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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.06.1928
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1928-06-19
- Erscheinungsdatum
- 19.06.1928
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19280619
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192806197
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1928
- Monat1928-06
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140. 19. Juni 1928. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d.Dlschn. Buchhandel. und Zeitschriften namentlich Musikalien. Kunstblätter, Atlanten, Landkarten, Globen, ferner Lehrmittel, soweit sie der genannten Begriffsbestimmung entsprechen. Zu den Buchhändlern im Sinne dieser Satzung gehören her stellende Buchhändler (Buch-, Kunst-, Musikalien-, Landkarten-, Lehrmittel- und Zeitschriften-Verleger), verbreitende Buchhändler (Buchsortimenter, Antiquare, Kunst-, Musikalien-, Landkarten-, Lehrmittel- und Zeitschriftenhändler, Reise-, Versand- und Bahn hofsbuchhändler) sowie Zwischenbuchhändler, unabhängig davon, ob sie für eigene Rechnung beziehen (Barsortimenter, Grossisten) oder für fremde Rechnung vermitteln (Kommissionäre). e) Zur Aufnahme ist erforderlich: 1. der Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte; 2. der Nachweis handelsregisterlicher Eintragung. Der Vorstand ist berechtigt, die Erfüllung dieser Be dingung zu erlassen; 3. der Nachweis, daß der Aufnahmesuchende Mitglied eines vom Börsenverein anerkannten Fachvereins ist (88 32 und 33). Beruht die Mitgliedschaft beim Fachverein auf der Firma, so ist eine Bescheinigung darüber beizubringen, daß der Fachverein den beim Börsenverein Aufnahme Suchenden als vertretungsberechtigt für die dem Fach verein als Mitglied angehörende Firma anerkennt. Für Buchhändler in Gebieten anerkannter auslän- bischer Vereine (8 35) ist der Nachweis der Mitgliedschaft in diesen ausreichend. Bei der Aufnahme von Buchhändlern in anderen Ge bieten des Auslandes kann der Vorstand von jedem Nachweis einer Vereinszugehörigkeit absehen; 4. die Ausstellung einer schriftlichen Verpflichtung des Auf nahmesuchenden und der von ihm vertretenen Firma im Sinne von 8 5 Z. 3; 5. die Bezahlung des von der Hauptversammlung sestge- setzten Eintrittsgeldes (8 15 Z. 3). <1) Die unter Abs. o Z. 2—4 bezeichnten Schriftstücke sind mit dem Aufnahmegesuch bei der Geschäftsstelle einzureichen. Der Vorstand trifft die Entscheidung über die Aufnahme, nach dem er den zuständigen anerkannten Kreisverein (88 32 und 34) oder Auslandverein (88 32 und 35) angehört hat. e) Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im Börsenverein wird der Aufgenommene, sofern er seinen Geschäftssitz im Reichs gebiet hat, gleichzeitig ordentliches Mitglied des für den Ge schäftssitz zuständigen anerkannten Kreisvereins. k) Die Aufnahme wird im Börsenblatt bekannt gemacht. 8) über sämtliche Mitglieder wird eine Stammrolle geführt, in die ihre Namen und Firmen sowie alle eintretenden Ände rungen einzutragen sind. K) Die Gründe für die Ablehnung eines Aufnahmegesuches werden nicht mitgeteilt. Gegen die Ablehnung ist Einspruch zulässig (8 22 d). 8 4. Rechte der Mitglieder. a) Jedes Mitglied hat dem Verein gegenüber das Recht: 1. aus gleichen Anteil am Vereinsvermögen vorbehaltlich der Bestimmungen in 88 3 ä und 40 o; 2. persönlich oder durch einen Stellvertreter an den Haupt versammlungen teilzunehmen (8 17 ä). Bevormundete können dieses Recht nur durch Be vollmächtigte ausüben, die Mitglieder des Börsenvereins sein müssen; 3. zu allen Ehrenämtern unter den satzungsgemäßen Be schränkungen gewählt zu werden (88 19, 20 und 24); 4. das Schiedsgericht des Börsenvereins anzurufen (8 38); 5. auf Benutzung aller vom Verein unterhaltenen Ein richtungen; 6. die vom Börsenverein herausgegebenen Veröffentlichun gen unentgeltlich oder zu ermäßigten Preisen zu be ziehen; 7. auf Bezug des Börsenblattes für den Deutschen Buch handel unter den vom Vorstand hierfür festgesetzten Be dingungen; 8. auf Aufnahme der Firma in das unter Aufsicht des Vor standes alljährlich erscheinende Buchhändler-Adreßbuch; 9. das Börsenblatt und das Buchhändler-Adreßbuch für ge schäftliche Anzeigen zu ermäßigten Preisen gemäß den vom Vorstand festgesetzten Bestimmungen zu benutzen. b) Die Ausübung der unter Z. 4—9 aufgeführten Rechte steht dem Mitglied nur für die bei der Aufnahme angegebenen Firmen zu, für solche Firmen, deren Erwerb oder Betriebsüber nahme erst nach der Aufnahme als Mitglied erfolgt ist, nur dann, wenn der Vorstand auf Antrag ausdrücklich zustimmt. 8 5. Pflichten der Mitglieder. Jedes Mitglied hat dem Verein gegenüber folgende Pflichten: 1. den Jahresbeitrag sowie besondere Umlagen pünktlich zu entrichten (8 15 Z. 3); 2. jede Änderung der Firma sowie der Person der Inhaber, Teilhaber oder verantwortlichen Leiter der Geschäfts stelle sofort anzuzeigen; 3. für seine Person sowie für die von ihm vertretene Firma die Satzung und die Ordnungen des Börsenvereins, die im Börsenblatt veröffentlichten satzungsgemäßen Be schlüsse der Hauptversammlungen und des Vorstandes, ferner die von den anerkannten Kreisvereinen und Aus landvereinen beschlossenen, vom Gesamtvorstand des Börsenvereins genehmigten und veröffentlichten Be stimmungen über den Verkehr mit dem Publikum zu be folgen. Insbesondere haben alle Mitglieder die Pflicht, die von den Verlegern festgesetzten Ladenpreise einzuhalten, soweit nicht durch satzungsgemäß zustande gekommene Ordnungen, Beschlüsse und Bestimmungen Ausnahmen ausdrücklich zugelassen sind; 4. binnen zwei Wochen vom Tage des Eingangs der Auf forderung an die auf Grund satzungsgemäßen Beschlusses vom Vorstand (8 10 b) oder vom Vorstand und Vereins rechtsausschuß (8 10 e) verlangten Sicherheiten zu hin terlegen und Vertragsstrafen zu entrichten. Gegen die Auferlegung von Sicherheitsleistung und Vertragsstrafe durch den Vorstand ist binnen zwei Wochen vom Tage des Eingangs der Aufforderung an Einspruch zulässig (8 22 b); 5. Buchhändlern nnd Wiederverkäufern, die gegen die Be stimmungen der Verkaufsordnung geflissentlich verstoßen haben, auf Aufforderung des Gesamtvorstandes eigenen Verlag überhaupt nicht oder nur mit beschränktem Rabatt zu liefern, ihnen auch gegen den Willen des Verlegers dessen Verlag nicht zu vermitteln; 6. sofort nach Erscheinen eines in seinem Verlage erscheinen den neuen Werkes oder einer neuen Auflage eines be reits erschienenen Werkes ein Exemplar mit den für die Aufnahme in die Bibliographie erforderlichen Angaben an die hiermit betraute Stelle zur kostenlosen Aufnahme in die Bibliographie zu senden und diese Exemplare, soweit sie nicht völlig unveränderte Neuauflagen dar stellen, der Deutschen Bücherei des Börsenvereins ohne Berechnung zu überlassen. Diese Verpflichtung hat zur Voraussetzung, daß der Börsenverein mit den ihm gemäß 8 4 der Satzung der Deutschen Bücherei oder von anderen Stellen zufließen den Mitteln imstande ist, die Deutsche Bücherei fort zubetreiben; sie tritt in Kraft, wenn der Gesamtvorstand des Börsenvereins erklärt, daß diese Voraussetzung erfüllt ist, und ist nicht mehr verbindlich, wenn der Gesamt vorstand des Börsenvereins den Wegfall dieser Voraus setzung bekanntgibt; 7. die Wahl zu einem Amt im Verein anzunehmen, es sei denn, daß es das 60. Lebensjahr erreicht hat, bereits ein anderes Amt im Verein bekleidet oder besondere vom Gesamtvorstand und Wahlausschuß anerkannte triftige Ablehnungsgründe vorliegen; 670
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