Nr. 140 (N. 75). Leipzig, Dienstag den 19. Juni 1928. 95. Jahrgang. RHaktirmeller TA Bekanntmachung. Durch Beschluß der Hauptversammlung des Börsenvereins vom 6. Mai 1928 ist der Vorstand ermächtigt worden, nach Vornahme von Verbesserungen des sprachlichen Ausdrucks und nach Eintragung der in dieser Hauptversammlung angenommenen neuen Satzung in das Genossenschaftsregister den Tag des Inkrafttretens zu bestimmen. Nachdem die Eintragung in das Genossenschaftsregister unter dem 8. Juni 1928 erfolgt ist, erklären wir hiermit die neue Satzung, deren Wortlaut wir nachstehend veröffentlichen, unter dem 20. Juni 1928 als verbindlich. Sonderdrucke der neuen Satzung werden unseren Mitgliedern sofort nach Fertigstellung in je einem Exemplar kosten los zugesandt; weitere Exemplare stehen auf Verlangen zur Verfügung. Leipzig, den 18. Juni 1928. Oer Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Max Röder. PaulNitschmann. Richard L innemann, vr. Friedrich Oldenbourg. Albert Diederich. vr. Gustav Kilpp er. Satzung des Dörsenoereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Angenommen in der Hauptversammlung des Börsenvereins am 6. Mai 1928. Erster Abschnitt. Vom Zweck des Vereins und von seinen Mitgliedern. 8 1. Name, Sitz und Zweck des Vereins. a) Der Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, gegründet am 30. April 1825, besitzt Rechtsfähigkeit nach dem sächsischen Gesetz vom 15. Juni 1868, die juristischen Personen betreffend. Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Die Vereinszeitschrift ist das Börsenblatt für den Deut schen Buchhandel. b) Zweck des Vereins ist, als Arbeitsgemeinschaft des ge samten deutschen Buchhandels dessen Standes- und Berufs interessen im weitesten Umfange zu vertreten und das Wohl der Angehörigen des deutschen Buchhandels zu Pflegen und zu fördern. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. c) Als Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks dienen insbesondere: 1. die Schaffung und Unterhaltung von Einrichtungen zur Erleichterung des Geschäftsverkehrs; 2. die Feststellung allgemeingültiger geschäftlicher Be stimmungen im Verkehr der Buchhändler untereinander sowie der Buchhändler mit dem Publikum; 3. die Pflege des Unterstützungswesens für Angehörige des Buchhandels; 4. die Belebung des Gemeinschaftsgeistes in buchhändle rischen Vereinen sowie die Förderung ihrer Bestrebungen. 8 2. Aufbau des Vereins. Als Arbeitsgemeinschaft des gesamten deutschen Buchhandels stützt sich der Börsenverein bei Festlegung, Ausdehnung oder Abgrenzung seiner Aufgaben und Ordnungen auf diejenigen Fachvereine, die auf ihren Antrag vom Gesamtvorstand anerkannt worden sind (88 32 u. 33). Der Börsenverein gliedert sich zur Durchführung seiner Aufgaben und Ordnungen in anerkannte Kreisvereine (88 32 und 34) und anerkannte Auslandvereine (88 32 und 35). 8 3. Aufnahme von Mitgliedern. Jeder Buchhändler im In- und Ausland ohne Unter schied des Geschlechts kann als Mitglied ausgenommen werden. b) Buchhändler im Sinne dieser Satzung sind Personen, die für eigene Rechnung oder als verantwortliche Leiter von Geschäftsbetrieben gewerbsmäßig Gegenstände des Buchhandels Herstellen, vertreiben oder vermitteln. In Ausnahmefällen kann der Vorstand diese Eigenschaft auch Personen zusprechen, die an der Leitung von Geschäftsbetrieben nur maßgeblich mitbeteiligt sind. Betriebe, die von Vereinen, Vereinigungen oder Behörden unterhalten oder finanziert werden, gelten nur dann als Ge schäftsbetriebe im Sinne dieser Satzung, wenn der Vorstand des Börsenvereins sie als solche anerkennt. Zu den Gegenständen des Buchhandels gehören alle Werke der Literatur, Tonkunst, Kunst und Photographie, die durch ein graphisches Verfahren vervielfältigt sind, also außer Büchern 669