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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.06.1928
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1928-06-19
- Erscheinungsdatum
- 19.06.1928
- Sprache
- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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140, 19. Juni 1928. Redaktioneller Teil. Börsenblatts, b. Dtschn. Buchhandel. 6) Gegen die in Abs. b Z. 1—3 genannten Maßnahmen ist, sofern sie vom Vorstand allein verfügt wurden, Einspruch zulässig (8 22 d). s) Die Gründe der Entscheidung sind dem Betroffenen vom Vorstande mitzuteilen. 8 11. Wiederaufnahme. s) Ein ausgeschlossenes Mitglied kann nur wieder ausge nommen werden, wenn der Gesamtvorstand und der Vereins rechtsausschuß es mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der ab gegebenen Stimmen beschließen, und wenn die Bedingungen des ß 3 erfüllt sind. t>) Ein nach § 8 Z. 2 ausgetretenes Mitglied kann durch den Vorstand gegen nochmalige Zahlung des Eintritts geldes und Nachzahlung der etwa rückständigen Beiträge wieder ausgenommen werden. Der Vorstand ist befugt, die nochmalige Zahlung des Eintrittsgeldes zu erlassen. v) Ein nach § 8 Z. 3—5 ausgeschiedenes Mitglied kann nach Wegfall der für sein Ausscheiden maßgeblichen Gründe vom Vorstand jederzeit nach den Vorschriften des § 3 wieder aus genommen werden. Zweiter Abschnitt. Von der Verwaltung des Vereins. 8 12. Organe des Vereins. Organe des Vereins sind: 1. die Hauptversammlung (88 13—18), 2. der Vorstand (Gesamtvorstand, geschäftsführender Vor stand) (88 19-23), 3. die Ausschüsse (88 24—31), 4. die Geschäftsleitung (8 37). Erste Abteilung. Von der Hauptversammlung. 8 13. Einberufung. s) Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich am Sonntag Kantate zu Leipzig im Deutschen Buchhändlerhause statt. d) Der Gesamtvorstand hat das Recht, jederzeit, auch nach anderen Orten, außerordentliche Hauptversammlungen zu be rufen. Er ist zur Einberufung einer außerordentlichen Haupt versammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel der Mit glieder oder wenn der Fachausschuß oder der Kreisausschuß mit Zweidrittelmehrheit sie beantragt. o) Zu jeder ordentlichen Hauptversammlung muß der Ge samtvorstand wenigstens drei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung durch das Börsenblatt einladen. Die Ankündigung der Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung ist wenigstens fünf Wochen, Einladung und Tagesordnung sind wenigstens drei Wochen vor dem Termin im Börsenblatt zu veröffentlichen. Der Gesamtvorstand ist be rechtigt, in dringenden Fällen die Einberufungssrist für eine außerordentliche Hauptversammlung abzukürzen. 8 14. Tagesordnung. a) Anträge für die Tagesordnung der ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlung können von den Mitglie dern, vom Gesamtvorstand, vom Fachausschuß oder vom Kreis ausschuß gestellt werden. Anträge der einzelnen Mitglieder müssen der Geschäftsstelle in der Regel fünfunddreißig Tage vor der ordentlichen oder vier undzwanzig Tage vor der außerordentlichen Hauptversammlung zugehen. Über Anträge von Einzelmitgliedern, die erst nach Ab lauf dieser Frist, spätestens aber zehn Tage vor der Haupt versammlung eingehen, darf nur mit Unterstützung von fünfzig Mitgliedern und nur unter Zustimmung des Gesamtvorstandes verhandelt und beschlossen werden. 672 Anträge des Gesamtvorstandes, des Fachausschusses oder Kreisausschusses müssen der Geschäftsstelle wenigstens zehn Tage vor der Hauptversammlung zugehen. Alle Anträge sind mit der Tagesordnung oder als Nach trag derselben, jedoch spätestens sechs Tage vor der Hauptver sammlung bekanntzugeben. Der Gesamtvorstand ist berechtigt, in dringenden Fällen die Antrags- und Veröffentlichungsfristen für eine außerordentliche Hauptversammlung abzukürzen. b) Anträge an die ordentliche oder außerordentliche Haupt versammlung über Fragen wirtschaftlicher Art, insbesondere über Fragen des Verkehrs der Buchhändler untereinander oder mit dem Publikum unterliegen der Vorberatung durch den Fachaus schuß. Eine Beschlußfassung darüber durch die Hauptversamm lung kann nur erfolgen, wenn der Fachausschuß den Antrag mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen hat (8 28). o) Anträge sind in der Hauptversammlung vom Antragsteller zu begründen. Anträge des Fachausschusses oder des Kreisaus schusses sind durch einen vom Ausschuß bestimmten Referenten zu vertreten (88 28 b und 29 d). ck) Der Vorsitzende ist verpflichtet, auch über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung oder im Nachtrag zur Tagesord nung stehen, auf Antrag von fünfzig Mitgliedern oder auf An trag des Fachausschusses oder des Kreisausschusses die Verhand lung zu gestatten. «) In jeder ordentlichen Hauptversammlung sind Geschäfts berichte des Börsenvereins und der Deutschen Bücherei sowie Be richte über die Tätigkeit des Fachausschusses und des Kreisaus schusses zu erstatten, ferner ist über die Verwaltung des Vereins vermögens zu beschließen (8 15 Z. 4). k) Für Satzungsänderungen und Auflösung des Börsenver eins gelten die Einschränkungen der 88 39 a und 40 s. 8 15. Zuständigkeit der Hauptversammlung. Der Hauptversammlung allein steht zu: 1. Die Wahl der Mitglieder des Gesamtvorstandes, der in 8 24 d Z. 4—7 genannten Ausschüsse und der vom Börsen verein zu wählenden Mitglieder des Verwaltungsrates der Deutschen Bücherei; 2. die Ernennung von Ehrenmitgliedern (8 7); 3. die Festsetzung des Eintrittsgeldes, des Jahresbeitrages und etwaiger Sonderumlagen; letztere können der Lei stungsfähigkeit der von den Mitgliedern vertretenen Firmen entsprechend verschieden hoch bemessen werden; 4. die Genehmigung des Jahresberichts, des Jahresab schlusses und des Voranschlags des Börsenvereins und der Deutschen Bücherei (8 14 s), sowie die Erteilung der Entlastung; 5. die Entscheidung über etwaige Beschwerden über den Vorstand und die Ausschüsse; 6. die Entscheidung über die Aberkennung der Eigenschaft als anerkannter Verein bei Gefährdung der Zwecke des Börsenvereins (8 32 e); 7. die Änderung der Satzung (8 39), der Verkehrs- und der Verkaufsordnung; 8. die Einführung und Änderung etwaiger anderer Ordnun gen, soweit die sie beschließende Hauptversammlung keine andere Anderungsart festsetzt; 9. die Änderung der Satzung der Deutschen Bücherei nach Maßgabe der besonderen hierfür geltenden Verträge; 10. die Entscheidung über die Auflösung des Vereins (8 40). 8 16. Leitung der Hauptversammlung. Die Hauptversammlungen werden von einem der Vorsteher oder, falls beide verhindert sind, von einem vom Gesamtvorstand aus seiner Mitte zu wählenden Stellvertreter eröffnet, geleitet und geschlossen. Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge der zur Verhandlung kommenden Gegenstände und sorgt für Er haltung der Ordnung. Die Mittel hierfür sind: der Ruf zur Ordnung, die Entziehung des Wortes und die Vertagung der
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