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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.11.1927
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- 1927-11-19
- Erscheinungsdatum
- 19.11.1927
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X 269, 19. November 1927. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Ich betone, daß dies meine persönliche Auffassung ist, der von mancher Seite zugestimmt wird. Man kann auch die andere gelten lassen, die auch in dieser Beziehung reine berussständigc Regelung in den Fachvereinen wünscht. Aber im allgemeinen wird der Buchhandel den Bestimmungen dieses Abschnittes zu stimmen können. Das trifft keineswegs für alle übrigen Ge- wcrbczweige zu. Gerade gegen die Schaffung auch einer nur fakultativen Prüfungsmöglichkeit besteht teilweise heftige Gegner schaft. Man befürchtet, auf diesem Wege auch für den Handel zu einer Art kleinem Befähigungsnachweis zu gelangen. Den übrigen gegen die Vorschriften des Entwurfs laut ge wordenen Bedenken kann sich meines Erachtens der Buchhandel nur anschließen. Da ist in erster Linie die Bestimmung zu nennen, wonach Jugendliche, die nicht Lehrlinge sind, in das Gesetz einbezogen werden sollen. H 8 Ziffer 1 will der Reichsregierung das Recht einräumen, mit Zustimmung des Reichsrats Änderungen über die Höchstzahl von Jugendlichen zu erlassen, die in den einzelnen Betrieben bestimmter Berufe oder Berufsgrüppcn beschäftigt werden dürfen, und K 8 Ziffer 2 ent hält die Bestimmung, daß die Beschäftigung Jugendlicher in be stimmten Berufen oder Berussgruppen bis zur Dauer von drei Jahren verboten werden kann, und zwar darf mangels reichsgesetzlicher Regelung die oberste Landesbehörde eingreisen; mit ihrer Genehmigung kann sogar die Berufsvertretung Höchst zahlen für Lehrlinge festsetzen. Es ist richtig, worauf iu der Begründung hingewiesen wird, daß die Möglichkeit der Festsetzung von Höchstzahlen für Lehr linge schon in der Gewerbeordnung enthalten ist, aber eben nur für Lehrlinge, nicht für Jugendliche. Z 9 des Entwurfs, der die Lehvlingszüchtcrei treffen will, erstreckt sich ebenfalls nicht nur auf Lehrlinge, sondern ganz allgemein auf Jugend liche. Diese Einbeziehung Jugendlicher wird allgemein abge lehnt. Wenn für sie Schutzvorschristen erlassen werden, so ge hören sie in das Arbeitsschutzgesetz, nicht aber in ein Gesetz, das lediglich der Ausbildung dient oder wenigstens dienen soll. Zu ganz besonderen Bedenken gibt H 8 Ziffer 2, den ich als Blockade- Paragraphen bezeichnen möchte, Anlaß. Es ist zwar undenkbar, daß solche Maßnahmen gerade den Buchhandel jemals bedrohen können, aber sie sind grundsätzlich abzulehnen. Die Zwangswirtschaft des Krieges und der Nachkriegszeit hat das deutsche Volk bis auf wenige Reste glücklich hinter sich; soll es etwa in der Bestimmung des K 8 Ziffer 2 eine Zwangsbewirt- schaftung der Arbeitskräfte beschert bekommen? Die Begründung für diese Vorschrift ist recht fadenscheinig. Es heißt, das geltende Recht genüge nicht mehr; es könnten Verhältnisse eintreten, die es notwendig machten, den Zustrom der Jugendlichen in bestimmte Berufszweige auf bestimmte Zeit gänzlich abzudrosseln. Solche Maßnahmen sind natürlich ganz unmöglich; sie wären geeignet, unter Umständen einen Gewerbe stand, auch wenn sie nur für eine Höchstdauer von 3 Jahren vor gesehen sind, aufs schwerste zu gefährden. Mit Recht wendet sich daher die gesamte Wirtschaft gegen diese Bestimmung; der Buchhandel kann sich nur anschließen. Ebenfalls bekämpft wird der in H 13 ff. des Entwurfs normierte sogenannte Anerkennungszwang. Darnach dürfen Lehrlinge nur in solchen Betrieben beschäftigt werden, die von der gesetzlichen Berufsvertretung, der Reichsregierung oder der obersten Landesbehörde anerkannt sind. Voraussetzung der An erkennung ist, daß sich der Betrieb nach Art und Umfang zur Berufsausbildung eignet, daß der Inhaber oder sein Vertreter 24 Jahre alt und beruflich fähig ist, die Lehrtätigkeit auszu- üben. Den Antrag auf Anerkennung hat der Inhaber zu stellen; gegen die Ablehnung gibt es die Möglichkeit des Rekurses. Die oberste Reichsbehörde oder die oberste Landesbehörde kann Be triebe bestimmter Art oder bestimmter Berufe oder Berufs gruppen dauernd oder auf Zeit anerkennen. Es handelt sich hier um eine Art Polizeiverbot mit Er laubnisvorbehalt. Ob diese Form besonders glücklich ist, darf angezweifelt werden; sie -entspricht aber den Absichten des Ge setzgebers. Man will Garantien für die Lehrlingsausbildung schaffen, will sie qualifizieren und damit befruchtend und an- 1359 feuernd auf den Beruf einwirken. Wie im Handwerk jahr hundertelang das Erfordernis bestand, daß nnr derjenige Lehr meister sein durste, der den Nachweis beruflicher Befähigung er bringen konnte, so soll es nunmehr allgemein werden. Es wird nicht verlangt, daß der Lehrherr persönlich eine Lehrprüfung abgelegt haben muß; die Verantwortung für die Ausbildung kann auch einer anderen Persönlichkeit, etwa dem Prokuristen, obliegen, für den dann die aufgestellten Erfordernisse gelten. Wenn die guten Absichten, die vom Gesetzgeber mit dieser Vorschrift verfolgt werden, auch nicht verkannt werden sollen, so ist doch einzuwenden, daß der Weg recht umständlich ist und an die besten Zeiten des Polizeistaates erinnert. Das umgekehrte Verfahren erscheint weit richtiger und zweckmäßiger. An Stelle des Anerkennungszwangs trete die A b e rk en n ung sb e f u g - nis, wie sie teilweise die Gewerbeordnung jetzt schon enthält. Der gesetzlichen Berufsvertretung wäre das Recht einzuräumen, im Fall des Nachweises von Verfehlungen oder von Ungeeignet- heit die Lehrlingshaltungsbefugnis auf Zeit oder für dauernd abzuerkennen. Von wesentlicher Bedeutung für die Stellungnahme zu dieser Frage bleibt auch die Entscheidung über die Beschaffen heit der gesetzlichen Berufsvertretung. Damit -wird das wich tigste und umstrittenste Problem des Entwurfes berührt. Der gesetzlichen Berufsvertretung sollen außerordentlich weitgehende Rechte eingeräumt werden; sie ist das Organ, in welchem die berufsständige Selbstverwaltung ihren Ausdruck finden soll. Man denkt an Ausschüsse, die zwar der Handelskammer an zugliedern sind, die aber nicht der bisherigen Zusammensetzung von Handelskammerausschüssen entsprechen; vielmehr sind sie als paritätische Ausschüsse geplant, hervorgegangen aus Vor schlägen der Handelskammer einerseits und der Berufsvertretung der Arbeitnehmer andererseits. Sie müssen stets in gleicher Zahl und mit -gleichem Stimmrecht von beiden Seiten besetzt sein. Um die Parität nicht zu gefährden, ist bestimmt, daß bei un gleicher Zahl das jüngste Mitglied auf der stärkeren Seite für die Abstimmung auszuscheid-en hat. Da im allgemeinen für die Abstimmung einfache Mehrheit vorgesehen ist, läßt sich denken, wie schwierig unter Umständen -die Arbeit dieser Ausschüsse sein wird. Aus der Machtfülle, die diesen paritätischen Ausschüssen als gesetzlicher Berufsvertretung zugedacht ist, seien nur einige wenige Beispiele herausge-griffen; im übrigen sei auf K 80 des Entwurfes verwiesen. Es steht ihnen zu, Anordnungen über Form und Inhalt der Lehrverträge, über das den Lehrlingen zu gewährende Entgelt, über Urlaub und Ferien zu treffen, Maßnahmen, die bisher der Partcivcreinbarung oder dein Tarif vertrag überlassen waren. Die -Begründung meint, es wäre gerade wünschenswert, diese Dinge aus dem Tarifvertrag heraus zunehmen; der Lehrling dürfe nicht in die wirtschaftlichen Kämpfe der Erwachsenen einbezogen werden. Die Ausschüsse können die Anerkennung des Lehrbetriebs davon abhängig machen, daß der Betriebsinhaber oder sein Ver treter eine ordnungsmäßige Lehrzeit durchgemacht und die Ge- hilfenprüfung bestanden hat. Die Verwirklichung dieser Maß nahme würde also tatsächlich die Einführung des Befähigungs nachweises bedeuten. Es steht den Ausschüssen das Recht zu, -Beauftragte in die Unternehmungen zu entsenden, um die Befolgung -der Gesetzes vorschriften zu überprüfen und Auskünfte zu verlangen. Zwar kann der Unternehmer, falls er durch die Person des Beauf tragten geschäftliche Schädigungen befürchtet, innerhalb Monats frist nach der Bekanntgabe des Namens den Beauftragten unter Angabe der Gründe ablehncn; Unzuträ-glichkciten sind aber mit Sicherheit zu erwarten. Wäre es da nicht zweckmäßiger ge wesen, es bei dem Aussichtsrecht der Gewerbepolizei zu belassen? Schließlich ist die Frage berechtigt, wozu diese Beamten da sind. Es werden doch nur neue Lasten geschaffen; denn wenn auch die Mitglieder der paritätischen Ausschüsse ehrenamtlich tätig sind, so muß ihnen doch Ersatz ihrer baren Auslagen und Ent schädigung für Zeitversäumnis gewährt werden, und diese Un kosten hat natürlich das Unternehmertum zu tragen.
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