VMÄktMdmKlltsäMVMunM Nr. 51 (R. 25). Leipzig, Sonnabend den 1. März 1S30. 87. Jahrgang. RedMümeller TÄ Bekanntmachung. Betr.: Treuhandstelle für den deutschen Buchhandel. i. Zur Beratung der Gläubiger und des Schuldners bei Konkursen, Zwangsvergleichen, außergerichtlichen Vergleichen, Geschäfts auffichten, Liquidationen und Sanierungen, sowie zur Beratung der Beteiligten bei Gesellschastsgründungen, Fusionen und sonstigen Umgründungen buchhändlerischer Unternehmungen ist eine treuhänderische Beratringsstelle eingerichtet worden. Sie wird auf Anrufen der Gläubiger, des Schuldners oder sonstiger Beteiligter tätig. Andere treuhänderische Funktionen übt sie nicht ans, da diese bereits teils vom Börsenverein der Deutschen Buchhändler, teils vom Deutschen Verlegervcrein oder von anderen Fachorganisationen erledigt werden und deren Aufgabenkreis durch die Treuhandstelle nicht berührt werden soll. Die Bürogeschäfte der Treuhandstelle übernimmt die Geschäftsstelle des Börsenvereins. Als treuhänderische Berater sind folgende Herren gewonnen worden: Rechtsanwalt vr. Kurt Runge, Leipzig C 1, Hainstraße 18, für juristische Fragen und der für Buchhandel und graphisches Gewerbe vereidigte Bücherrevisor Wolfgang Bürger, Leipzig C 1, Kohlgartenstraße 4b als buchtechnischer und buchhändlerischer Sachverständiger. Die Geschäftsstelle des Börsenvereins erledigt die Bürogeschäfte unentgeltlich, soweit nicht Ersatz barer Auslagen für Porto und dergl. in Betracht kommt. Die Tätigkeit der Treuhänder ist angemessen zu honorieren. Kostenpflichtig sind deren Auftraggeber. II. Zur Schlichtung von Streitfragen zwischen Auftraggebern und Treuhändern wird ein Schiedsverfahren vorgesehen. Wer die treuhänderische Beratungsstelle in Anspruch nimmt, ist verpflichtet, sich im Falle von Streitfragen des Schiedsverfahrens zu bedienen - Die schiedsrichterliche Funktion wird von den Mitgliedern des geschästsführenden Vorstandes des Börsenvereins ausgeübt dergestalt, daß einer der Herren nach Verständigung seitens der Geschäftsleitung des Börsenvereins die Durchführung des Schieds verfahrens übernimmt. Auf Antrag eines Beteiligten oder auf Anordnung des Schiedsrichters ist von jeder Partei je ein Beisitzer zuzuziehen. Der Schiedsrichter oder die Schiedsstelle entscheidet mit bindender Wirkung für die Beteiligten unter Ausschluß des Rechts weges. Das Verfahren regelt sich nach dem 10. Buch der Zivilprozeßordnung. Die Schiedsrichter und Beisitzer erhalten Reise- und Tagegeld nach Maßgabe der beim Börsenverein üblichen Sätze sowie eine billigem Ermessen entsprechende Vergütung ihrer Dienstleistung. HI. Es wird dringend empfohlen, vor Einleitung der unter I aufgeführten Maßnahmen die Treuhandstelle anzurufen. Das Anrufen ist unter kurzer Darstellung des Sachverhalts an die Geschäftsstelle des Börsenvereins unter Betreff „Treu handstelle" zu richten. Leipzig, den 27. Februar 1930. Der Gesamtvorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Max Röder Heinrich Boysen vr. Friedrich Oldenbourg Rudolf Bager vr. Hellmuth v. Hase Ernst Reinhardt Or. Gustav Kilpper Albert Diederich 201