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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.06.1931
- Strukturtyp
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- 1931-06-25
- Erscheinungsdatum
- 25.06.1931
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- Deutsch
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X: 144, 25. Juni 1931. Redaktioneller Toll. Börsenblatt s. d. Dtschn Buchhandel. versteuern ist; ferner bei Kauf unter Eigentumsvorbehalt der Käufer als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen ist, während trotz vorliegender Sicherungsübereignung der Schuldner ver mögensteuerpflichtiger Eigentümer bleibt (vgl. Gutachten dos RFH. Bd. 19 S. 126). III. Bewertung. 1. Betriebsvermögen: In erster Linie interessiert unsere Leser die Frage, w i e die einzelnen Posten des Betriebsvermögens in der Vermögenserklärung bewertet werden müssen. Grundsätzlich ist dabei von der Bilanz per 31. Dezember 1930 auszugehen, sofern jedoch ab weichend von: Kalenderjahr bilanziert wird, kann das Ergebnis der letzten in das Jahr 1930 fallenden Bilanz als Ausgangs punkt angenommen werden. Allerdings bedarf die letzte Bilanz, da sie eine Ertrags bilanz für Einkc>mmensteuerzwecke darstellt, gewisser Korrek turen, weil für tue Vermögensteuer eine Gegenüberstellung von Vermögensaktiven und Vermögenspassiven einzureichen ist, aus der sich dann das effektive Vermögen ergibt. Die Umstellung dieser Bilanz ist jedoch sehr einfach, indem lediglich der Gewinn 1930 dem Kapitalkonto zuzuschlagen, ein etwaiger Verlust 1930 vom Kapitalkonto abzusetzen ist. Im übrigen sind lediglich bei der Bewertung der Betriebsgrundstücke, der Forderungen und Schulden Besonderheiten zu beobachten, während namentlich die Warenbewertung, die nach den Richtlinien des Steuer ausschusses des Börsenvereins zum gemeinen Tageswert zu er folgen hat, unverändert übernommen werden kann. Die Richt linien für die Lagerbewertung sind letztmals im Börsenblatt Nr. 16 vom 19. Januar 1928 veröffentlicht worden. Sie unter liegen zurzeit aus Beschluß des Steuerausschusses einer Über prüfung seitens der einzelnen Spartenvertreter, doch ist kaum mit wesentlichen Änderungen zu rechnen. Sobald das Ergebnis seststeht, werden die Richtlinien im Börsenblatt neu bekannt gegeben werden. Hier sei lediglich noch darauf hingewiesen, daß als wertmindernder Umstand bei Vorräten in Frage kommt, daß es sich um Ladenhüter, also nicht mehr dem modernen Geschmack entsprechende Gegenstände handelt oder um Gegen stände, die noch in großer Menge vorhanden, vielleicht auch einzeln noch verkäuflich, aber insgesamt unverkäuflich sind (vgl. Becker AO. 7. Ausl. S. 426 sowie Börsenblatt Nr. 16 vom 19. Januar 1928), wo insbesondere auf den raschen Mode wechsel in der Belletristik hingewiesen worden ist. Entscheidend für die Zugehörigkeit eines Gegenstandes zum Betriebsvermögen ist lediglich, ob er dem Gewerbe betrieb tatsächlich dient, die Aufnahme in die Bi lanz ist nicht ausschlaggebend, wennschon sie unter Umständen einen gewissen Anhaltspunkt bietet. Aus der reichhaltigen Recht sprechung des Reichssinanzhofs in der Bewertungssrage inter essiert vor allem, daß die Gegenstandseigenschaft immateri eller Werte grundsätzlich zu verneinen ist und Ausnahmen nur insoweit bestehen, als nach der allgemeinen Verkehrs- aufsassung die Gegenstandseigenschaft anerkannt werden muß. Bezüglich des Verlagswertes verweise ich aus die Ent scheidung des Reichssinanzhofs Bd. 26 S. 285 sowie meinen Aussatz im Börsenblatt Nr. 157 vom 10. Juli 1930 über »Die Vermögensteuerfreiheit für den Verlagswert«. Am Schluß dieses Aufsatzes ist auch die Frage der Verlagsrechts mit behandelt worden, die ebenfalls grundsätzlich nicht besonders aktiviert zu werden Pflegen, sondern bei der Lagerbewertung gegebenenfalls mit zu berücksichtigen sind. Dagegen sind nach der Entscheidung des Reichssinanzhofs vom 29. Juli 1930 Patente und Lizenzen als Gegenstände des Betriebsvermögens zu bewerten, sowohl bei entgeltlichem wie unentgeltlichem Er werb. Allerdings muß einschränkend bemerkt werden, daß eine Bewertung von Lizenzen, für die fortlaufend Entschädigungen bezahlt werden, nur dann zu erfolgen hat, wenn der Wert des Rechts aus dem Vertrage den Wert der Verpflichtung er heblich übersteigt, was nicht schon deshalb der Fall ist, weil die Ausbeutung der Lizenz für den Inhaber einen angemessenen 606 Nutzen erwarten läßt (vgl. RFH. v. 29. 7. 30, RStBl. 31 S. 40). Dies ist namentlich für die in der Praxis eine nicht unerhebliche Rolle spielenden Buchlizenzen wichtig. In den neuen Durchführungsbestimmungen ist ein Still- legungsabschlag für bewegliche Gegenstände des Anlagekapitals (z. B. Maschinen) vorgesehen, die in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1931 ununterbrochen drei Monate lang infolge von Stillegungen oder Betriebsein schränkungen offenbar nicht nur vorübergehend ungenutzt ge blieben sind. In einem solchen Fall ist auf Antrag von dem an sich maßgebenden Wert ein Abschlag von 30 Prozent zuzubilligen. Die unterste Bewertungsgrenze bildet jedoch auch hier der Materialwert (Schrottwert). Forderungen sind grundsätzlich zum Nennbetrag ein zusetzen, sofern nicht durch besondere Umstände eine höhere oder geringere Bewertung gerechtfertigt ist. Bemerkenswert ist, daß kein Unterschied mehr zwischen gewöhnlichen Forderungen und Aufwertungssorderungen und -schulden gemacht wird. Der ge ringere Wert einer Forderung kann auch durch Einsetzung eines besonderen Delkredere-Kontos zum Ausdruck gebrach! werden, woran sich eine reichhaltige Judikatur geknüpst hat. Nach Auffassung des Reichssinanzhofs ist in erster Linie kauf männisches Ermessen maßgebend, auch können bei Bildung des Delkredere-Kontos vorher als verloren angesehene Forderungen vollständig ausgeschieden werden. Für die Unrichtigkeit der ord nungsgemäßen kaufmännischen Bewertung ist das Finanz amt b e w e i s p s l i ch t i g. Nachträglicher Eingang abgoschrie- bener Forderungen beweist noch nicht die Unrichtigkeit der frü heren Bewertung. Selbst bei durch Hypotheken gesicherten For derungen sind Abschreibungen zulässig, wenn bereits am Stich tag mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die Sicherung demnächst zur Deckung der Forderung nebst Zinsen nicht aus reichen wird. Im Prozeß befangene Forderungen dürfen zwar nicht unbewertet bleiben, jedoch kann die Bewertung unter dem Nennwert erfolgen, wenn der Ausgang des Prozesses am Stich tag ungewiß erscheint (vgl. RFH. v. 5. 12. 1928, StW. 1929 Nr. 231). Ein besonderes Kapitel bildet die Bewertung der Wertpapiere, insbesondere der Aktien, Anteile sowie Ge nußscheine an Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften aus Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Soweit es sich dabei um inländische Gesellschaften handelt und ein Steucr- kurswert festgesetzt ist, sind die Wertpapiere beim Eigentümer nur mit der Hälfte des festgesetzten Steuerkurs wertes in Ansatz zu bringen. Für Genußscheine ist als Stcuerkurswert die Hälfte des Steuerkurswertes der gewöhn lichen Stammaktie zugrunde zu legen <Z 37 Abs. 1 DB. 31). Der Steuerkurszettel selbst ist im Deutschen Reichsan zeiger Nr. 123 vom 30. Mai 1931 veröffentlicht worden. Ein Sonderbezug des Steuerkurszettels von der Geschäftsstelle des Reichsanzeigers ist nicht möglich, dagegen sind die amtlichen Steuerkurse zu beziehen durch den Verlag Hertelscher Cours- Bericht, G. m. b. H., Berlin SW 19, Beuthstr. 6. Ausländische Effekten sind mit dem vollen Kurs- oder Verkausswert in Ansatz zu bringen. Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind, sofern die Anteile im Interesse des eigenen Gewerbebe triebs erworben wurden, gleichfalls mit der Hälfte des ermittel ten Verkaufswertes einzusetzen. Ebenso ist der Verkausswert für Wertpapiere zu ermitteln, für die ein Steuerkurswert nicht fest gesetzt ist; ist der Verkausswert nicht bekannt, so sind mit dem Bemerken, daß das betreffende Papier in der Aufstellung nicht enthalten ist, diese Papiere und ihr Nennbetrag in einer Son deraufstellung anzugeben. Es sei besonders darauf hingewiesen, daß starke Unterbewertung u. N. als Steuerzuwiderhandlung strafbar sein kann. Im allgemeinen wird es sich empfehlen, bei Wertpapieren die Ausstellung nach dem Vermögensteuergesetz von einer Bank ansertigen zu lassen. Gerade bei Wertpapieren entsteht häufig auch die Frage der Möglichkeit von Bermögensverschic- bungen. Wenn beispielsweise ein vom 1. Januar 1931 ab weichender Abschlußzeitpunkt (z. ,B. 30. 9. 1930) zugrunde ge-
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