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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.06.1931
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- 1931-06-25
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- 25.06.1931
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Nr. 144 (R. 73). Leipzig. Donnerstag den 25. Juni 1931. 88. Jahrgang. Redaktioneller Teil Die neue Bermögensteuererklärung. Von Rechtsanwalt vr. Kurt Runge, Leipzig. In der Zeit vom 15.— 3 0. Juni 1931 ist die neue Vermögenstcuererklärung abzugeben, zum ersten Mal seit drei Jahren. Leider muß auch diesmal wieder darüber geklagt werden, daß die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, ins besondere die Durchführungsbestimmungen zum Reichs bewertungsgesetz erst so spät erschienen sind, daß sie dem Steuerpflichtigen nicht rechtzeitig bckanntgegeben werden konn ten. Vielleicht erfolgt mit Rücksicht hierauf noch eine allgemeine Fristverlängerung bis zum 1b. Juli 1931, andernfalls emp fiehlt es sich dort, wo bis zum 30. Juni die Erklärung nicht fertiggestellt werden kann, einen entsprechenden Antrag beim Finanzamt zu stellen. Zur Abgabe einer Vermögen st euererklä- rnng über ihr gesamtes steuerpflichtiges Vermögen sind ver pflichtet: a> die unbeschränkt Steuerpflichtigen, sofern ihr steuerpflich tiges Gesamtvermögen am I. Januar 1931 mehr als 20 000.— RM betragen hat; b> jeder, der vom Finanzamt eine besondere Aufforderung zur Abgabe der Vermögenserklärung erhält; c> die beschränkt Steuerpflichtigen sowie alle natürlichen Personen und Körperschaften, die zwar nicht der Ver- mögensteuec unterworfen sind, aber am 1. Januar 1931 Vermögen besessen haben, das entweder der Grundsteuer oder der Gewerbekapitalsteuer unterliegt. Das Vermögen von Ehegatten ist vom Ehemann für beide Eheleute zusammen anzugeben, sofern die Ehegatten nicht dauernd voneinander getrennt leben. Der Güterstand der Ehe gatten ist hierbei gleichgültig, die Zusammenrechnung findet also auch bei Gütertrennung statt. Dagegen muß für das Vermögen minderjähriger Kinder eine besondere Erklärung abgegeben werden, und zwar von dem gesetzlichen Vertreter. I. Persönliche Steuerpslicht. Unbeschränkt vermögen steuerpflichtig sind alle natürlichen Personen, solange sie im Deutschen Reich ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen, d. h. sechs Monate über steigenden Aufenthalt haben sowie Aktiengesellschaften, Kom manditgesellschaften aus Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften usw. Zu beachten ist, daß offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften als solche persönlich steuerpflichtig sind. Der einzelne Gesellschafter hat deshalb seinen Anteil am Gescllschaftvermögen ln der eigenen Bermögensteuer erklärung nicht anzugebeu, sondern lediglich die im Formular gestellten Kontrollfragen wegen der Beteiligung an einem fremden Gewerbebetrieb zu beantworten. Da gegen gehört beispielsweise der Anteil an einer ausländischen Kommanditgesellschaft zum sonstigen Vermögen des im Inland unbeschränkt Steuerpflichtigen (RFH. Bd. 24 S. 9l). Die Offene Handelsgesellschaft ist von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts sowie der Erbengemeinschaft abzugrenzen, weil die beiden letztgenannten nicht selbst vcrmögenstcuerpflichtig sind; eben sowenig ist die stille Gesellschaft vcrmögensteuerpflichtig, wobei zu beachten ist, daß nach der Rechtsprechung des Reichssiuanz- hoss nur die sogenannte typische stille Gesellschaft steuerrechtlich als solche behandelt wird, während Gesellschafter, die an der Substanz des Unternehmens beteiligt sind, vermögensteuerrecht lich als Mitunternehmer des Betriebs behandelt werden, in einem solchen Falle also die stille Gesellschaft der offenen Han delsgesellschaft gleichgestellt wird (vgl. RFH. Bd. 20 S. 194). Die in 8 3 des Vermögensteuergesetzes vorgesehene b e - schränkte Steuerpslicht ist im kaufmännischen Leben vor allem von Bedeutung für die ausländischen Firmen, die inländisches Betriebsvermögen besitzen. Ein solches ist vor handen, wenn von der ausländischen Firma im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist. In diesem Zusammenhang sei auch auf die inter - nationalen Doppelbesteuerungsverträge ver wiesen, die hinsichtlich der Bermögensteuer mit Danzig, Italien, Österreich, Rußland, Schweden, Ungarn und der Tschechoslowakei bestehen. II. Umfang des steuerpflichtigen Vermögens. Nach dem Reichsbewertungsgesetz gilt als Vermögen das gesamte bewegliche und unbewegliche Ver mögen nach Abzug der Schulden. Im einzelnen unterscheidet das Reichsbewertungsgesetz folgende Vermö ge u s a r t c n : 1. landwirtschaftliches, forstwirtschaftliches und gärtnerisches Vermögen; 2. Betriebsvermögen; 3. Grundvermögen; 4. sonstiges Vermögen. Im folgenden sollen nur die unter 2 bis 4 bezeichneten Bermögensarten behandelt werden. Die Eingruppierung der einzelnen Vermögensgegenstände in diese Vermögensarten ist vor allem wichtig wegen der Realsteuern der Länder und Gemeinden, ferner wegen der verschiedenen Bewertung der ein zelnen Bermögensarten und der Zugehörigkeit zum aufbrin gungspflichtigen Betriebsvermögen. Für alle Vermögensarten gleichmäßig gilt der Grundsatz, daß Gegenstand der Bewertung die wirtschaftliche Ein heit ist. Für die Zugehörigkeit zu einer wirtschaftlichen Ein heit ist ausschließlich maßgebend die Zweckbestimmung. Insbesondere gehören zum gewerblichen Betriebs vermögen alle Gegenstände, die einer Aktiengesellschaft, Ge sellschaft mit beschränkter Haftung, Offenen Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder ähnlichen Gesellschaft des Handels rechts gehören, und zwar gleichviel, ob sie im Eigentum eines oder mehrerer oder aller an der Gesellschaft beteiligten Gesell schafter stehen, sofern sic nur dem Betriebe der Gesellschaft dienen. Für die Praxis wichtig ist ein Urteil des Reichsfinanz hofs vom 18. Juni 1930, wonach für die Frage, ob aus ver einnahmter Provision herrührende Barbeträge eines Hand lungsagenten zum Betriebsvermögen oder sonstigen Vermögen gehören, entscheidend ist, inwieweit er für seine Vertretungen Kapital im Geschäft benötigt oder ob er z. B. die Geschäfts unkosten aus laufend eingehenden Provisionen decken kann. Ferner ist bemerkenswert, daß treuhänderisch verwaltetes Vermögen beim Treugeber und nicht beim Treuhänder zu 605
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