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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.06.1931
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- 1931-06-25
- Erscheinungsdatum
- 25.06.1931
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144, 25. Juni 1931. Redaktioneller Teil. BSrt-nLl»U s. d. DUchn Buchdandrl. legt wird, besteht die Gefahr, daß ein und derselbe Gegenstand entweder doppelt besteuert oder überhaupt nicht steuerlich er faßt wird, wenn nämlich der Betriebsinhaber zwischen ALschluß- zeitpuntt und Feststellungszeitpunkt, also zwischen 30. Septem ber 1930 und 1. Januar 1931 Bermögensgegenstände aus dem gewerblichen Vermögen ausscheidet und seinem sonstigen Ver mögen zuführt. Bei Kapitalgesellschaften kommt dies nicht in Betracht, da diese ohnehin nur Betriebsvermögen haben können. Durch 8 49 Abs. 1 des Reichsbewertungsgesetzes wird nun be stimmt, daß derartige zwischenzeitliche Verfügungen sür Steuer zwecke unbeachtet bleiben. Das gleiche gilt gemäß 8 49 Abs. 2, wenn innerhalb der letzten drei Monate vor dem Feststellungs zeitpunkt aus dem inländischen Teil des Gewerbebetriebs Gegen stände ausgeschicden und in einen ausländischen Gewerbebetrieb transferiert worden, ohne daß jenem ein entsprechender Gegen wert zugeführt wird. Dies gilt jedoch nicht für Gewinnaus schüttungen oder sür Fälle, in denen der Betriebsinhaber nach weist, daß die Ausscheidung der Gegenstände in der Absicht ent sprechender Einschränkung des inländischen Betriebs erfolgt ist. Aus der Entscheidung des Reichsfinanzhoss Bd. 15 S. 152 ergibt sich ferner, daß die Ausnahme von Wertpapieren in die Bilanz beim Einzelkaufmann nicht entscheidend ist für die Frage, ob die Papiere zum Betriebs- oder son stigen Vermögen gehören, sondern entscheidend ist aus schließlich die aus den gesamten Umständen des Einzelsalles zu entnehmende Widmung. Für die Abzugsfähigkeit von Schulden vom Betriebs vermögen ist erforderlich, daß beide miteinander im wirtschaft lichen Zusammenhang stehen. Ein solcher liegt dann vor, wenn die Entstehung der Schuld ursächlich und unmittelbar auf Vor gänge zurückzuführen ist, die den belasteten Gegenstand betreffen (RFH. Bin 24 S. 261). Deshalb belasten Schulden, die anläß lich eines Erbvorganges entstanden sind, nicht das Betriebs-, sondern nur das sonstige Vermögen. Ebensowenig sind abzugs fähig die von einem Gewerbetreibenden zugunsten seiner min derjährigen Kinder schenkungsweise in die Geschäftsbücher ein getragenen Forderungen gegen sich; Hypothclcnschulden nur danu, wenn sie zur Stützung des Gewerbebetriebs ausgenom men worden sind. Die Gründungskostcn einer G. m. b. H. sind nach einer Entscheidung des RFH. vom 28. 8. 30 als Betriebs schuld abzugsfähig, soweit, wie üblich, die Gesellschaft nach dem Vertrage verpflichtet ist, diese Lasten zu tragen. Schulden, die rückwirkend auf den Feststellungszeitpunkt begründet worden sind, werden vom Reichsfinanzhof zum Abzug grundsätzlich nicht zugelassen, ebensowenig Darlehen, die der eine Ehegatte dem anderen für seinen Gewerbebetrieb gegeben hat, sofern beide Ehegatten zusammen veranlagt werden. Drohende Prozeßver luste können als Passivum berücksichtigt werden (RFH. Bd. 9 S. 243). Bei Gesamtschuldverhältnissen und Bürgschastsver- Pflichtungen darf grundsätzlich eine Passivierung erfolgen, je doch unter Berücksichtigung etwaiger Rückgrisfsrechte. Besonders wichtig ist die Frage der Abzugsfähig keit von Steuerschulden. Soweit sie den Betrieb als solchen belasten, sind sic abzugssähig, also insbesondere Ge werbesteuer, Grundsteuer und Hauszinssteuer sür Betriebs grundstücke, Umsatzsteuer, rückständige Aufbringungsumlagen. Dagegen ist die Einkommensteuerschuld beim Einzelkaufmann vom Betriebsvermögen nicht abzugsfähig, ebensowenig findet ein Abzug der Erbschaftssteuerschuld vom ererbten Betriebsver mögen statt, sondern lediglich vom Gesamtvermögen. Bei Aktiengesellschaften dagegen ist sowohl die rückständige Körper schaftsteuer wie Vermögensteuer als Betriebsschuld abzugs fähig. Bei Erwerbsgesellschaften gehört der Reingewinn des letzten Geschäftsjahres zum Betriebsvermögen am Bilanzstich tag, auch wenn der Gewinn später noch verteilt wird (RFH. Bd. 22 S. 75). In ähnlicher Weise wie bei der Kapitalverkehrsteuer ist auch bei der Vermögensteuer hinsichtlich der Abzugsfähigkeit der Schulden vom Betriebsvermögen die Frage zu Prüfen, ob Ge sellschafterdarlehen echte Darlehen find oder sich dahinter, wirt schaftlich gesehen, Stammeinlagen verbergen; in letzterem Falle darf ein Abzug nicht stattfinden. Endlich sei noch auf die Vergünstigung des Schachtel- Privilegs (8 46 RBewG.) hingewiesen, wonach über 25 v. H. liegende Beteiligungen einer Aktiengesellschaft, Komman ditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Muttergesellschaft am Vermögen einer in der Form der juristischen Person betriebenen inländischen Tochtergesellschaft bei der Ermittlung des Betriebsvermögens in Abzug gebracht werden können. Das Schachtelprivileg greift jedoch nicht Platz, wenn das Vermögen der Muttergesellschaft nach der Summe der Steuerkurswerte bewertet wird. Auch können vom Vermögen der Körperschaften Rück lagen sür ausschließlich gemeinnützige oder Wohlfahrtszwecke in Abzug gebracht werden, sofern die Verwendung der Rücklagen nach Substanz und Ertrag zu den genannten Zwecken gesichert ist (RFH. Bd. 23 S. 78). Außerhalb des Betriebsvermögens gehören zu den am 1. Januar 1931 abzugsfähigen Schulden insbesondere Hypotheken-, Grund- und Darlehnsschuldcn, gegebenenfalls un ter Berücksichtigung etwaiger Rückgrifssrechte. Außerdem ist noch auf den Dreimonatsabzug hinzuweisen, wonach ab zugsfähig sind die in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1930 bezogenen Gehälter, Löhne, Kapitalzinseu und ähnliche Bezüge, soweit diese am 1. Januar 1931 noch in Gestalt von Zahlungsmitteln, Bank- oder sonstigen laufenden Guthaben vor handen sind. 2. Grundvermögen: Die zum Reichsbewertungsgesetz ergangenen Durchfüh rungsbestimmungen befassen sich vor allem mit der Behandlung des Grundvermögens. Zum Grundvermögen gehört nach 8 54 des Reichsbewertungsgesetzes der Grund und Boden ein schließlich der Bestandteile, insbesondere Gebäude und des Zu behörs, jedoch ohne Einbeziehung der zu einer Betriebsanlage verwendeten Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, auch wenn diese wesentliche Bestandteile sind. Für Betriebsgrundstücke ist der Einheitswert gesondert fest- zustellcn und bei Ermittlung des Einheitswertes des gewerb lichen Betriebs in Ansatz zu bringen. Soweit Gebäude auf ge mietetem Grund und Boden stehen, ist eine niedrigere Bewer tung mit Rücksicht auf die zeitlich begrenzte Nutzungsdauer und den etwa vorhandenen Abbruchszwang bei Vertragsablauf (RFH. Bd. 19 S. 86) zulässig. Bei der Bewertung bebauter Grundstücke wird zwischen zwangsbewirtschafteten und nicht zwangsbewirtschaftetsn Grundstücken unterschieden. Als zwangsbewirtschaftet gelten alle bebauten Grundstücke, die Betriebsgrundstücke inbegriffen, von denen am Stichtag jeweils mindestens 20 v. H. einem der drei Wohnungszwangswirt schaftsgesetze ganz oder teilweise unterliegen. Ob diese Grenze erreicht ist, richtet sich nach dem Verhältnis der Jahresrohmiete; denn die zwangsbewirtschafteten Grundstücke werden mit einem Vielfachen der Jahres rohmiete bewertet, d. h. der Rohmiete, die für das Kalenderjahr 1931 nach dem Stand vom I. Januar 1931 zu entrichten ist einschließlich der besonderen vom Mieter übernommenen Verpflichtungen. Nicht zur Jahres rohmiete gehören Vergütungen für Fahrstuhl, Warmwasserver sorgung und Zentralheizung, soweit sie in der Miete enthalten sind. Für Preußen gelten zur Zeit folgende Sätze: Jahres rohmiete 12lA der Friedensmiete, 12^ Betriebskosten, näm lich 3A für Warmwasserversorgung, 2?S für Fahrstuhl, 7?L sür Zentralheizung. Etwaige Hauszinssteuerermäßigungcn sür ein zelne Mieter sind bei der Ermittlung der Jahresrohmiete un berücksichtigt zu lassen. Für eigengenutzte oder leer stehende Räume ist die am Stichtag erzielbare Jahrcsroh- miete einzusetzen. Die Landcsfinanzämter sind jedoch ermächtigt, an Stelle eines Vielfachen der Jahresrohmiete ein Vielfaches der Frie de n s m i e t e bei der Bewertung zugrunde zu legen. Dagegen ist die Bewertung nach dem Wehrbeitragswert fallen gelassen worden, mit Ausnahme sür die Bewertung von Billen. Auf Grund der Durchführungsbestimmungen haben die Landesfinanzämter für die Zwecke der Grundstücksbewertung 807
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