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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.06.1928
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1928-06-19
- Erscheinungsdatum
- 19.06.1928
- Sprache
- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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X 140. 19. Juni 1928. Redaktioneller Teil. Börsenblatts, d. Dtschn. Buchhandel. Versammlung. Das Wort wird nach der Reihenfolge der Ein tragung in die Rednerliste erteilt. Vorstandsmitglieder können auch außerhalb der Reihe das Wort ergreifen. Anträge auf Schluß der Rednerliste oder der Aussprache bedürfen der Unter stützung von mindestens fünfzehn Mitgliedern. 8 17. Wahl und Abstimmung. ») Alle Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit ein facher Mehrheit der Anwesenden und Vertretenen gefaßt, soweit nicht diese Satzung über die Abstimmung, Stimmenzahl und Stellvertretung anderes bestimmt (§8 39 6 nnd 40 b und 6). d) über die Form der Abstimmung entscheidet der Vor sitzende. Bei Beschwerden über den Vorstand und die Ausschüsse oder auf Antrag von fünfzig Mitgliedern ist geheim abzustimmen. Die Stimmen werden von den vom Vorsitzenden ernannten Stimmzählern ausgezählt oder eingesammelt. Wird die Richtig keit der Auszählung von fünfzehn anwesenden Mitgliedern un verzüglich bezweifelt, so muß die Abstimmung wiederholt werden. Eine nochmalige Wiederholung findet nicht statt. o) Bei allen in der Hauptversammlung vorzunehmenden Wahlen ist mit unbedingter Mehrheit durch Abgabe gestempelter Stimmzettel abzustimmen. Die erforderlichen Anordnungen hat der Vorstand in Verbindung mit dem Wahlausschuß zu treffen und bekanntzumachen. Ergibt der erste Wahlgang keine un bedingte Mehrheit, so erfolgt engere Wahl zwischen denjenigen beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los durch die Hand des Vorsitzenden. 6) Die Mitglieder können bei allen auf der Tagesordnung stehenden Gegenständen mit Ausnahme der Beschlußfassung über Satzungsänderung (8 39 6) und Auflösung des Vereins (8 40 b und 6) ihre Stimme auf Börsenvereinsmitglieder des zuständigen anerkannten Fachvereins oder Auslandvereins übertragen. Die hierauf gerichteten Vollmachten müssen spätestens am dritten Tage vor der Hauptversammlung der Geschäftsleitung übergeben werden, die sie zu Prüfen und darüber dem Vorsitzenden des Wahlausschusses zu berichten hat. Ein Stellvertreter kann nicht mehr als sechs Abwesende vertreten. 8 18. Protokoll. Uber die Verhandlungen jeder Hauptversammlung und die gefaßten Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen und im Börsen blatt zu veröffentlichen. Das Protokoll ist von den anwesenden Mitgliedern des Gesamtvorstandes, vom Geschäftsführer und von mindestens fünf weiteren Mitgliedern zu unterschreiben. Zweite Abteilung. Vom Vorstand. v - 8 19. Der Gesamtoorstand. i») Der Gesamtvorstand besteht aus: 1. dem ersten und zweiten Vorsteher, 2. dem ersten und zweiten Schriftführer, 3. dem ersten und zweiten Schatzmeister, 4. zwei geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern. b) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden durch die Hauptversammlung gewählt. Die Wahl der beiden geschäfts führenden Vorstandsmitglieder darf nur auf Vorschlag des Ge samtvorstandes und des Wahlausschusses erfolgen unter Beobach tung des Grundsatzes, daß eins von ihnen das besondere Ver trauen des herstellenden und das andere das besondere Ver trauen des vertreibenden Buchhandels (83b Abs. 5) genießt. e) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden in ein Amt auf drei Jahre gewählt, sofern nicht nach den folgenden Bestim mungen eine kürzere Wahldauer in Frage kommt. Wiederwahl in das gleiche Amt nach Ablauf der Wahlperiode sowie Wahl in ein anderes Vorstandsamt während einer Wahlperiode oder nach deren Ablauf ist zulässig. Die Tätigkeit der unter Abs. a Z. 1—3 genannten Vorstands mitglieder im Vorstand ist auf insgesamt sechs nacheinander folgende Jahre beschränkt. Wird ein Vorstandsmitglied unmittel bar anschließend an ein anderes Vorstandsamt zum ersten Vor steher gewählt, so werden die im Vorstande bereits verbrachten Jahre solange nicht mit gerechnet, als es erster Vorsteher bleibt. Soll es jedoch vor Ablauf der darnach höchstzulässigen sechs jährigen Amtstätigkeit als erster Vorsteher wieder in ein anderes Amt gewählt werden, so ist dies nur zulässig, wenn seine ununter brochene Gesamttätigkeit im Vorstande noch nicht sechs Jahre er reicht hat. Die Dauer der Tätigkeit als Ersatzmitglied im Vor stande wird auf die Höchstdauer der Amtszeit in keinem Fall an gerechnet. In jedem Jahr scheiden mindestens zwei der unter Abs. s Z. 1—3 genannten Vorstandsmitglieder aus, und zwar, soweit er forderlich, nach der Reihe des Eintritts. Nötigenfalls entscheidet das Los. Geschäftsführende Vorstandsmitglieder sind ohne Beschrän kung auf eine Höchstdauer wieder wählbar. Werden sie jedoch Vorstandsmitglieder der unter Abs. » Z. 1—3 bezeichnten Art, so gilt auch für sie sinngemäß die vorstehend angegebene Höchst dauer ohne Anrechnung der Zeit ihrer Amtsdauer als geschäfts führende Vorstandsmitglieder. Nach Ablauf der angegebenen Höchstdauer ist die Neuwahl von Vorstandsmitgliedern nur zulässig, wenn zwischen Ablauf der Amtstätigkeit und Neuwahl mindestens ein Jahr liegt. 6) Der Wechsel im Gesamtvorstand erfolgt nach vorheriger Bekanntgabe der Wahlen im Börsenblatt am Sonnabend nach der ordentlichen Hauptversammlung. s) Ausscheidende Vorstandsmitglieder können den Sitzungen des Gesamtvorstandes noch ein Jahr lang ohne Ausübung des Stimmrechts beiwohnen. k) Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, sein Amt während dessen Dauer niederzulegen, wenn wichtige Gründe dafür bestehen. Die Ausscheidenden haben das Recht, in den nächsten drei Jahren auf sie entfallende Wahlen in den Vorstand ohne Angabe von Gründen abzulehnen. 8) Scheiden Vorstandsmitglieder während des Wahljahres aus, so wählen die verbleibenden Vorstandsmitglieder gemeinsam mit dem Wahlausschuß Ersatzmitglieder, deren Amtszeit mit dem Tage der Annahme der Wahl beginnt und bis zum Sonnabend nach der nächsten Hauptversammlung läuft. K) Die Tätigkeit der unter Abs. a Z. 1—3 genannten Vor standsmitglieder ist ehrenamtlich. Das Honorar der geschäfts führenden Vorstandsmitglieder wird vom Gesamtvorstand nach Anhören des Rechnungsausschusses festgesetzt. Den Vor standsmitgliedern werden für alle Reisen im Interesse des Ver eins Reisekosten und Tagegelder sowie nötigenfalls Aufwands entschädigungen aus der Vereinskasse gewährt. i) Mehrere Teilhaber oder Leiter derselben Firma dürfen nicht gleichzeitig dem Gesamtvorstand angehören. 8 20. Der geschästsführende Vorstand. а) Zur Entlastung des Gesamtvorstandes in der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte, zur Vorbereitung der Haupt versammlung und der Sitzungen des Gesamtvorstandes sowie des Fach-, Kreis- und Auslandausschusses dient der geschäftsfüh rende Vorstand. Er besteht aus den beiden geschäftsführenden Vorstands mitgliedern und dem Geschäftsführer. Der erste Vorsteher oder im Behinderungsfall sein Stellvertreter kann jederzeit an den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes stimmberechtigt teil nehmen. d) Der geschäftsführende Vorstand tagt nach eigenem Er messen. o) Uber jede Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, vom Geschäftsführer zu unter zeichnen und den Mitgliedern des Gesamtvorstandes zur Kennt nisnahme zu übersenden. б) Bei Behinderung geschäftsführender Vorstandsmitglieder kann der erste Vorsteher mit ihrer Vertretung andere Vorstands mitglieder beauftragen. Den Geschäftsführer vertritt bei Be hinderung sein Stellvertreter. 673
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