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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.06.1931
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- 1931-06-25
- Erscheinungsdatum
- 25.06.1931
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- Deutsch
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idir 144, 25. Juni 1931. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhandel. Bezirke und Grundstücksgruppen zu bilden. Da bei der Festsetzung des Normalsatzcs (z. B. fünffache Jahres rohmiete) von den in den Jahren 1929—1931 erfolgten tat sächlichen Verkäufen ausgegangen werden soll, haben die Lan- dcssinanzämter Kaufpreissammlungen über sämtliche Grund- stücksverkäuse aufzustellen. Als Hauptgr uppen sehen die Durchführungsbestimmungen vor: Villen, Geschäftsgrundstücke, gemischte Grundstücke und Mietwohngrundstücke: a> Villen, zu denen Kleinsiedlungshäuser u. dergl. nicht ge hören, sind mit einem Prozentsatz des letzten Wehrbei tragswertes zu bewerten. t>) Als Geschästsgrundstücke gelten solche Grundstücke, die zu mehr als 80?S unmittelbar eigenen oder fremden gewerblichen Zwecken dienen, entscheidend ist wiederum das Verhältnis der Jahresrohmiete. Soweit durch die Lockerungsverordnungen der Länder Geschäftshäuser zwangswirtschaftsfrei geworden sind, kommt diese Gruppe nicht mehr in Betracht. <P Gemischte Grundstücke. Da sich das bisherige Ver fahren, gemischte Grundstücke, d. h. solche, die teils ge werblichen, teils Mietwohnzwecken dienen, nach verschie denen Grundsätzen zu behandeln, nicht bewährt hat, ist diese neue Gruppe gebildet worden. Es wird also für die Zukunft für gemischte Grundstücke ein einheit licher Normalsatz festgesetzt werden. Als gemischte Grundstücke gelten alle Grundstücke, die teils eigenen oder fremden gewerblichen Zwecken und teils Wohn zwecken dienen. Dient jedoch ein Grundstück zu mehr als 80^ Wohnzwecken, so wird es als Mietwohngrund- stück behandelt, dient cs zu mehr als 80?S gewerblichen Zwecken, so wird es als Geschäftsgrundstück behandelt. <1> Als Mietwohngrundstücke gelten alle bebauten Grundstücke, die nicht unter die Gruppen a—c fallen. Nach Bedarf können die Landesfinanzämter die vorbezeichneten vier Hauptgruppen in Untergruppen teilen, z. B. je nach Lage oder Zweckbestimmung. Da bei der Festsetzung der Nor malsätze an das derzeitige Niveau der tatsächlichen gemeinen Grundstückswerte angeknüpft werden soll, wird wohl die Ein heitsbewertung 1928 fast allgemein herabzu setzen sein. 8 21 der Durchführungsbestimmungen gestattet bei außer gewöhnlichen Umständen eine Abweichung von den Nor mal s ä tz e n nach oben oder unten. Als solche Umstände kom men in Betracht: baulicher Zustand, Alter oder Einrichtung des Gebäudes, Lage des Grundstücks, Art der Bebauung, Schadens- gesahrcn, Belastung mit Hauszinssteuer, bei gemischten Grund stücken das Verhältnis des gewerblichen Teiles zu dem Wohn- teil. Die Ermäßigung oder Erhöhung darf jedoch 20^ des Normalsatzes nicht übersteigen, d. h. wenn der Normalsatz bei spielsweise die fünffache Jahresrohmiete beträgt, sind die Ab weichungen begrenzt durch das Bier- bis Sechsfache der Jah resrohmiete. Die Grenze der Bewertung nach unten besteht darin, daß der für das Grundstück anzusetzende Wert nicht ge- ringer sein darf als der gemeine Wert, zu dem Grund und Boden allein bewertet werden müssen. Bei nicht zwangsbewirtschafteten Grund stücken wird unterschieden zwischen ortsüblich bebauten Grundstücken, die mit dem Ertragswert in Ansatz zu bringen sind, und nicht ortsüblich bebauten Grund stücken, die mit dem gemeinen Wert anzusetzen sind. Be merkenswert ist jedoch, daß auch hier zur Vereinfachung der Bewertung dem Ertragswert gleichgestellt ist der Wert, der sich aus der oben geschilderten Bewertung zwangsbewirtschasteter Grundstücke ergibt. Der Steuerpflichtige hat jedoch das Recht, die Bewertung mit dem tatsächlichen Ertragswert zu verlangen, jedoch muß dies in einer Anlage zur Vermögenserklärung aus drücklich beantragt werden. Bei der Ermittlung des E r t r a g s w e r t e s ist der Reinertrag zugrunde zu legen, den das Grundstück jährlich durch Vermietung oder Verpachtung im Durchschnitt nachhaltig gewähren kann. Als Steuerlasten des Grundstücks sind vom 608 Ertragswert abzuziehen 304L der Grund- und Gebäudesteuer, Gebäudeentschuldungssteuer und dergl., oder umgekehrt diese Steuerlasten sind nur mit 70?L bei der Ermittlung des Er tragswertes in Ansatz zu bringen. 3. So n st iges Vermögen: Zum sonstigen Vermögen gehören verzinsliche und unverzinsliche Kapitalforderungen, soweit sie nicht bereits beim Betriebsvermögen zu berücksichtigen sind. Die Bewertung der Wertpapiere und sonstigen Forderungen geschieht nach den gleichen, bereits oben geschilderten Grundsätzen, wie sie für die Bewertung derartiger Forderungen und Wertpapiere beim Betriebsvermögen bestehen. Ferner gehören zum sonstige» Ver mögen Zahlungsmittel, Bankguthaben, Postscheckguthaben usw., jedoch nur dann, wenn ihr Betrag 1000.— RM. am Stichtag überstiegen hat. Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Ka pital- oder Rentenversicherungen sind, sofern ihr Wert am 1. Januar 1931 5000 RM. überstieg, dergestalt in Ansatz zu bringen, daß sie mit zwei Dritteln der bis zum 1. Januar 1931 gezahlten Prämien oder Kapitalbeiträge oder mit dem Rück kaufswert am 1. Januar 1931 anzusetzen sind. Rentenversiche rungen, die mit Rücksicht aus ein bestehendes Arbeits- oder Dienstverhältnis abgeschlossen worden sind, bleiben dabei außer Betracht. Endlich sind Schmuck- und Luxusgegenstände (Privat zwecken dienende Personenkraftwagen gelten als Luxusgegen stände) dann anzugeben, wenn der gemeine Wert des einzelnen Gegenstandes 1000.— RM. oder alle Gegenstände dieser Art zusammen 10 000.— RM. übersteigen. IV. Freigrenze und Tarif. Die Bermögensteuer wird bei unbeschränkt Steuerpflich tigen nicht erhoben, wenn das abgerundete Vermögen 20000.— RM. nicht übersteigt. Diese Freigrenze er höht sich unter gewissen Voraussetzungen für Kleinrentner und dergl. Soweit jedoch Bermögensteuerpflicht besteht, sind auch die ersten 20 000.— RM. der Besteuerung zu unterwerfen. Die Vermögenbesteuerung beträgt jährlich 5 v. T. des auf volle Hundert nach unten abgerundeten Vermögens. Dieser Satz ermäßigt sich indessen bei Vermögen von nicht mehr als 30 000.— RM. auf 3 v. T., von nicht mehr als 50 000.— RM. auf 4 v. T. und erhöht sich bei Vermögen von 250 000.— bis einschl. 500 000.— RM. auf 5,5 v. T., von 500 000.— bis einschl. 1 000 000.— RM. auf 6 v. T., von 1 000 000.— bis einschl. 2 500 000.— RM. auf 6,5 v. T., von 2 500 000.— bis einschl. 5 000 000.— RM. aus 7 v. T., über 5 MO 000.— RM. auf 7,5 v. T. des abgerundeten Ver mögens. Soweit jedoch Vermögen der Ertragsbesteuerung durch Länder und Gemeinden unterliegt (z. B. Betriebsvermögen der Gewerbeertragsteuer), verbleibt es ohne Rücksicht auf die Höhe des Vermögens bei 5 v. T. v. Feststellungszeitraum, Neu- und Nachscststellungen. Während die Hauptfeststellung aus Grund der Vermögens erklärung für 1928 zunächst für ein Kalenderjahr, nämlich 1928 galt und erst durch nachträgliche Verordnungen diese Fest stellung aus die Jahre 1929 und 1930 ausgedehnt wurde, ist jetzt folgende Neuregelung getroffen worden: »> Hauptfeststellungszeitraum ist nicht mehr das Kalenderjahr, sondern das vom 1. April bis 31. März lau fende Rechnungsjahr. d> Die allgemeine Feststellung der Einheitswerte nach dem Stande vom 1. Januar wird für landwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen und Betriebsgrundstücke in Zeitabschnitten von je sechs Jahren, für Betriebsvermögen in Zeitabschnitten von je drei Jahren vorgenommen. Für den ersten Hauptfeststellungszeitraum nach den neuen Bestimmungen gilt jedoch eine Besonderheit. Er beginnt näm lich erst am I. April 1932, sodaß also ausnahmsweise diese Fest stellung auf 7X Jahre bis zum 31. März 1938 wirksam bleibt und die Feststellung der Einheitswerte für das Betriebsver-
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