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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.06.1928
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1928-06-19
- Erscheinungsdatum
- 19.06.1928
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- Deutsch
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X- 140, 19. Juni 1928. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 15. Für die außerordentlichen Ausschüsse wird der Aufgaben kreis jeweils vom Gesamtvorstande festgesetzt, soweit nicht die Satzung bereits Bestimmungen hierüber enthält (88 39 d und 40 d). b) Die unter Abs. a Z. 1—15 aufgeführten Ausschüsse tagen, falls die Mitglieder des Vorstandes dem Ausschuß nicht satzungs gemäß angehören (8 39 b und 40 b), allein oder in Gemeinschaft mit dem Vorstand. Tagt der Ausschuß allein, so leitet der Vor sitzende des Ausschusses oder sein Stellvertreter die Verhandlung; nimmt dagegen der Gesamkvorstand an der Sitzung teil, so ge bührt der Vorsitz dem ersten Vorsteher oder seinem Stellvertreter. e) Mindestens ein Drittel der Mitglieder der unter Abs. -» Z. 1—15 aufgeführten Ausschüsse oder der Vorstand kann den Zusammentritt des Ausschusses allein oder zu gemeinsamer Sitzung mit dem Vorstand beantragen. <1) Die Beschlüsse der Ausschüsse, die schriftlich oder mündlich gefaßt werden können, bedürfen der einfachen Mehrheit der ab gegebenen Stimmen, soweit die Satzung keine andere Mehrheit vorschreibt (88 10 o Z. 3, 11 s, 22 b und e, 28 g, 31 a Z. 4). Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. «) In gemeinschaftlichen Sitzungen des Vorstandes mit den unter Abs. a Z. 1—15 aufgeführten Ausschüssen sowie bei schrift lichen Abstimmungen, an denen sich der Vorstand beteiligt, steht dem Vorstand das Stimmrecht zu. Bei Stimmengleichheit ent scheidet in diesem Fall die Stimme des ersten Vorstehers oder seines Stellvertreters. Dritter Abschnitt. Von den anerkannten und befreundeten Ver einen. 8 32. Gemeinsame Bestimmungen für die anerkannten Fach-, Kreis- und Auslandvereine. a) Vereine im In- und Auslande, die der Wahrung fachlicher oder örtlicher Interessen des deutschen Buchhandels und der Unterstützung des Börsenvereins in seiner Vertretung der allge meinen Interessen des deutschen Buchhandels dienen, können vom Gesamtvorstand anerkannt werden. Solche Vereine sind: 1. die Fachvereine (8 33); 2. die Kreisvereine (8 34); 3. die Vereine in ausländischen Gebieten (8 35). b) Voraussetzung für die Anerkennung ist, daß die Satzungen der in Frage kommenden Fach-, Kreis- und Auslandvereine der Satzung des Börsenvereins in den Grundsätzen nicht wider sprechen und nach der Anerkennung nur im Einvernehmen mit dem Gesamtvorstand geändert werden. o) Die anerkannten Vereine sind verpflichtet, von allen wich tigen Maßnahmen, Kundgebungen und dergleichen gegenüber der Öffentlichkeit und Behörden sowie von Abmachungen mit anderen Verbänden, die in das Zweckgebiet des Börsenvereins fallen, dem Vorstand des Börsenvereins alsbald Kenntnis zu geben, sodaß dieser in der Lage ist, zu entscheiden, ob dadurch Interessen anderer anerkannter Vereine berührt oder beein trächtigt werden. Der Vorstand hat erforderlichenfalls eine Ver ständigung dieser Vereine herbeizuführen und eine alle Beteilig ten befriedigende Lösung anzustreben. Ist die Verständigung nicht möglich, so behält jeder Verein seine Handlungsfreiheit. Der Ge samtvorstand hat in solchem Falle zu erwägen, ob er der Hauptversammlung eine Entscheidung gemäß 8 15 Z. 6 der Satzung vorlegen will. ck) Die anerkannten Vereine können außer den Mitgliedern, welche zum Börsenverein gehören, auch andere Mitglieder auf nehmen. Sie haben über ihre »Börsenvereinsmitglieder- eine Stammrolle zu führen. e) Die Abgeordneten der anerkannten Vereine in den Aus schüssen des Börsenvereins müssen Mitglieder des Börsenvereins sein. k) Ein vom Börsenverein ausgeschlossenes Mitglied ist auch von den anerkannten Vereinen des Inlands auszuschließen. Bei den anerkannten Vereinen des Auslandes unterliegt die Folge des Ausschlusses besonderer Vereinbarung zwischen dem Börsen verein und dem betreffenden Auslandverein. 8) In allen anderen Fällen des Erlöschens der Mitgliedschaft im Börsenverein endet auch die Mitgliedschaft in den zuständigen anerkannten Vereinen, es sei denn, daß diese das Fortbestehen der Mitgliedschaft ausdrücklich beschließet. Mitglieder, die auf Grund solchen Beschlusses die Mitgliedschaft im anerkannten Verein behalten, sind in seiner Stammrolle der »Börsenvereins mitglieder« zu streichen. b) Die anerkannten Fach- und Kreisvereine haben über die Aufnahme und über das Erlöschen der Mitgliedschaft, insbe sondere über den Ausschluß ihrer »Börsenvereinsmitglieder« Be stimmungen in ihre Satzung aufzunehmen, die den Bestimmungen der Satzung des Börsenvereins entsprechen und mit dem in dieser Satzung vorgeschriebenen Verfahren (8 10) sinngemäß überein stimmen. Für die anerkannten Auslandvereine unterliegen diese Bestimmungen besonderer Vereinbarung. l) Verliert ein anerkannter Verein auf Beschluß der Haupt versammlung die Anerkennung (8 15 Z. 6), oder gibt er diese auf, so behalten seine »Börsenvereinsmitglieder« die Mitglied schaft im Börsenverein. Verlust der Anerkennung ist stets nur mit Wirkung auf die nächste ordentliche Hauptversammlung des Börsenvereins möglich. 8 33. Besondere Bestimmungen für anerkannte Fachoereine. a) Die anerkannten Fachvereine dienen der Wahrung fach licher Interessen. Der Vorstand des Börsenvereins kann ihnen besondere, in das Fachgebiet gehörende Aufgaben zur Begut achtung oder zur Erledigung überweisen. Sie haben bei Über weisung zur selbständigen Erledigung an den Vorstand des Bör senvereins über ihre Maßnahmen laufend zu berichten. b) Weigert sich ein anerkannter Fachverein, einen Buch händler, der gleichzeitig Mitglied des Börsenvereins werden will, als Mitglied aufzunehmen, so steht dem Abgewiesenen binnen einer Frist von vier Wochen nach Bekanntgabe des Bescheids das Recht zu, die Vermittlung des Börsenvereinsvorstandes an zurufen. Kommt keine Einigung über die Aufnahme in den sich weigernden oder in einen anderen für den Aufnahmesuchenden gleichermaßen zuständigen anerkannten Fachverein oder bei Buchhändlern im Gebiete eines anerkannten Auslandvereins in diesen zustande, so verbleibt es bei der Ablehnung. c) Ein anerkannter Fachverein ist zur Ausschließung seiner »Börsenvereinsmitglieder« berechtigt. Er hat jedoch dem Börsen vereinsvorstand von der Absicht der Ausschließung Kenntnis zu geben und ihm nach Durchführung des Verfahrens die Akten zur Einsichtnahme zu überlassen. Der Vorstand des Börsenvereins ist nicht verpflichtet, das Mitglied ebenfalls auszuschließen. <1) In allen anderen Fällen des Erlöschens der Mitgliedschaft eines »Börsenvereinsmitgliedes« in einem anerkannten Fach verein endet auch die Mitgliedschaft im Börsenverein, es sei denn, daß der Ausscheidende die Mitgliedschaft in einem anderen anerkannten Fachverein oder, sofern es sich um einen Buch händler im Gebiet eines anerkannten Auslandvereins handelt, die Mitgliedschaft in diesem besitzt. In Ausnahmefällen kann der Vorstand des Börsenvereins auf Antrag des Mitgliedes und im Einvernehmen mit dem'betreffenden anerkannten Fach verein die Belastung der Mitgliedschaft im Börsenverein be schließen. e) Die anerkannten Fachvereine haben in den Fachausschuß (8 28) die vom Gesamtvorstand des Börsenvereins festgesetzte Anzahl von Mitgliedern abzuordnen und bei Behinderung dieser Mitglieder Stellvertreter zu ernennen. Bei der Auswahl der Abgeordneten soll auf die territoriale Gliederung des Börsen vereins Rücksicht genommen werden (88 25 a Abs. 1, 28 <1). 8 34. Besondere Bestimmungen für anerkannte Kreisvereine. s) Die anerkannten Kreisvereine dienen der Unterstützung des Börsenvereins bei der Durchführung seiner Aufgaben; ihnen liegt vorwiegend die Wahrung örtlicher Interessen ob. Der Auf- 677
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