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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.03.1928
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- 1928-03-31
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- 31.03.1928
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8 14: Den Schulen (nicht den einzelnen Lehrern) steht das Recht zu, bei beabsichtigter Neueinführung von Schulbüchern ohne Verpflichtung zur Einführung oder zur gutachtlichen Äußerung je Anstalt 2 Exemplare anzufordern. Die Be lieferung der einzelnen Lehrer mit Prüfungsexemplaren bleibt dem einzelnen Verlag überlassen. 8 15: Meinungsverschiedenheiten im Einzelfalle werden durch gegenseitige Verhandlung der Vorstände der beiden ver tragschließenden Verbände entschieden. Berlin, den 17. März 1927. Vereinigung der Schulbuchverleger. Deutscher Philologenverband. II. Das vorstehende Abkommen zwischen dem Deutschen Philo logenverband und der Vereinigung der Schulbuchverleger über die Lieferung von Freiexemplaren berührt auch das Sortiment, und es wird sich deshalb empfehlen, daß es sich auch seinerseits genau mit ihm vertraut macht. Es wird gut tun, sich eine An zahl Abdrücke des Abkommens von der Geschäftsstelle des Deut schen Verlegervereins kommen zu lassen, die zum Selbstkosten preise von ihr zu beziehen sind, um gegebenenfalls Schulen und Lehrer darauf Hinweisen zu können. Den Kernpunkt des Abkommens bilden die in den §8 7—13 enthaltenen Bestimmungen. Das Sortiment hat ja schon sehr oft von sich aus darauf hingewiesen, daß vielfach von seiten der Verleger viel zu frei gebig mit Freistückcn gewirtschaftet werde, und der einsichtige Sortimenter wird darum wohl eine Maßnahme unterstützen, die auf eine alle Schulen gleichmäßig behandelnde Freiexemplar abgabe hinzielt. Auf der anderen Seite ist das Sortiment auch nicht ganz ohne Schuld daran, daß in den letzten Jahren sich bei der Fach lehrerschaft immer mehr die Auffassung eingebürgert hat, daß der Verlag zu jeder Sammelbestellung einen bestimmten Pro zentsatz von Freiexemplaren mitzuliefern verpflichtet sei. Viel fach hat das Sortiment diesen Glauben seinerseits genährt; es sind jedenfalls zahlreiche Fälle bekanntgeworden, in denen ein zelne Sortimentsfirmen den Gesamtbezug Lehrern resp. Schülern dadurch schmackhaft zu machen suchten, daß man 10 Prozent oder mehr Freiexemplare mitzuliefern versprach. Diese Freiexemplare sind dann den Schülern, die die Besorgung übernahmen, als Entgelt für ihre Bemühungen überlassen worden, oder man hat die Freiexemplare dazu verwandt, um den Ladenpreis zu er niedrigen. Der Sinn der Lieferung von Freiexemplaren, die doch nur wirklich bedürftigen und tüchtigen Schülern zugute kommen sollen, ist durch solche Methoden natürlich entstellt worden. Daß dieser ursprüngliche Sinn der Freiexemplarlieferung wieder hergestellt werden muß, darüber besteht Übereinstimmung zwischen dem deutschen Philologenverband und der Vereinigung der Schulbuchverleger. Aus dem das Abkommen erläuternden Aufsatz des Verhandlungsführers des Philologenverbandes, Herrn Oberstudiendirektor vr. Pann, in der soeben erschienenen Nummer des »Deutschen Philologenblattes« sei auf folgende Aus führungen hingewiesen: Die §8 7—13 regeln die Abgabe von Freiexemplaren für die H t l f s b ü ch e r e i e n. Hier wurde bei den Verhandlungen als Grundsatz ausgestellt, daß eine Belieferung mit Freiexemplaren von den Verlegern nur dann zngestauden werden kann, wenn die Weiter gabe nur leihweise und unentgeltlich an bedürftige Schü ler erfolgt, d. h. nicht wahllos an alle Schüler. Es soll dadurch ver mieden werden, daß ganze Schülergencrationen restlos immer die selben Bücher geliehen bekommen und Neuanschaffungen der Bücher durch die Schüler gänzlich unterbleiben. Es ist hierbei nämlich auch folgendes zu bedenken: Wenn in möglichst weitem Umfange auch weiterhin die Schulbücher von den Schillern augeschafft werden müssen, besteht die Aussicht, ihre Produktion zu einem annehmbaren Preise zu gewährleisten. Je kleiner die Auflage eines Schulbuches ist, je höher ist der Preis des einzelnen Exemplars. Die Bücher bekommen außerdem, je weniger Exemplare käuflich erworben wer den, um so höhere Preise, sodaß diese schließlich auch für die Hilss- büchcreien fast unerschwinglich werden. Bisher hatte in Kollegenkreiscn bisweilen die irrige Meinung bestanden, als ob nach den früheren Abkommen Verlagsbuchhand lungen sich einverstanden erklärt hätten, alljährlich auch nach Ein führung des betr. Buches immer dieselbe Anzahl wieder zu liefern wie bei der Neueinführung. Es bestand aber und besteht von seiten der Verleger vielmehr nur die Absicht, zur Ergänzung der gelieferten Freiexemplare, die durch die ständige Benutzung ja alljährlich auf- gebraucht werden, neue Exemplare zu einem Vorzugspreise in be stimmt begrenzter Zahl zu liefern. Zum Schluß sei noch folgendes bemerkt: Wenn die Verleger sich wiederum bereit erklärt haben, abgesehen von der selbstverständ lichen Belieferung mit Handexemplaren an die Lehrer, begabte und bedürftige Schiller durch Abgabe von Freistücken zu unterstützen, so muß andererseits auch schon aus erziehlichen Gründen darauf hiu- gcwirkt werden, daß die Freude am eigenen Buch bei unserer Jugend nicht gänzlich schwindet. Im übrigen herrschte beim Vertragsab schluß Übereinstimmung darüber, daß das neue Abkommen die obere Grenze für die Belieferung mit Freiexemplaren bestimmt und daß eine Beschränkung in der Abgabe von solchen im allseitigeu Inter esse liegt. Möge bas neue Abkommen den Vorzug bieten, eine klare Grundlage hierfür geschaffen zu haben, und die vielen Mißverständ nisse und Jrrtümcr, die in letzter Zeit immer wieder z» Mißstim mung Veranlassung gegeben haben, zu beseitigen. Das ist letzten Endes der Hmrptzweck dieses Abkommens. Das Sortiment wird bei sich bietender Gelegenheit hierauf Hinweisen können, um die Lieferung von Freiexemplaren in den in dem Abkommen festgelegten Grenzen zu halten. Wenn bisher in einzelnen Fällen Freiexemplare dem Sorti ment noch mitgeliefert werden konnten, so ist diese Möglichkeit durch das neue Abkommen hinfällig geworden, weil die Frei exemplarabgabe nach anderen Gesichtspunkten erfolgen muß. Die Schulbücherverleger sind bei Abschluß des neuen Abkommens mit der Höhe der zugesagten Freiexemplare bis an die äußerste Grenze gegangen, sodaß das gesamte Abkommen auf die Dauer nur dann als durchführbar erscheint, wenn von jedem einzelnen Verlag die strengste Kontrolle über die den einzelnen Schulen wirklich zuständigen Freiexemplare durchgeführt wird. Diese Kontrolle ist aber nur dann möglich, wenn Festlieferungen durch das Sortiment mit den Freiexemplarbestellungen nicht mehr verquickt werden. Beim diesjährigen Ostergeschäft wird sich natürlich die Neu regelung noch nicht glatt abwickeln lassen, weil das Abkommen nicht überall in der Lehrerschaft sofort bekannt werden wird. Damit aber möglichst wenig Schwierigkeiten auftreten, seien folgende Gesichtspunkte zur Beachtung empfohlen: Gibt eick Unterrichtender mündlich eine Sammelbestellung auf, so sollte man unter Bezugnahme auf obiges Abkommen sofort darauf Hinweisen, daß es überhaupt nur Zweck habe, von denjenigen Büchern Freistücke mit anzufordern, für die die Liefe rung solcher zulässig ist. Besteht nun ein Anspruch auf Frei stücke, so muß in der Bestellung klar angegeben werden, wie viele Freiexemplare, getrennt von den festen Exemplaren, zur Liefe rung gelangen sollen. Die Freiexemplaranforderung muß dann auch von vornherein in Übereinstimmung mit den fraglichen Paragraphen des »Abkommens« stehen. Ferner ist zu beachten, daß die direkte Versendung von Freistückcn vom Verlag an die Schule nur dann reibungslos durchgeführt werden kann, wenn Amtsbezeichnung, Name und Schule der bestellenden Persönlichkeit klar und eindeutig genannt werden. Schickt nämlich der Verlag die Freiexemplare, ohne einen namentlichen Empfänger angcben zu können, einfach an die Schuladresse, so pflegen besonders bei großen Anstalten solche Sendungen oft überhaupt nicht oder mit großer Verspätung in die richtigen Hände zu gelangen. In der direkten Lieferung der Freiexemplare darf das Sortiment im übrigen kein Mißtrauen gegen sich erblicken. Es gibt schon viele Sortimente, die erkannt haben, daß die Ent gegennahme von Sammelbestellungen wohl für den Einzelnen einen vorübergehenden Vorteil darstellt, daß aber das Sortiment im allgemeinen geschädigt wird, weil viele Schüler dem Bnch- laden entfremdet werden und den Sortimentskollegen, die sich Schulbücher in Erwartung eines Absatzes bestellt haben, Exem plare liegen bleiben.
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