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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.02.1928
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- 1928-02-07
- Erscheinungsdatum
- 07.02.1928
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^ 32. 7. Februar 1928. Redaktioneller Teil. VÜrs^nblatt f. d. DrsFni. Vu'Ubond,^ Praf. 11r. Engländer als Gutachter und das Urteil des Kammer gerichts vom 14. Dezember 1927. Die Sache wird vor das Reichsgericht kommen und für den Verlagsbuchhandel wichtig sein wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, wie weit ein Schriftwerk, das aus bekannten und geineinfreien Ele menten zusammengesetzt ist, Schutz genießt oder nicht. Es handelt sich dabei tatsächlich um eine grundlegende Einstellung zu dieser Frage, nämlich ob bei allgemein zugänglichem und ganz gängigem Material (Zahlen, Multiplikationen usw.) schon ein verhältnismäßig geringes Maß neuen organisatorischen Auf- bans und zweckdienlicher Anordnung zur Schutzsühigkeit genügt oder ob auch bei Vorliegen einer solchen Arbeit ein anderer sie ohne weiteres benutzen und seinerseits vervielfältigen darf. Das Kammergerichtsurteil führt grundsätzlich folgendes aus: »In jedem Falle muß das Werk im Gegensatz zu anderen vorhandenen Werken eine auf individueller Leistung seines Ur hebers beruhende eigentümliche Prägung aufweisen. Es ge nügt in dieser Hinsicht, wenn die individuelle Arbeit sich auf eine bloße Sammlung, Einteilung und Anordnung schon vorhandenen Stoffes beschränkt (vgl. RGSt. Bd. 41 S. 402 und RGZ. Bd. 108 S. 04). Dagegen fehlt der Charakter eines Schrift werkes, »wenn die Herstellung, selbst wenn sie eine gefälligere und zweckmäßigere Gestaltung enthält, kaum über eine mecha nische Tätigkeit oder eine Wiederholung des Bekannten hinaus geht« (RGSt. Bd. 43 S. 229, ähnlich RGSt. Bd. 46 S. 160). Nach diesen in der Rechtsprechung ausgebildeten grundlegenden Gesichtspunkten ist in jedem Einzelfalle das Werk nicht nur in seiner Gesamtheit, sondern außerdem und sogar in erster Linie hinsichtlich der einzelnen Momente, welche Schutz genießen könn ten, zu überprüfen. Diese Methode der Untersuchung entspricht auch der Ansicht des Reichsgerichts, wie sie in der Entscheidung RGZ. Bd. 116 S. 292 ff. (Jur. Wschr. 1927, S. 1577 sf.) dahin zum Ausdruck gebracht ist, daß es einer genauen Angabe be dürfe, worin die geistige Arbeit zu finden sei und was die Eigen art der geistigen Tätigkeit ausmache«. Diese Prinzipien, nach denen die Frage im Einzelfall zu beantworten ist, stehen also fest und sind klar; nur ist ihre An wendung, wie man wiederum an dem in Rede stehenden Fall sieht, nicht leicht. Die Differenz der Auffassungen liegt insbe sondere darin, daß man einerseits zu sehr geneigt ist, die Be kanntheit und Gemeinfreiheit der einzelnen Elemente zu be tonen, während man andrerseits die Neuheit der zweckmäßigen Zusammenstellung hervorhebt. Hierin wird das kammergericht liche Urteil also noch vom Reichsgericht überprüft werden, und es hat für denjenigen, der die beiden Werke nicht nebenein ander gesehen und sie verglichen hat, wenig Zweck, hier Näheres darüber zu hören. Wohl aber darf etwas — wie es das Kammergericht leider tut — nicht übersehen werden: die enge Zusammengehörigkeit urheberrechtlicher Schutzrcchte mit Wett- bewcrbsschutzrechten. Wenn es in einem Falle deutlich ist, daß sich jemand die Nachahmung eines anderen Werkes in Anlehnung an eine ganze Reihe wichtiger und markanter Einzelheiten allzu leicht gemacht hat, so erfüllt dies meines Erachtens bereits den Tatbestand einer Urheberrechtsverletzung, d. h. eines Nachdrucks oder Plagiats, ohne Rücksicht darauf, ob man theoretisch die Schutzföhigkcit des nachgeahmtcn Werkes mehr oder weniger nachzuwcisen vermag gemäß dem Widerstreit zwischen freien Ele menten und eigenschöpferischer Zusammenstellung. Gerade die Tatsache der Nachahmung spricht für sich allein schon stark für das Vorliegen unerlaubter Ausnützung fremder Schöpfung, und zwar kombiniert aus Gedanken des Urheberrechtsschutzes, des Ausstattungsschutzes und des unlauteren Wettbewerbs. Übertragung des Bcrfilmungsrechts bei Opercttentcxten. Die Filmgesellschaft hat von dem Verleger der Operette »Das Musikantcnmädcl« die Urheberrechte an der Operette er worben; die Verfasser des Text- und Negiebuches erheben Ein spruch mit der Betonung, daß das Verfilmungsrecht nicht mit übertragen sei. Der Rechtsstreit geht also um die Auslegung des Ubertragungsvertrags — und dies ist von allgemeiner Be deutung, da ähnliche Fälle sich jeden Tag bei jedem Schriftwerk ereignen können. An sich bleiben Rechte wie das Verfilmungs recht beim Verfasser, wenn sie nicht ausdrücklich mit übertragen sind. Aber der Wortlaut des Vertrages lautete sehr umfassend. Nach ihm »verkauften die Librettisten an den Musikverleger das Text- und Regiebuch zu der Operette ,Das Musikantenmädel' . . . für alle Zeiten und mit allen gegenwärtig und künftig fließenden Rechten, auch den sämtlichen Übersetzungs- und Aufführungs rechten, sowie dem Rechte des Bühnenvertriebs und der Auf führung für alle Länder«. »Dies könnte«, sagt das Reichsgericht, »nach dem sehr weit gefaßten Wortlaut so verstanden werden, daß der Wille dahin gegangen sei, alle damaligen und künftigen Urheberrechte, gleichviel welcher Art, sollten übertragen werden«. Solche Auffassung lehnt aber das Reichsgericht wie das Kammergericht (als Vorinstanz) ab. Das Kammergericht sagte: »Die Befugnis, Werke durch kinematographische Darstellung wiederzugeben und öffentlich aufzuführen, sei zur Zeit des Ver tragsabschlusses immerhin schon bekannt gewesen und hätte den Gegenstand vertraglicher Abmachungen bilden können. Durch die nachträglich in das Gesetz betr. das Urheberrecht an Werken der Literatur und Tonkunst eingefügten Vorschriften (8 12 Abs. 2 Nr. 6, § 14 Nr. 5 — vgl. auch BcrlagsG. 8 2 Abs. 2 Nr. 5 —) sei sie nicht als etwas völlig Neues, als ein dem Verkehr bis dahin unbekanntes oder wenigstens ungeläufiges Gebilde auf getaucht. Aber nach Zweck und Umständen des Vertrags über Text- und Regiebuch habe es dem Parteiwillen nicht entsprochen, die Verfilmungsbefugnis in die übertragenen Urheberrechte ein zubeziehen. Denn F. habe als Musikverleger — so nennt ihn der Vertrag im Eingang und dann ausdrücklich nochmals im 8 2 — das Verlagsrecht an der Operette erwerben wollen. Zu diesem Zweck nur habe er das Urheberrecht am Text- und Regie buch erstrebt. Selbständige Verwertung dieses Schriftwerks sei nach dem Vertragszweck gar nicht in Frage gekommen« (RGZ. Bd. 118 S. 284). Und das Reichsgericht betont ähnlich: »Am 1. Februar 1910, als der Vertrag zwischen F. und den Verfassern des Text- und Regiebuchs geschlossen wurde, war das Verfilmungsrecht im Deutschen Reiche noch nicht gesetzlich ausdrücklich geregelt. Die Revidierte Berner Übereinkunft vom 13. November 1908 (RGBl. 1910 S. 965) bestimmte zwar im Art. 14, der Urheber von Werken aus dem Bereiche der Literatur oder der Kunst sei aus schließlich berechtigt, die Wiedergabe und die öffentliche Auf führung seiner Werke durch die Kinematographie zu gestatten. Aber diese zwischenstaatliche Übereinkunft wurde erst am 9. Juni 1910 (RGBl. 1910 S. 987) in Deutschland ratifiziert, also nach dem Abschluß des Vertrags, aus dem die Klägerin ihre Be fugnisse herleitet«. Ich halte das Urteil für bedenklich. Es kommt doch nach juristischen Auslegungsregeln nicht so sehr darauf an, ob die Parteien an eine gewisse Rechtsfolge gedacht haben, sondern darauf, wie sie sie nach der ganzen Bedeutung ihres Vertrages ausdrücklich geregelt haben würden, wenn sie daran gedacht hätten. Dann wird maßgebend, ob nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte die Parteien ihre Abmachung über »alle gegenwärtig und künftig fließenden Urheberrechte« so umfassend ansehen wollten, daß sich der übertragende auch der ihm damals noch unbekannten Rechte (Film, Funk) begab. Mir scheint, daß hierin das Reichsgerichtsurteil unbefrie digend ist, nicht vielleicht in seinem Ergebnis für den betreffen den Fall, wohl aber in seiner bedingungslosen und wenig überzeugenden allgemeinen Auffassung. Wenn selbst künftig er- sließende Urheberrechte mit übertragen werden sollten, so kann das wohl nur in dem Sinne der künftig »nach Maßgabe dieses Gesetzes« erfließenden Urheberrechte ausgelegt werden, und dazu würde das Verfilmungsrecht gehören. Zum Begriff der Unzüchtigkeit. In zwei Urteilen vom 27. September 1927 hat der I- Straf senat des Reichsgerichts (RGSt. Bd. 61 S. 379 u. 382) den Be griff der Unzüchtigkeit neu umschrieben, und zwar freier und milder, als es die Vorinstanz (Landgericht Leipzig) getan hat. In dem einen Fall — der andere lag ähnlich — handelte es sich um eine Anzahl von Aufnahmereihen, von denen jede einen 139
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