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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.10.1931
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- 1931-10-15
- Erscheinungsdatum
- 15.10.1931
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X- 240, IS. Oktober 1831. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. b. Dtschn Buchhandel. wurden, als allgemein bekannt angesehen wird, daß die Lieferungen jedes Verlegers auf Grund dieser Lieferungs- und Zahlungsbedin gungen erfolgen. Hiernach wäre es sogar unerheblich, ob die Bücher vor der Übersendung der Faktura in den Besitz des Sortimenters kom men oder nicht. Denn diese Lieferungsbedingungen (neueste Fassung vom 17. Mai 1930) sagen in Abschnitt 1 Ziff. 1: »Angebote und Lie ferungen erfolgen — auch für feste Bestellungen — nur unter Vor behalt des Eigentums gemäß § 455 BGB. bis zu vollständiger Zah lung.« Und dieses »auch für feste Bestellungen« unterstreicht noch einmal die Buchhändlerische Verkehrsordnung, indem sie in ihrem 8 85 bestimmt: »Fest gelieferte Werke bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verlegers.« Geht nun S, bevor er die Bücher bezahlt und weiterveräußert hat, in Konkurs, so hat zunächst der Konkursverwalter nach § 17 Konkursordnung das Wahlrecht, ob er Erfüllung des Kaufvertrages verlangen will oder nicht. Verlangt er die Erfüllung des Kaufver trages, so muß er dem V, der dann als Massegläubiger im Sinne des 8 59 Ziff. 2 der Konkursordnung auftritt, den vollen Kaufpreis aus der Masse zahlen, und dieser muß sein Eigentum an den Büchern aufgeben. Lehnt er die Erfüllung ab, so kann V die Bücher auf Grund des ihm dank des einseitigen Vermerks auf der Rechnung verbliebenen Eigentums vom Verwalter im Wege der Aussonderung (8 43 KO.) herausverlangen. Das Urteil des Landgerichts Karlsruhe sollte also nicht länger die Köpfe verwirren! Es ist unrichtig. In der Fachliteratur wurde es auch unter Hinweis auf das Urteil des Kammergerichts vom 9. April 1929 (Zeichen: 14 U 3251/29), das einen solchen einseitigen Eigentumsvorbehalt für zulässig erklärt, von den meisten Autoren abgelehnt. So z. B. Oertmann: Jur. Wochenschrift 1930/1421; Nühl: Jur. W. 1930/3493 unter Hinweis auf die ebenfalls die Gültigkeit des Vermerks annehmenden Urteile des Oberlandesgerichts Hamburg: Lpz. Ztschr. 1927/1363 und des Ost. OGH. vom 7. April 1926: »Die Rechtsprechung« 1926/174; Holzheim: ebenda unter Hin weis auf § 929 Abs. 1 BGB. Gegen Liebstaedter: Jur. W. 1926/2164 und Plum: Jur. W. 1930/2238, deren entgegengesetzter, die in unse rem heutigen unsicheren Wirtschaftsleben wenig beifallswcrte Mei nung vertretender Standpunkt, ein solcher einseitiger Vorbehalt überschreite »das in den Dingen liegende Maß«, auf der erwähnten Nichtscheidung in die obligatorische und dingliche Seite beruht. Umstritten ist ferner die Frage, welche Rechtslage sich hinsicht lich der dem Sortimenter in Kommission gelieferten Bücher ergibt, wenn bei diesem der Konkurs ausbricht. Der Fall liegt dann folgendermaßen: S bekommt von V zu Zwecken des Verkaufes Bücher gesandt, ohne diese von V fest bestellt zu haben. Er verkauft sie im eigenen Namen, aber nicht auf seine eigene, sondern auf Rechnung des V. S tätigt somit die Geschäfte eines Verkaufskommissionärs (§ 383 HGB.), obwohl er selbst ein solcher nicht ist, da er nicht gewerbsmäßig Kommissionsgeschäfte be treibt. Da er nach außen so auftritt, daß er selbst aus dem Geschäft berechtigt und verpflichtet wird, handelt es sich um einen Fall in direkter Stellvertretung. Nach 8 406 Abs. 1 HGB. finden auf S aber die Vorschriften über das Kommissionsgeschäft Anwendung. Der Abschluß des Kommissionsvertrages zwischen V und S muß von dem Ausführungsgeschäft, das S als Kommissionär in Durch führung der übernommenen Geschäftsbesorgung (Verkauf der Bli cher) mit einem Kunden K tätigt, mrd dem Abwicklungsgeschäft, durch das S das Ergebnis des Verkaufs in Erfüllung des Kommissions vertrages dem V zuwendet, getrennt werden. S nimmt als Kom missionär eine Doppelstellung ein: Im Jnnenverhältnis zwischen ihm und V ist V der eigentliche Geschäftsherr; im Außenverhältnis zwischen ihm und K ist er der alleinige Geschäftsherr; denn er schließt mit K im eigenen Namen ab. Diese Doppelstellung ist von Bedeutung für die Eigentumsverhältnisse an dem Kommissionsgut. S erwirbt kein Eigentum an den ihm von dem Kommittenten V zur Veräußerung übergebenen Büchern, sondern erlangt nur die Vcrsügungsbefugnis über sie. Die Bücher sind also, wie der buch- händlerische Jachausdruck lautet, bloßes »Bedingtgut« (§ 13 a Buch händlerische Verkehrsordnung). Fällt S nun vor Verkauf dieser Bücher in Konkurs, so kann V gemäß 8 43 KO. die Bücher aus- sondern. Hatte S aber bereits die Bücher an K veräußert, als er in Kon kurs fiel, und nur den Kaufpreis von K noch nicht erhalten, so hat V damit das Eigentum an den Büchern verloren. Die Forderung auf den Kaufpreis steht nur S zu; denn dieser hat im eigenen Namen gehandelt. V kann sie nicht ohne weiteres gegen K geltend machen. Nach 8 392 Zlbs. 2 HGB. gelten aber solche Forderungen, auch wenn sie nicht von S an V. abgetreten sind, im Jnnenverhält nis zwischen K und S als Forderungen des Kommittenten V. 8 392 will mit dieser Bestimmung verhüten, daß die Konkursmasse profi- 914 tiert. V stände an sich nur ein Anspruch auf Zahlung des Kauf preises gegen S als Konkursforderung zu, foseru der Konkursver- walter die Erfüllung gemäß 8 17 ablehnt. Nimmt er sie auf der anderen Seite, dem Kunden K gegenüber, aber an, so muß K ihm den vollen Kaufpreis zahlen. Die Masse wäre dann um die Diffe renz, die sich aus der Subtraktion der an V zu zahlenden Konkurs- guote von dem von dem Konkursverwalter von K erzielten Kauf preis ergibt, bereichert. Das aber verhütet 8 392 HGB. Nach ihm kann V die Aussonderung der Forderung, die S gegen K hat, ver langen. Er kann fordern, daß der Verwalter ihm diese Forderung abtritt, so daß er sie dann selbst gegen den Kunden K geltend machen kann. Der Verleger bleibt also in jedem Falle aus- sondcrungsberechtigt: 1. Wenn er einseitig einen E i g e n t u m s v o r b e- halt auf der Rechnung erklärt hat und die Bücher von dem Sortimenter noch nicht w e i t e r v e r ä u ß e r t worden sind, wie auch 2. wenn er die Bücher dem Sor timenter in Kommission übergeben hat, und die ser sie noch nicht verkauft oder zwar verkauft, den Kaufpreis aber noch nicht erhalten hat. Unter diesem Gesichtswinkel wird man in Zukunft die ange regten Fragen zu betrachten haben! Carl Hiller. Lruek, Or. LägLr ksckro: Oie ?i-ei8bilt1un8 im ckeulsclien wisZensctiakIliclien ^nliquariu^buctitiantlel. UU einem, Vorwort von vr. IViUrelm ckuuü. Lerliu 1930: IV. ckunk. Ml 4.—. Das hier angepackte Thema ist nicht nur theoretisch interessant, sondern auch praktisch von beträchtlicher Bedeutung. Der Verfasser ist ihm mit dem ganzen Rüstzeug der Volkswirtschaftslehre zu Leibe gerückt. Nicht ohne Genuß und Nutzen folgt man seinen Untersuchun gen und Darlegungen, wenn auch das Ergebnis schließlich ein wenig enttäuscht. Aus Nebenfragen sei hier nicht weiter eingegangen. Es wäre im einzelnen mancherlei anzumerken. Auf dem Wege zu seinem Ziel streift der Verfasser allerlei nicht unwichtige und nicht immer schon geklärte Fragen. Die wissenschaftliche Literatur über den Anti quariatsbuchhandel ist nicht sehr reichhaltig. An sich läge also schon daran, auch hier überall, wo man der Ansicht des Verfassers nicht ohne weiteres zustimmen kann oder, neue Probleme auftauchen, in eine Auseinandersetzung einzutreten. Um so mehr, als der Verfasser, entsprechend seiner gründlichen volkswirtschaftlichen Schulung, die Fragen, die er anschnetdet, stets in ein wissenschaftlich interessantes Licht und in wissenschaftlich beachtliche Zusammenhänge zu rücken weiß. Wir wollen uns jedoch auf das Hauptthema beschränken, schon um nicht zu lang zu werden. Die Fragestellung für das Kernproblem wird (S. 21) so formu liert: Wie verhält sich der Antiquarpreis zum ursprünglichen Laden preis? Wie wird er errechnet und warum ist er möglich? Als sehr wesentliche und wichtige Erkenntnis stellt der Verfasser vorweg fest, daß der Begriff »Antiquarpreis« selbst zunächst schon stark proble matisch ist. Eine Lösung auf der Grundlage statistischer Durchschnitts- ermittlungen wird abgelehnt. Im ersten Augenblick ist man geneigt, das zu bedauern. Die Entgegnung liegt nahe, daß überhaupt erst auf einer solchen Grundlage zu praktisch brauchbaren Ergebnissen zu gelangen wäre. Die Mühe, die solche Zählungen und Rechnungen zweifelsohne bedeuten müßten, dürfte nicht gescheut werden. Erst so bekäme man festen Boden unter den Füßen. Nähere Überlegung läßt aber den Verfasser doch zustimmen. Angenommen einmal, die antiquarische Preisbildung ist tatsächlich absolut irrational, so könnte mit Hilfe der besten Statistik nichts anderes ermittelt werden als eben diese Tatsache. Dann wäre man nach aller Arbeit aber nur so klug wie zuvor. Es ist also richtig, zunächst einmal i»r reiner Theorie eine Lösung zu versuchen. Auf der Grundlage dessen könnte dann im statistischen Verfahren, für das so erst die erfolgversprechende Fragestellung feststellbar wird, weitere Erkenntnis gesucht werden. Die Frage nach »dem« Antiquarpreis insbesondere für wissen schaftliche Werke — diese Einschränkung ist wichtig und liegt der weiteren Untersuchung zugrunde — stellt sich danach dar als die Frage nach dem Antiquariatspreistypus. Mit anderen Worten: Das Ziel ist zunächst die Feststellung, welcher Art (nicht etwa z. B. wie hoch) der Antiquarpreis für wissenschaftliche Werke ist. Der Ver fasser macht hier eine große Zahl sehr feiner Bemerkungen. Er kennt das wissenschaftliche Antiquariat aus eigener Beobachtung und vermag so die kritischen Punkte sehr gut herauszuarbeiten. Wir
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