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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.06.1928
- Strukturtyp
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- 1928-06-19
- Erscheinungsdatum
- 19.06.1928
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- Deutsch
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140. 19. Juni 1928. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. i>.Dtschn. Buchhandel. 8 21. Rechte und Obliegenheiten des Gesamtvorstandes und des geschästssührenden Vorstandes. a) Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein gemein sam durch den ersten oder zweiten Vorsteher und die beiden ge schäftsführenden Vorstandsmitglieder vertreten. Sie bilden den Vorstand im Sinne des Gesetzes. Im Behinderungsfalle kann anstelle des ersten oder zweiten Vorstehers ein anderes der unter 8 19 s Z. 2 und 3 genannten Vorstandsmitglieder treten. Für die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder ist Stellvertretung im Sinne des §206 zulässig. d) In allen Fällen, in denen die Satzung den Begriff Vorstand verwendet, kann sowohl der Gesamtvorstand als auch der geschäftsführende Vorstand tätig werden. e) Der Gesamtvorstand regelt seine Tätigkeit nach Maßgabe der Satzung in einer besonderen Geschäftsordnung. ä) Der geschäftsführende Vorstand ist zur Erledigung der dem Gesamtvorstand zustehenden Aufgaben zuständig, es sei denn, daß die Satzung oder die Geschäftsordnung des Gesamtvorstandes hierüber besondere Vorschriften enthält oder der erste Vorsteher oder der geschäftsführende Vorstand selbst die Erledigung be stimmter Aufgaben dem Gesamtvorstand Vorbehalt. e) In dringlichen Fällen ist der Gesamtvorstand berechtigt, außerordentliche Maßnahmen im Interesse des Börsenvereins und des Buchhandels zu beschließen. Ein solcher Beschluß bedarf der Zustimmung von mindestens sechs Vorstandsmitgliedern. 8 22. Beschlüsse und Bekanntmachungen des Gesamtvorftandes und des geschästssührenden Vorstandes. a) Der Gesamtvorstand kann Beschlüsse nur unter Mit wirkung von mindestens vier Mitgliedern fassen. Diese Zahl ist nur ausreichend, wenn entweder der erste Vorsteher oder im Be hinderungssalle sein Stellvertreter mitwirkt. Der geschäftsführende Vorstand ist nur bei Teilnahme aller drei Mitglieder oder deren Stellvertreter beschlußfähig. Be schlüsse bedürfen der Einstimmigkeit und der Zustimmung des ersten Vorstehers oder im Behinderungsfalle seines Stellver treters. Kommt die Übereinstimmung nicht zustande, so steht die Entscheidung dem Gesamtvorstand zu, dem durch den Ge schäftsführer unverzüglich zu berichten ist. b) In den laut Satzung vorgesehenen Fällen ist gegen Be schlüsse des Gesamtvorstandes und des geschäftsführenden Vor standes Einspruch zulässig (§8 3 K, 5 Z. 4, 8 u Z. 5, 10 <1). Der Einspruch ist an den Gesamtvorstand zu richten und zu be gründen. Die Einspruchsfrist beträgt für Mitglieder in Deutschland oder in Gebieten anerkannter Auslandvereine zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses. Für Mitglieder außerhalb dieser Gebiete setzt der Vorstand die Einspruchsfrist nach billigem Er messen fest. Auf die Möglichkeit des Einspruchs und auf die Einspruchs frist ist bei Mitteilung des Beschlusses ausdrücklich hinzuweisen. Über den Einspruch entscheiden Vorstand und Vereinsrechts- ausschuß gemeinschaftlich mit Zweidrittelmehrheit der abge gebenen Stimmen. e) Nimmt an gemeinschaftlichen Sitzungen von Vereins rechtsausschuß und Vorstand nicht der Gesamtvorstand, sondern nur der geschäftsführende Vorstand teil, so stehen jedem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zwei Stimmen zu. cl) Die satzungsgemäßen Beschlüsse des Gesamtvorstandes sind für die Mitglieder allgemein verbindlich, sobald sie durch Bekannt machung im Börsenblatt veröffentlicht oder durch besonderes Rundschreiben bekanntgegeben sind. o) Bekanntmachungen des Vorstandes ergehen mit der Unterschrift »Der Gesamtvorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler-- und sind mindestens von je einem der beiden Vorsteher, Schriftführer und Schatzmeister zu unter zeichnen. Die Mitwirkung von Ausschüssen bei Beschlüssen des Gesamt vorstandes oder des geschäftsführenden Vorstandes ist in der Bekanntmachung anzugeben. 674 k) Für Beschlüsse und Handlungen des Gesamtvorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes, die der Satzung zuwider laufen, und für grobe Fahrlässigkeit sind die Vorstandsmitglieder, soweit sie den Beschlüssen zugestimmt oder sich an den Hand lungen beteiligt haben, dem Börsenverein gegenüber verant wortlich. 8 23. Ruhen der Tätigkeit des geschästssührenden Vorstandes. Unterbreiten Vorstand und Wahlausschuß keine Wahlvor schläge für die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder oder wird der Wahlvorschlag für einen der Kandidaten oder für beide durch die Hauptversammlung nicht angenommen, so bleiben die Ämter der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder unbesetzt bzw. endet die Amtsdauer eines bereits im Amt befindlichen geschäfts führenden Vorstandsmitgliedes mit sofortiger Wirkung. Die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes ruht. Die Vorschriften der 88 19 bis 22 finden während dieser Zeit sinngemäße Anwendung, insbesondere gilt folgendes: 1. Die in 8 19» Z. 1—3 genannten sechs Vorstandsmit glieder bilden den Gesamtvorstand im Sinne der Satzung. 2. Bei der Vertretung des Vereins gemäß 8 21 u treten an Stelle der beiden geschäftsführenden Vorstandsmitglieder zwei andere Vorstandsmitglieder. 3. Zu Beschlüssen gemäß 8 21 s bedarf es der Zustimmung von mindestens fünf Vorstandsmitgliedern. 4. Zu Beschlüssen gemäß 8 22 u bedarf es der Mitwirkung von mindestens drei Vorstandsmitgliedern. Dritte Abteilung. Von den Ausschüssen. 8 24. Ordentliche und außerordentliche Ausschüsse. u) Die Ausschüsse des Börsenvereins sind entweder ordent liche Ausschüsse für dauernde oder außerordentliche Ausschüsse " für vorübergehende Aufgaben. d) Ordentliche Ausschüsse sind: 1. der Fachausschuß, aus 16—20 Verlegern, 16—20 Ver breitern und 4—5 Zwischenhändlern bestehend (8 28). Der Gesamtvorstand bestimmt die Mitgliederzahl des Ausschusses innerhalb dieses Rahmens und die Ver teilung der Ausschußmitglieder auf die einzelnen aner kannten Fachvereine. Er hat hierbei die gleiche Anzahl von Sitzen den anerkannten Fachvereinen des herstellen den und verbreitenden Buchhandels zuzuweisen; 2. der Kreisausschuß, aus den Vorsitzenden der anerkannten Kreisvereine oder den von ihnen benannten Stellvertre tern bestehend (8 29); 3. der Auslandausschuß, aus je zwei Vertretern der an erkannten ausländischen Vereine und der gleichen Ge samtzahl deutscher Verleger und Exporteure bestehend (8 30); 4. der Vereinsrechtsausschuß, aus acht ständigen Mitglie dern bestehend; der Vorsitzende ist befugt, im Einzelfall ein oder zwei Mitglieder des zuständigen anerkannten Fachvereins stimmberechtigt zuzuziehen (8 31 u Z. 1); 5. der Rechnungsausschuß, aus drei Mitgliedern bestehend (8 31 - Z. 2); 6. der Wahlausschuß, aus sechs Mitgliedern bestehend (8 31 a Z. 3); 7. der Ehrungsausschuß, aus den Mitgliedern des Gesamt vorstandes und des Wahlausschusses bestehend (8 31 » Z. 4); 8. der Ausschuß für Urheber- und Verlagsrecht, aus vier ordentlichen Mitgliedern bestehend, nämlich je einem Mit glied des Deutschen Verlegervereins, des Deutschen Mu- sikalien-Verleger-Vereins, der Vereinigung der Kunst verleger und der Deutschen Buchhändlergilde. Er kann zur Bearbeitung besonderer Aufgaben vorübergehend durch beliebig viel außerordentliche Mitglieder erweitert werden. Als außerordentliches Mitglied ist auch ein wegen Ablauf der Amtszeit ausscheidendes ordentliche? Mitglied wählbar. (8 31 » Z. 5);
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