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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.06.1931
- Strukturtyp
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- 1931-06-02
- Erscheinungsdatum
- 02.06.1931
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- Deutsch
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X- 124, 2. Juni 1931. Redaktioneller Teil. Börsenblatt s. d.Dtschn. Buchhandel, Die Bedeutung der Photokopie für den Verlag. Als Schriftleiter illustrierter Zeitschriften und Kalender erhielt ich schon vor Jahren öster Beiträge angeboten, denen außer Zeich nungen oder Original-Photographien gelegentlich auch Photographien älterer Abbildungen beigefllgt waren. Die Sache erklärte sich einfach so: Der Verfasser des Beitrags hatte aus irgendeinem älteren Werke z. B. einen Holzschnitt photographiert oder photographieren lassen und aus diese Weise sich die Mähe gespart, vielleicht einen umfang reichen Band »der ein von ihm aus einer Bibliothek entliehenes Werk mit einem Artikel einzusenden. Das war siir beide Teile be quem, und rechtlich war auch nichts dagegen cinzuwenden, da einer seits die Quelle oder der Autor angegeben war und es sich zudem um Abbildungen handelte, die längst völlig abbruckfrei waren. Ein anderer Kall: In einer Verlagsredaktion ist man mit der Beschaffung von Illustrationen zu einem Verlagswerk beschäftigt, denn der Autor liefert durchaus nicht immer die nötigen Bilder- vorlagen, oder wenn er solche liefert, sind sie nicht immer brauchbar und mllssen oft durch bessere Vorlagen ergänzt werben. Da handelt es sich darum, ein Bild aus einem seltenen alten Werk zu beschossen, das vielleicht nur in einer auswärtigen Bibliothek vorhanden ist. Es ist natürlich umständlich, sich das Werk zusenden zu lassen und man begrüßt es schon als eine Erleichterung, wenn man die Möglichkeit hat, durch einen Vertreter am Sitz der Bibliothek das Werk entleihen und eine Abbildung daraus photographieren zu lassen. In einem andern Kalle handelt es sich darum, aus einem längeren Artikel einer großen Zeitung den Wortlaut einer bestimmten Stelle festzustellen. Man hat die Nummer ermittelt, aber beim Ver lag ist sic völlig vergriffen. Es bleibt also nichts llbrlg, als eine Bibliothek ausfindig zu machen, in der die Zeitung allsbewahrt wirb und sich entweder den Band zusenden oder den ganzen Artikel an Ort und Stelle abschrelben zu lassen. Beides ist umständlich und mit Kosten verbunden. Nun ist neuerdings in großen Bibliotheken eine Einrichtung ein- geslthrt worben, die das Photographieren einzelner Stellen, Artikel oder Bilder, auch ganzer Seiten in sehr kurzer Frist und zu billigem Preise ermöglicht. Es ist die P h o t o k o p i e, zu der eine G. m. b. H. sKotokopist G. m. b. H., Berlin SW 08, Alexandrinenstraße 135/30) die nötige Einrichtung liefert. In dem zuletzt erwähnten Kalle ließ man den fraglichen Artikel photographieren und erhielt sofort einen Abzug, aus dem der genaue Wortlaut der gesuchten Stelle hervorging. So kann das erwähnte Verfahren in vielen Fällen nicht bloß einem Schriftsteller oder Gelehrten, sondern auch dem herstellenben Verlag gute Dienste leisten. Das Verfahren wird jetzt nicht bloß in großen Bibliotheken, sondern auch am Patentamt und an Gerichten angewandt. Bei Gerichten handelt es sich in der Regel um photo graphische Wiedergabe von Urkunden, Gerichtsakten usw., beim Pa tentamt um Wiedergabe von Beschreibungen und Zeichnungen. Kür den Verlag kommt das Verfahren hauptsächlich nur in Be tracht, soweit es an Bibliotheken ausgeübt wird, und da jede Sache zwei Seiten hat, erhebt sich hier die Frage, ob und inwieweit das Verfahren rechtlich zulässig ist. Daß ein Verleger sBuch- verleger ober Zeitschristenverlegerj Nutzen daraus ziehen kann, geht aus den angeführten Beispielen hervor. Es könnte aber auch sein, baß ein Verleger Nachteil davon hätte, indem z. B. eine aus seinem Verlag hervorgegangene Schrift, die vielleicht selten geworben ist, in dieser Weise ungebührlich ausgenutzt würde. Diese Möglichkeit faßte vr. E. R. Uderstäit ins Auge, indem er in der »Zeit schrift« (Nr. 1, 1931) einen Artikel veröffentlichte: »Photokopie. — Sind die Verlegerinteressen genügend gewahrt?« Er weist vorerst darauf hin, daß die Einrichtung an der Staatsbibliothek in Berlin für Auszüge aus alten Druckwerken, die nicht aus dem Hause ver liehen werden, und am Patentamt sehr stark benutzt wirb svon »Niesencrsparnissen« wirb dabei allerdings wohl kaum die Rede sein können). Er gibt auch zu, daß »die Photokopie dem Zeitschrlsten- gewcrbe technische Vorteile bieten kann, denn Autoren wissenschaft licher Aussätze wirb nunmehr nicht nur das absolut wort-, sondern sogar bas bilbgetreue Zitieren sehr erleichtert. Man braucht die be treffenden Originale nur zu kopieren und nach der Photokopie in dem üblichen Verfahren Atzungen oder Autotypien anzufertigen.« Betresss der rechtlichen Seite weist er auf folgende Möglichkeit hin: »Es läßt sich sehr wohl denken, bah Zeitschriften mit wertvollem Inhalte, die selten geworben sind, einen erhöhten Hanbclswert für den Verleger haben, oder wenn sie ganz vergriffen sind, einen Neu druck rechtfertigen, der sich vielleicht zu einem gewinnbringenden Ge schäft auswerten läßt, wenn nach ihnen aus irgendeinem Grunde eine Nachfrage eintritt. Diese Möglichkeiten, beinahe vergriffene Zeit schriften mit erhöhtem Nutzen zu verkaufen ober noch einmal zu drucken, scheinen doch stark eingeschränkt, wenn jeder Interessent die Möglichkeit hat, sich mit Hilse der Photokopie sür billiges Geld eine Abschrift von Bibliothek-Exemplaren herzustellen. Sind aber mehrere Interessenten vorhanden, so läge allerdings ein strafrechtlich zu ver folgendes Delikt vor, wenn von einer Photokopie mehrere Abzüge hergestellt werden. Dagegen dürfte sormaljuristifch nichts cinzuwen den sein, wenn viele Interessenten sich Kopien bestellen, von denen jede einzeln hergestellt wird, um so weniger, da jede Möglichkeit der Kontrolle entfällt, wenn die Kopien zu verschiedenen Zeiten bestellt werden.« In der Praxis sind solche Fälle bisher wohl noch nicht vor gekommen. Die Zahl der Interessenten, die z. B. eine in einem älteren Zeitschriftenjahrgang enthaltene Abhandlung irgendeines Ge lehrten zu besitzen wünschen, ist in der Regel nicht so groß, daß der Verleger sich zu einem Neudruck des Jahrgangs entschließen könnte. Höchstens wirb er, wie es ja auch schon öster geschehen ist, die einzelne Abhandlung nachträglich als Sonderdruck herausgeben, und bann entfällt die Veranlassung, sich die Arbeit durch Photokopie zu ver schaffen. Was aber ganze Jahrgänge von Zeitschriften betrisst, die von einzelnen Fachleuten oder Bibliotheken zur Vervollständigung ihrer Sammlung gesucht werben, so legen sic eben Wert auf Origtnal- exemplarc und werben sich wohl kaum entschließen, ganze Jahrgänge photographisch vervielsältigen zu lassen, zumal der Kostenpunkt hier doch schon erheblich ins Gewicht fallen würbe. Der Rechtsgelehrte fragt aber nicht, ob eine Rechtsfrage einst weilen schon praktische Bedeutung hat, und es mag auch zugegeben werden, daß einmal ein besonderer Kall eintreten kann, in dem die Frage von erheblich größerer praktischer Bedeutung werden kann, als sic sie zur Zeit besitzt. Nun hat in der »Zeitschrift« (Nr. 3) in erster Linie die Foto- kopist G. m. b. H. Gelegenheit erhalten, san der Hand von Bildern) ihr Verfahren zu erläutern. Es folgen sodann zwei Gutachten des Rechtsanwalts vr. Kurt Alexander und des Geh. Justizrats und Kammergerichlsrats i. R. P s e i f s e r, dle beide zu der Schlußfolge rung gelangen, daß bei der Photokopie kein unzulässiger Nachdruck vorliegt. Sie stützen sich dabei auf Absatz 2 des § 15 des Urhebergesetzes von 1901. Dieser Paragraph lautet: »Eine Vervielfältigung ohne Einwilligung des Berechtigten ist unzulässig, gleichviel durch welches Verfahren sie bewirft wird; auch begründet es keinen Unterschied, ob das Werk in einem oder mehreren Exemplaren vervielfältigt wird. Eine Vervielfältigung zum persönlichen Ge brauch ist zulässig, wenn sie nicht den Zweck hat, aus dem Werke eine Einnahme zu erzielen.« Für die Photokopie wirb zwar eine Gebühr entrichtet, aber dies ist lediglich eine Vergütung sür bas Photographieren, nicht sür den Inhalt der Arbeit. Trisst die Voraussetzung des 8 15 Absatz 2 nicht zu, so ist die Photokopie wie jede andere Vervielfältigung ohne Genehmigung des Urhebers des Schriftwerkes nicht zulässig. Nur wenn die Frist für den Schutz geistiger Werke abgclaufen ist, ein Urheberrecht also nicht mehr besteht, kann natürlich auch Vervielfältigung durch die Pholo- kopie unbedenklich ersolgen. Die Reichszentrale sür naturwissenschastliche Berichterstattung liefert in gleicher Weise wie an einzelne Gelehrte auch an wissenschaftlich« Institute photographische Abzüge. Pfeiffer ist der Ansicht, daß auch hierin eine Verletzung des etwa bestehenden Urheberrechts nicht gesehen werden kann. Die Abschrift wirb zwar nicht einer einzelnen Person, aber immerhin nur einem beschränkten Personenkreise, nämlich den Mitgliedern oder Mitarbei tern des Instituts zur persönlichen Benutzung gegeben. Ein Zweck, aus dem Werke eine Einnahme zu erzielen, wirb auch hier nicht ver folgt. Des weiteren bemerkt Pfeiffer: »Anders liegt die Sache frei lich, wenn die Neichszentrale einen photographischen Abdruck auch an Firmen sBuchhändler und andere Firmen) abgibt, die ihrer seits den Abdruck an Wissenschaftler als ihre Kunden zu deren per sönlichem Gebrauch weitergeben. In dieser Weitergabe liegt eine gewerbsmäßige Verbreitung und zwar gleichviel, ob diese Firmen zu der Gebühr, die sle selber der Reichszentrale zahlen müssen, einen Gcwlnnaufschlag machen oder ob sie sich daraus be schränken, eine Gebühr von ihren Kunden einzuzlehen. Denn eine gewerbsmäßige Verbreitung liegt nicht bloß vor, wenn die Verbrei tung mit Gewinn verbunden ist, sondern auch dann schon, wenn sie — auch ohne besonderen Gewinn — gelegentlich der Ausübung eines Gewerbes erfolgt.« Mit anderen Worten: Es ist nicht zulässig, bah Buchhändler photographische Abzüge aus sremben Werken an ihre Kunden ver mitteln. Sic müssen sie vielmehr an die Stelle verweisen, die die photographischen Abzüge selbst herstellt. 53g
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