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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.04.1928
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- 1928-04-19
- Erscheinungsdatum
- 19.04.1928
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X- 91, 19. April 1928. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. jeden Zwischengewinn nicht in der Lage ist, eine einlaufende Bestellung auf dieses Buch auszuführcn, auch dann nicht, wenn es einwandfrei beweisen kann, daß das betreffende Buch die Käufergruppen, die vom Verlag dafür vorgesehen sind, erreichen würde. Wie viele Schädigungen des Sortiments aus der freien Auslegung des § 12 und seiner verschiedenen Einzelbestimmun gen erwachsen, davon in einem Artikel wie diesem auch nur eine annähernd erschöpfende Übersicht zu geben, würde den Raum, der zur Verfügung steht, sicherlich überschreiten. Da sind die vielen Vereinigungen — um nur einige zu nennen: Deutsche mathematische Vereinigung, Deutsche Physio logische Gesellschaft, Deutsche Gesellschaft für Technik und Physik, Deutsche Bunsen-Gesellschaft u. a. mehr —, die schon durch das Vorgesetzte »deutsch« erkennen lassen, daß sie die gesamten Inter essenten des Deutschen Reiches umfassen oder doch zu umfassen suchen. Ich kann nicht untersuchen, wie viele Angebote diesen Gesellschaften mit einem Nachlaß von 25 Prozent gemacht wer den, daß aber diese Angebote sehr zahlreich sind, das ist gewiß. Ich hege berechtigte Zweifel, ob über diesen Preisnachlaß das Sortiment jederzeit unterrichtet wird, wie es der 8 12g vorschreibt. — Eine Lieferung eines Verlages aber zu derartigen Vorzugsbedingungen zieht ähnliche Lieferungen anderer Verlage mit Bestimmtheit nach sich; denn keiner der Konkurrenzverlage wünscht, durch den Vorwurf, er sei weniger entgegenkommend als andere Verleger, bei der Konkurrenz aus geschaltet zu werden. Angesichts dieser Zustände bewundere ich den Optimismus des Herrn Reinecke in seinem Artikel »Der Mengenpreis« vom 29. November 1927, der sich gegen den gleichlautenden Artikel von mir vom 17. November richtet. Er sagt do'ü: »Der Schutz des Ladenpreises ist gleichbedeutend mit dem Schutze des Sorti ments«. — Durchaus stimme ich mit ihm darin überein, daß dem Sortiment an einem tatsächlich geschützten Ladenpreis liegin muß. Ich werfe aber die Frage auf: Ist dieser Ladenpreis heute noch s o geschützt, daß das Sortiment aus dem Schutze Sicherheit vor Unterbietung gewinnt? — Nach dem Vorhcr- gesagten ist das zu bestreiten. Dient aber der § 12 dazu, nur dem Verleger das Recht der Durchbrechung des Ladenpreises in die Hand zu drücken, indem seine einschränkenden Bestim mungen von vielen Verlegern leicht genommen werden, so muß das Sortiment Sorge tragen, daß die daraus erwachsenden Nach teile beseitigt werden. Die Einschränkung des § 12, wie es Herr Reinecke nennt, ist durchaus berechtigt; denn so lange dem Ver leger allein die Bestimmung über die Ausnahme in die Hand gegeben war, so lange durfte der Ausnahmefall selbstverständ lich nicht vom Geschäftsinteresse des Verlages allein bestimmt werden. Widerstreitet aber dieses Geschäftsinteresse des Verlages, das zum Partiepreis führt, nicht dem Interesse des Buchabsatzes, so darf die Ausnahme zur Regel werden, vorausgesetzt nur, daß dadurch der Ladenpreis nicht gefährdet wird und vorausgesetzt, daß gleiches Recht für alle gilt. Der von mir vorgeschlagene Mengenpreis soll ja gerade den Ladenpreis stützen, indem er als ein selbständiger Preis, der aber unbedingt an bestimmte Mengen beim Absatz gebunden ist, neben den Ladenpreis tritt. Er soll ferner dem Sortiment die Möglichkeit geben, von sich aus innerhalb bestimmter Grenzen, die eben durch einen für alle festgesetzten Mengenpreis gegeben sind, auch seiner seits günstige Angebote oder Lieferungen an größere Käufer gruppen zu machen. Ich muß auf meinen ersten Artikel insoweit hier zurückgrei fen, als ich noch einmal festlege, was ich unter dem Mengenpreis verstehe. Für den gleichzeitigen Bezug einer größeren Anzahl (einer Menge) eines einzelnen Werkes ist aus Gründen des Kaufanreizes wie aus Gründen der Arbeitsersparnis ein Mengenpreis allgemein erlaubt. Die Ermäßigung, die durch den Mengenpreis angeboten werden darf, beträgt beispiels weise bei Bezug von mindestens x Exemplaren y Prozent. Staffelungen bleiben Vorbehalten. Die Größe der Menge und der einzuräumenden Ermäßigung wird für den gesamten Buchhandel einheitlich festgesetzt. 438 Dieser Gedankengang ist zweifellos von verschiedenen Seiten, die sich zu dem Artikel geäußert haben, mißverstanden wor den; wie es mir scheint, auch von Herrn Professor Menz in seinem Börsenblattartikel vom 15. Dezember, worin er zwar darauf hinweist, daß der Mengenpreis bereits im § 13, 2 vor gesehen sei — was meine Ansicht also stützen könnte —, anderer seits aber nicht beachtet, daß der von mir beabsichtigte Mengen preis ein völlig selbständiges Gebilde des gesamten Buchhandels, also des herstellenden wie des vertreibenden Buchhandels, sein soll. Mißverstanden auch von Herrn Reinecke, dem ich in einigen seiner Gedankengänge jetzt folgen möchte. Auch ich bin, wie er, der Ansicht, daß wir uns nur von rein kaufmännischen Erwägungen leiten lassen müssen, und zwar von den für unseren Buchhandel passenden. Als Beispiel allerdings dürfte die Heran ziehung anderer kaufmännischer Zweige durchaus berechtigt sein. Warum muß nun — wie Herr Reinecke sagt — Grundsatz für den neuen Mengenpreis sein, daß der Käufer diese Menge für sich persönlich verbraucht? Das ist auch bei anderen Waren nicht so; denn, um einmal bei dem Beispiel der Seife zu bleiben, es wird kein Verkäufer an den Verkauf von 2000 Stück Seife die Bedingung knüpfen, daß diese nur von dem Käufer selbst für sich verwendet werden. Wenn der Besitzer einer größeren Fabrik den Ehrgeiz hat, für seine gesamte Fabrikbelegschaft auf einmal die oben erwähnte Anzahl Seife einzukaufen, so wird ihm der Verkäufer darin sicherlich keine Schwierigkeit machen, sondern ihm gern auf den einmaligen Verkauf von 2000 Stück Seife einen Vorzugspreis einräumen; denn er ist froh, einen so günstigen Verkauf auf einmal zu machen, da er dadurch die Mühe des 2000fachen Einzelverkaufes spart und durch den ver mehrten Umsatz die allgemeinen Spesen prozentual verringert. Auch wird es dem Verkäufer ganz gleichgültig sein, ob etwa ein Käufer für den Zusammenschluß mehrerer einkauft. Warum, Herr Reinecke, ist beim Buchverkauf die Gefahr des Zusammenschlusses mehrerer Käufer nun größer als bei einer anderen Ware? Zusammenschlüsse von Käufern gibt es ja bereits in den Konsumvereinen, und trotzdem existieren durch aus die Spezialgeschäfte, die dieselben Artikel führen, wie sie im Konsumverein verkauft werden. Theoretisch ist es natürlich möglich, daß sich eine ganze Käuferschaft eines Artikels zusammentut, praktisch aber bleiben diese Zusammenschlüsse doch in recht engen Grenzen. Finden sich aber wirklich Käufergruppen zusammen, die eine «Menge« eines Buches bestellen, warum soll ihnen das verwehrt werden? Warum soll der Großabnehmer einer illustrierten Monatsschrift, die er für seine Angestellten gemeinsam bezieht, nicht einen Vorzugspreis vor dem Einzelabnehmer genießen, wo sein Bezug nur eine Rechnung statt vieler, nur einen Botengang statt zahlreicher in Anspruch nimmt. Wenn wirklich — was ich nicht glaube — viele Zusammen schlüsse durch Einführung des Mengenpreises entständen, so wäre das noch immer kein Schaden, wenn nur vorgesehen ist, daß jeder Lieferant diesen Mengenpreis einzuräumen ohne wei teres berechtigt ist. Den Klassenpreis für Schulbücher gibt es längst. — Auch wird ja schon heute zu solchen Mengenpreisen geliefert — allerdings fast nur vom Verlage — warum dem Sortiment die aufgezeigten Vorteile aus diesem Verfahren nehmen! Warum in aller Welt sollen sich denn, wie Herr Neinecke ausführt, die Justiz- und anderen Behörden »nicht an das ortsansässige Sortiment wenden, sondern nur noch an den Verlag«? — Gerade das Umgekehrte wird eintreten, da ja die Bezieher wissen, daß das ortsansässige Sortiment denselben Mengenpreis hat wie der Verlag. Ich meine deshalb, über die Höhe der Menge kann man geteilter Meinung sein, nicht aber über den Begriff selbst. Welcher Zustand ist denn vorzuziehen? Der jetzige, wo die Vereinigungen aller Art — ja sogar die gesamten Autoren eines Verlages — im Verborgenen mit Vorzugspreisen von 5—30 Prozent beliefert werden, oder die aller Welt offenbare, in be stimmte Grenzen gegossene, jedem Lieferanten erlaubte Lieferung zum Mengenpreise? Es ist das Schreckgespenst der Bereinsbuchhandlungen an die Wand gemalt worden. Dem ist zu entgegnen: Wenn die
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