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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.06.1928
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1928-06-19
- Erscheinungsdatum
- 19.06.1928
- Sprache
- Deutsch
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X- 14t>, 19. Juni 1928. Redaktioneller Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhanvel 8. alle vertraulichen Mitteilungen der Geschäftsstelle, auch nach Erlöschen der Mitgliedschaft, geheimzuhalten; 9. Angestellten Gegenstände des Buchhandels mit Nachlaß von den Ladenpreisen nur für deren eigenen Gebrauch zu überlassen. 8 6. Verhältnis der Mitglieder zueinander. Die Mitgliedschaft begründet keine Verpflichtung der Mit glieder zu gegenseitigem geschäftlichen Verkehr, insbesondere be steht kein Lieferungszwang der Mitglieder untereinander. Wird jedoch geschäftlicher Verkehr unterhalten, so soll das Recht des Verlegers, den Ladenpreis und den Nettopreis zu bestimmen, auch die Pflicht einschließen, die Spanne zwischen beiden Preisen so zu bemessen, daß der Bestand eines leistungsfähigen und für die Verbreitung des Buches notwendigen Sortimentsbuchhandels nicht gefährdet oder unmöglich gemacht wird. Die Wahrung dieses Grundsatzes liegt dem Fachausschuß ob (8 28 a). 8 7. Ehrenmitgliedschaft. Aus Antrag des Gesamtvorstandes kann die Hauptversamm lung Mitglieder oder Nichtmitglieder, die sich um den deutschen Buchhandel oder den Börsenverein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernennen (8 15 Z. 2). Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beiträgen befreit. 8 8. Verlust der Mitgliedschaft. a) Die Mitgliedschaft geht verloren: 1. durch den Tod. Geht die Firma eines verstorbenen Mitgliedes auf dessen Angehörige über und übernehmen diese die Ver pflichtungen aus 8 5, so sollen sie berechtigt sein, bis zum Ende des Vereinsjahres, in dem der Todesfall ein trat, oder bis zu einem vom Vorstand zu bestimmenden späteren Zeitpunkt die Rechte des Verstorbenen auszu üben, jedoch mit Ausnahme der in 8 4 sZ. 2 und 3 auf geführten Befugnisse; 2. durch Austritt. Der freiwillige Austritt muß schriftlich erklärt werden. Die ausdrückliche Verweigerung der Zahlung eines satzungsgemäß festgesetzten Beitrages gilt als freiwilliger Austritt. Als Austritt gilt auch, wenn das Mitglied mit dem satzungsgemäß festgesetzten Beitrag drei Monate nach der ersten Zahlungsaufforderung trotz wiederholter Erinnerung im Rückstand geblieben ist. Bei Mitgliedern im überseeischen Ausland kann diese Frist verlängert werden; 3. durch Wegfall einer der in 8 3 genannten Voraussetzun gen für die Aufnahme, es sei denn, daß Fälle der 88 32 i, 33 e und ct, 34 s oder 35 b vorliegen; 4. im Falle der Konkurserklärung; 5. auf Beschluß des Vorstandes nach Anhören des zu ständigen Fach- und Kreisvereins bei Eintritt des Mitgliedes als Inhaber, Leiter oder Angestellter in einen buchhändlerischen Betrieb, dem der Vorstand die mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte nicht ein räumt, oder durch Beteiligung an einem solchen Unternehmen. Das Gleiche gilt, falls der Betrieb des Mitgliedes in einer vom Vorstände nicht gebilligten Weise verändert wird. Gegen einen solchen Vorstands beschluß ist Einspruch zulässig (8 22 d); 6. durch satzungsgemäße Ausschließung (8 10). b) Das Ausscheiden eines Mitgliedes (Z. 1—5) ist durch die Geschäftsstelle, die Ausschließung (Z. 6) vom Gesamtvorstand bekanntzugeben. c) Als Zeitpunkt des Ausscheidens gilt in den Fällen unter 2 und 3 der Schluß des Vereinsjahres, im Falle 4 der Tag der Konkurserklärung und in den Fällen 5 und 6 der Tag, an dem der Beschluß rechtskräftig wird. Bereits geleistete Beiträge werden nicht zurückgezahlt. ck) Mit dem Verlust der Mitgliedschaft erlöschen alle An sprüche gegen den Verein. Das ausscheidende Mitglied bleibt jedoch für die zur Zeit seines Ausscheidens vorhandenen Schulden dem Börsenverein gegenüber zu gleichem Anteil wie jedes andere Mitglied für die Dauer eines Jahres vom Tage des Ausscheidens an haftbar. 8 9. Verletzung der Mitgliedspflichten. Als Verletzung der Mitgliedspflichten gilt 1. eine Handlungsweise, die mit der Ehre eines Kauf mannes unvereinbar oder sonst geeignet ist, das An sehen des deutschen Buchhandels gröblich zu schädigen; 2. Zuwiderhandlung gegen die gemäß 8 3e Z. 4 über nommene Verpflichtung; 3. Veröffentlichung oder Verbreitung unzüchtiger Schriften, Abbildungen und Ankündigungen, sofern rechtskräftige Verurteilung vorliegt; 4. vorsätzlicher unerlaubter Nachdruck oder Nachdrucksver trieb; 5. wissentlich unrichtige Angaben über die Erfüllung der Aufnahmebedingungen (8 3). 8 10. Ahndung der Verletzung von Mitgliedspflichten. s) Entsteht der Verdacht einer Verletzung von Mitglieds pflichten (8 9), so ist der Sachverhalt von der Geschäftsstelle zu klären und darüber an den Vorstand zu berichten. Das beschuldigte Mitglied hat das Recht, persönlich von der Geschäftsleitung angehört zu werden. b) Der Vorstand hat sodann darüber zu beschließen, ob das Verfahren durchgeführt oder eingestellt werden soll. Bei Durch führung des Verfahrens kann die Verletzung der Mitgliedspflicht geahndet werden durch: 1. Verwarnung, 2. Sicherheitsleistung, 3. Vertragsstrafe, die im Einzelfall das Hundertfache des jährlichen ordentlichen Mitgliedsbeitrages nicht über steigen darf, 4. Ausschließung. Die in Abs. b Z. 1—3 genannten Maßnahmen kann der Vorstand allein verfügen. Für Z. 4 gelten die Bestimmungen in Abs. o. Bei Verletzung der Mitgliedspflicht gemäß 8 9 Z. 1 muß das Ausschließungsverfahren durchgeführt werden. e) Für das Ausschließungsverfahren gelten folgende be sonderen Vorschriften: 1. Der Vorstand übergibt nach Beiziehung der Stellung nahme der zuständigen anerkannten Vereine das Material an den Veretnsrechtsausschuß zur Prüfung und Vorbe reitung der Beschlußfassung. Das Mitglied und die zuständigen anerkannten Ver eine sind über die Abgabe an den Vereinsrechtsausschuß zu benachrichtigen. 2. Die Beschlußfassung hat zu bestehen s) aus der Feststellung, ob und welche Mitgliedspflicht verletzt ist, d) aus der Entscheidung. Diese muß lauten: 1. auf Einstellung, falls die Verletzung der Mit gliedspflicht verneint wird; 2. auf Verwarnung, Sicherheitsleistung, Vertrags strafe oder Ausschließung, falls die Verletzung der Mitgliedspflicht bejaht wird. 3. Die Beschlußfassung erfolgt in gemeinsamer Sitzung des Vorstandes und des Vereinsrechtsausschusses und be darf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die Entscheidung ist endgültig. Das Mitglied ist zwei Wochen vor dieser Sitzung zu benachrichtigen, daß über seine Ausschließung entschieden werden soll. Das Mitglied hat das Recht, in der Sitzung gehört zu werden. 671
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