Nr. 78 (N. 4«). Leipzig, Sonnabend den 31. März 1928. 95. Jahrgang. Redaktioneller TÄ Unterstützungs-BereinDeutscherBuchhändler und Brrchharrdlungs Behülfen. Bekanntmachung. Auf Grund der in der Hauptversammlung vom 21. März 1928 erfolgten Wahlen setzt sich der Vorstand wie folgt zu sammen: Max Pasch ke, Vorsitzender, Max Schotte, Schriftführer, Reinhold Bor stell, Schatzmeister, Friedrich Feddersen, Berichterstatter, I)r. Erich Berger, Berichterstatter. Rechnungsausschuß: Gustav Küstenmacher, Fritz Rühe, Richard Brunner. Berlin, den 30. März 1928. Der Vorstand des Unterstützungs-Vereins Deutscher Buchhändler und Buchhandlungs-Gehiilfen. Max Pasch ke. M a x S ch o t t e. Reinhold Bor st eil. Friedrich Feddersen. vr. Erich Berger. Das neue Abkommen über die Lieferung von Freiexemplaren von Schulbüchern. i. Abkommen zwischen dem Deutschen Philologenverband und der Vereinigung der Schulbuchverleger über die Lieferung von Freiexemplaren. 8 1: Das Abkommen bezieht sich auf 1. die eigentlichen Schulbücher, die ministeriell genehmigt und an der betr. Schule amtlich eingeführt sind; 2. Klassenlektüre, soweit die Benutzung einer bestimm - ten Ausgabe für alle Schüler der Klasse ver bindlich ist. I. Handexemplare sür Lehrer. 8 2: Bei Neueinführungen wird je 1 Handexemplar für jeden Lehrer geliefert, der das Buch zum ständigen Unterricht benutzt, ferner je 1 Freiexemplar für das Amts zimmer des Direktors und für die Lehrerbücherei. Früher gelieferte Prüfungsexemplare können mit eingerechnet werden. 8 3: Bei bereits eingeführten Büchern wird je 1 Stück unberechnet an die Lehrer geliefert, die den Unter richt in der betr. Klasse erstmalig und lehrplanmäßig übernehmen. 8 4: Bei Neuauflagen werden nur dann neue Hand exemplare geliefert, wenn die Abweichungen der beiden Auflagen voneinander so groß sind, daß beide im Unter richt nicht ohne Schädigung desselben nebeneinander be nutzt werden können. 8 5: Bei Lektüreausgaben kommt eine Belieferung mit Handexemplaren nur dann in Betracht, wenn die Benutzung einer bestimmten Ausgabe für alle Schüler der Klasse verbindlich ist. 8 6: Die Abgabe von Schlüsseln und Lösungen er folgt nach den von der Vereinigung der Schulbuchverleger aufgestellten Richtlinien nur direkt vom Verleger zum Ladenpreis, wobei Amtsstempel oder Bescheinigung vor zulegen ist. II. Freiexemplare für die Hilfsbücherei. 8 7: Für die Hilfsbücherei werden geliefert unter der Voraussetzung, daß die Weitergabe nur leihweise und un entgeltlich erfolgt, bei Neueinführung von Büchern in den Klassenstufcn u) von VI—IIII einschl. 4 Freiexemplare kostenlos für jede vorhandene Klasse, d) von O II—01 einschl. 3 Exemplare kostenlos für jede vorhandene Klasse. 8 8: Sollte in den Klassen VI—IV die höchstzulässige Schüler zahl von 50 vorhanden sein, so werden sür diese Klassen anstatt 4 Freiexemplaren deren 5 geliefert. 8 9: Freiexemplare von Klafsenlektüren werden in demselben Umfange geliefert, jedoch mit der Einschrän kung, daß für die Klassenstufe 0II-01 bei einer Schüler zahl bis zu 10 Schülern einschl. je Klasse je 1 Freiexem plar, bei einer Schülerzahl bis zu 20 Schülern einschl. je Klasse je 2 Freiexemplare, bei einer Schülerzahl über 20 je 3 Freiexemplare geliefert werden. 8 10: Für Lektüre, die nur vorübergehend oder von einzelnen Schülern benutzt wird, werden Freiexemplare nicht gewährt. 8 II: Zur Ergänzung für die Hilfsbücherei können in den der Neneinführung folgenden Jahren zu einem Vorzugspreis (16 Ermäßigung unter Berechnung der Ver- fendungskosten) bezogen werden: jährlich je 2 Exemplare je Klasse, in der das betr. Buch amtlich eingeführt ist. 8 12: Wird ein amtlich eingeführtes Buch in mehreren auf einander folgenden Klassenstufen gebraucht (z. B. von VI—IV), so wird die durch 88 8, 9, 10 festgesetzte Zahl der Freiexemplare so viele Jahre hintereinander geliefert, als das Buch in Benutzung bleibt. Entsprechendes gilt für die Belieferung mit Exemplaren zu ermäßigten Preisen. § 13: Alle für die Hilfsbücherei zu liefernden Freiexemplare bzw. Bücher zu ermäßigtem Preis sind unmittelbar bei den Verlagsbuchhandlungen und in der Regel durch den Verwalter der Hilfsbücherei zu bestellen. Alle andern Bücher, die von den Schülern oder von den Hilfsbüchereien anzuschaffen sind, sind nach wie vor durch den ortsansässigen Sortiments buchhandel zu beziehen.