nicht so weit, daß ihn das Gesetz zwingt, seine Verlegertätigkeit auf ein Werk anzuwenden, dessen Verbreitung seiner Persönlichkeit, seinem Verlagsgeschäft Ab bruch tun könnte. Es besteht für ihn nicht einmal eine Ver pflichtung, das ihm übergebene Manuskript daraufhin durchzu sehen, ob es unzulässige Entlehnungen aus anderen Werken ent hält. Nicht nur spricht hierfür die Vermutung des § 7 Abs. 1 L.U.G., daß der als Verfasser bezeichnte Schöpfer des Werkes auch das Urheberrecht daran besitzt, sondern vermöge des den Berlagsvertrag stärker als andere Verträge durchziehenden Treugedankens darf der Verleger erwarten, daß der Verfasser ihm nur ein eigenes Werk zum Verlag überläßt. Daher handelt der Verleger beim Unterlassen einer solchen Prüfung nicht fahr lässig, sodaß Schadenersatzansprüche gegen ihn aus 8 38 L.U.G. nicht entstehen können, -wenn -der Verfasser in unzulässiger Weife in seinem Manuskripte urheberrechtlich geschützte Werke Dritter benutzt hat. Dieser Mangel der Ausgabefähigkeit kann vom Verleger nach 8 31 B.G. auch nach Erscheinen des Werkes gerügt werden. Denn die Vervielfältigung und Verbreitung stellt keine Pro bation eines solchen Werkes dar. Und der grobe Vertrauens- 1389
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