Mitteilungen des Deutschen Diese Mitteilungen erscheinen unter alleiniger Verantwortlichkeit deS Deutschen Bertegerv ereinS Derlegervereins Die Bestimniungen über die Verwaltung des Bllrsenlilaileti linden auf sie keine Anwendung Nr. II (Nr. I s. Bbl. Nr. 81.) Tagesordnung der 42. ordentlichen Hauptversammlung des Deutschen Vertegerverei'ns am Sonnabend, den 5. Mai 1928 vormittags 9 Uhr, Fortsetzung Montag, den 7. Mai, 914 Uhr im Deutschen Buchhändlerhause zu Leipzig, Kleiner Saal links, Eingang I. 1. Jahresbericht des Vorstandes. 2. Bericht des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer. 3. Voranschlag für 1928: a) Geschäftsstelle, l>) Adressenstelle. 4. Festsetzung der Beiträge nach dem Antrag des Schatzmeisters: Der Mitgliedsbeitrag für 1928 wird für die ord entlichen Mitglieder auf 30 Reichsmark, für die außerordentlichen auf die Hälfte festgesetzt. Der Beitrag ist zum 1. Juni 1928 fällig. Der Vorstand wird ermächtigt, im Bedarfsfall im Laufe des Herbstes von jedem ordentlichen Mitglied einen Sonderbeitrag bis zu RM 20.—, von jedem außerordentlichen Mitglied bis zu RM. 10.— einzufordern. Von Mitgliedern der BAG wird der Beitrag durch diese eingezogen, die anderen Mitglieder haben ihn unaufgefordert auf das Postscheckkonto des Vereins, Leipzig 60177, einznzahlen. Nicht rechtzeitig eingehende Beiträge werden zuzüglich der Spesen eingezogen. Das Eintrittsgeld für neu nufgenommene Mitglieder beträgt 25 Reichsmark. Die Buße für Nichtausfüllung der Frageliste beträgt 20 Reichsmark. 5. Reorganisation des Bürsenvereins. 6. Antrag des Vorstandes aus Satzungsänderung: Die Hauptversammlung wolle beschließen, o) Dem 8 5 der Satzung, Punkt 7 folgende Fassung zu geben: 7. sich den Entscheidungen des Ehrenrates zu unterwerfen unter Verzicht auf Einspruch oder gerichtliche Anfechtung, — jedoch sollen hierdurch einem Mitglieds, das aus diesem Grunde nach 8 8, 2a) der Satzung ausgeschlossen wird, seine etwaigen Rechte auf Anrufung richterlicher Entscheidung nicht genommen werden —. d) Dem 8 15, Punkt 1 folgende Form zu geben: Der Ehrenrat hat die Aufgabe, sich über Fälle zu äußern, in denen ein Verleger eines Verstoßes gegen die guten Sitten bezichtigt wird oder die Standesehre gefährdet erscheint. Anträge sind dem Vorstande einzureichen, der sie nach seinem Ermessen an den Ehrenrat weiterleitet. Der Ehrenrat ist in seinen Entscheidungen selbständig. Die Entscheidung ist end gültig, ein Einspruch oder eine gerichtliche Anfechtung ist unzulässig (8 5 Punkt 7). o) In 8 15, Punkt 2 den Ausdruck »Gutachten« in der 1., 4. und 6. Zeile durch »Entscheidung« zu ersetzen, ä) Dem 8 15, Punkt 3 einen Schlußsatz anzufügen wie folgt: Die Entscheidungen des Ehrenrates bedürfen der Mitwirkung von mindestens 4 Mitgliedern. 7. Antrag des Herrn Hosrat vr. Erich Ehlermann auf Satzungsänderung: Die Hauptversammlung wolle beschließen: s) In § 15, Punkt 3 ist die Zahl »5« in die Zahl »6« zu ändern, sodaß es in Zukunft heißt: »Der Ehrenrat besteht aus 6 ... Vereinsmitgliedern ufw.« d) Demselben Absatz 3 des § 15 ist hinzuzufügen: »Scheidet ein Mitglied des Ehrenrats im Laufe eines Vereinsjahres aus, so hat der Ehrenrat das Recht, sich im Ein vernehmen mit dem Vorstand auf 6 Mitglieder zu ergänzen. Diese Ergänzungswahl gilt bis zur nächsten Hauptver sammlung.«